Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen mit mindestens 33 Jahren Beitragszeiten aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege und unterdurchschnittlichem Verdienst. Sie muss nicht beantragt werden. 2026 bleibt Einkommen bis 1.492 Euro im Monat anrechnungsfrei, bei Paaren bis 2.327 Euro. Im Durchschnitt beträgt der Zuschlag rund 97 Euro brutto (Stand 18.10.2026).
Viele, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder großgezogen oder Angehörige gepflegt haben, bekommen trotzdem eine kleine Rente. Für sie gibt es seit 2021 den Grundrentenzuschlag. Dieser Ratgeber erklärt, wer ihn erhält, warum Pflegejahre dabei zählen und wie die Rentenversicherung das Einkommen prüft. Er gehört zum Thema Rente und Grundsicherung.
Was ist die Grundrente?
Die Grundrente ist keine eigene Rentenart und keine Mindestrente. Sie ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten, also an Rentenpunkten, der zu einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente hinzukommt (§ 76g SGB VI). Wie hoch er ausfällt, hängt davon ab, wie lange und mit welchem Verdienst Sie versichert waren.
Einen Antrag brauchen Sie nicht. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, wenn sie die Rente berechnet, und fragt das Einkommen beim Finanzamt ab. Wer keinen Bescheid über einen Grundrentenzuschlag erhalten hat, hat nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Regel keinen Anspruch.
Rund 1,4 Millionen Renten werden durch den Zuschlag aufgestockt, etwa drei Viertel der Berechtigten sind Frauen (BMAS). Der Zuschlag selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 14a EStG).
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Anspruch hat, wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat und mit seinem Verdienst im Durchschnitt unter einer Höchstgrenze geblieben ist (§ 76g Abs. 1 SGB VI). Grundrentenzeiten sind vor allem Monate mit Pflichtbeiträgen (§ 76g Abs. 2, § 51 Abs. 3a SGB VI):
- aus einer Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen Selbstständigkeit,
- für Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes,
- für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen, für die die Pflegekasse Rentenbeiträge gezahlt hat,
- aus Krankengeld oder Übergangsgeld,
- Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes.
Nicht dazu zählen Zeiten mit Arbeitslosengeld, freiwillige Beiträge und Minijobs ohne eigene Beitragszahlung. Für die Berechnung des Zuschlags zählen außerdem nur Monate, in denen Sie mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes hatten (§ 76g Abs. 3 SGB VI). Im Jahr 2026 entspricht das 1.298,60 Euro brutto im Monat (BMAS).
Zählen Pflegezeiten für die Grundrente?
Ja. Monate, in denen die Pflegekasse für Sie Rentenbeiträge gezahlt hat, sind Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 Satz 1 und § 55 Abs. 2 SGB VI). Sie helfen also, die 33 Jahre zu erreichen. Ob sie auch den Zuschlag erhöhen, hängt vom Pflegegrad und der Leistungsart ab, denn davon hängt ab, wie viele Rentenpunkte ein Pflegejahr bringt.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Rentenpunkte für ein Jahr Pflege 2026 bei reinem Pflegegeld | zählt für die 33 Jahre | zählt bei der Berechnung des Zuschlags (ab 0,3 Punkten) |
|---|---|---|---|
| 2 | rund 0,25 | ja | nein |
| 3 | rund 0,39 | ja | ja |
| 4 | rund 0,64 | ja | ja |
| 5 | rund 0,91 | ja | ja |
Quelle: § 76g Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 2, § 166 Abs. 2 SGB VI; Bezugsgröße 47.460 € und vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 € für 2026. Eigene Berechnung, gerundet. Bei Kombinationsleistung zählen 85 Prozent, bei Sachleistung 70 Prozent der Werte; dann liegt Pflegegrad 3 bei Sachleistung unter 0,3 Punkten. Stand: 18.10.2026.
Arbeiten Sie neben der Pflege in Teilzeit, kommen die Punkte aus Pflege und Beschäftigung im selben Monat zusammen. Wie viel Rente ein Pflegejahr bringt, rechnet der Rentenpunkte-Rechner; die Voraussetzungen für die Rentenbeiträge erklärt der Ratgeber Rente für pflegende Angehörige.
Wie wird die Grundrente berechnet?
Die Rentenversicherung bildet den Durchschnitt Ihrer Rentenpunkte aus allen Monaten, die für die Berechnung zählen. Diesen Durchschnitt verdoppelt sie, höchstens bis zu einer Obergrenze (§ 76g Abs. 4 SGB VI). Die Obergrenze liegt bei 35 und mehr Jahren Grundrentenzeiten bei 0,8 Rentenpunkten im Jahr, das entspricht 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes; bei 33 Jahren bei 0,4 Punkten, dazwischen steigt sie gestaffelt.
Der Zuschlag wird dann um 12,5 Prozent gekürzt (Faktor 0,875) und für höchstens 35 Jahre gezahlt. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt sich der monatliche Zuschlag vor der Einkommensprüfung.
Rechenbeispiel
Eine Frau hat 36 Jahre Grundrentenzeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege, alle mit mindestens 0,3 Punkten im Jahr. Im Durchschnitt hat sie 0,5 Rentenpunkte im Jahr erworben, also die Hälfte des Durchschnittsverdienstes.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Eigene Rente ohne Zuschlag | 36 Jahre mal 0,5 Punkte mal 42,52 € | 765,36 € |
| Verdoppelter Durchschnitt | 2 mal 0,5 = 1,0, über der Obergrenze 0,8 | Obergrenze gilt |
| Zuschlag je Jahr | 0,8 minus 0,5 = 0,3; mal 0,875 | 0,2625 Punkte |
| Zuschlag im Monat | 0,2625 mal 35 Jahre mal 42,52 € | 390,65 € |
| Rente mit Zuschlag, brutto | 765,36 € plus 390,65 € | 1.156,01 € |
Quelle: § 76g Abs. 4 SGB VI; Rechenweg nach dem Beispiel des BMAS; aktueller Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026. Eigene Berechnung ohne Abschläge und vor Einkommensprüfung sowie vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Stand: 18.10.2026.
Hätte dieselbe Frau nur 33 Jahre Grundrentenzeiten, läge die Obergrenze bei 0,4 Punkten. Ihr Durchschnitt von 0,5 läge darüber, und sie bekäme keinen Zuschlag. Wer kurz vor 35 Jahren steht, profitiert deshalb von jedem weiteren Monat.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Auf den Zuschlag wird Ihr Einkommen und das Ihres Ehepartners angerechnet (§ 97a SGB VI). Gezählt wird das zu versteuernde Einkommen aus dem vorvergangenen Jahr, das das Finanzamt der Rentenversicherung meldet, dazu der steuerfreie Teil von Renten und Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag. Haben Sie keine Steuererklärung abgegeben, rechnet die Rentenversicherung mit den Renten- und Versorgungsbezügen.
| Freibeträge im Monat 2026 | Alleinstehende | Ehepaare und Lebenspartner |
|---|---|---|
| Einkommen bleibt anrechnungsfrei bis | 1.492 € | 2.327 € |
| darüber werden 60 Prozent angerechnet bis | 1.909 € | 2.744 € |
| darüber wird angerechnet | 100 Prozent | 100 Prozent |
Quelle: § 97a Abs. 4 SGB VI; Beträge 2026 nach BMAS, Fragen und Antworten zur Grundrente (abgerufen 18.10.2026). Stand: 18.10.2026.
Die Freibeträge steigen mit dem Rentenwert. Ab 01.01.2027 liegen sie nach unserer Berechnung bei 1.555 und 1.990 Euro für Alleinstehende und bei 2.425 und 2.861 Euro für Paare. Einkommensänderungen, die bis zum 31. Oktober vorliegen, berücksichtigt die Rentenversicherung ab dem folgenden 1. Januar (§ 97a Abs. 5 SGB VI). Deshalb kommen im November und Dezember viele Bescheide, und deshalb suchen dann so viele Menschen nach der Grundrente.
Ist die Frau aus dem Rechenbeispiel verheiratet und hat das Paar ein anrechenbares Einkommen von 2.600 Euro im Monat, liegen 273 Euro über dem Freibetrag. Davon werden 60 Prozent angerechnet, also 163,80 Euro. Ihr Zuschlag sinkt von 390,65 auf 226,85 Euro.
Was bringt die Grundrente bei Grundsicherung und Wohngeld?
Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, darf bei Grundsicherung im Alter einen Teil seiner Rente behalten, auch wenn er keinen Zuschlag erhält. Frei bleiben 100 Euro plus 30 Prozent der darüber liegenden Rente, höchstens 281,50 Euro im Monat (§ 82a SGB XII). Einen entsprechenden Freibetrag gibt es beim Wohngeld (§ 17a WoGG); mehr im Ratgeber Wohngeld für Rentner.
Wer Grundsicherung bezieht, sollte deshalb prüfen lassen, ob die 33 Jahre erreicht sind. Die Rentenversicherung bescheinigt die Grundrentenzeiten; das Sozialamt und die Wohngeldbehörde fragen in der Regel dort nach. Wie die Grundsicherung berechnet wird, erklärt die Seite Rente und Grundsicherung.
Wann die Regeln nicht gelten
Keinen Grundrentenzuschlag gibt es bei weniger als 33 Jahren Grundrentenzeiten, auch wenn die Rente sehr klein ist. Ebenso fällt er weg, wenn der Durchschnittsverdienst über der Obergrenze lag oder wenn das Einkommen des Haushalts hoch ist, etwa durch eine Pension oder Betriebsrente des Partners. Beamtenpensionen und Leistungen berufsständischer Versorgungswerke erhalten keinen Grundrentenzuschlag.
Lange Zeiten in Teilzeit oder im Minijob können dazu führen, dass zwar die 33 Jahre erreicht sind, viele Monate aber nicht in die Berechnung eingehen, weil sie unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes lagen. Wenn Sie Ihren Versicherungsverlauf prüfen lassen wollen, hilft eine Rentenberatung.
Häufige Fragen
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Rentenversicherung prüft den Zuschlag automatisch, auch bei Renten, die schon laufen. Für die Rente selbst brauchen Sie einen Antrag; wie das geht, erklärt der Ratgeber Rente beantragen.
Wann wird die Grundrente ausgezahlt?
Zusammen mit der monatlichen Rente. Der Zuschlag wird jedes Jahr neu berechnet, weil sich das Einkommen ändern kann.
Zählen Pflegejahre auch, wenn ich Pflegegrad 2 gepflegt habe?
Ja, für die 33 Jahre zählen sie. In die Berechnung des Zuschlags gehen sie nur ein, wenn Sie im selben Monat zusätzlich Beiträge aus einer Beschäftigung hatten und zusammen mindestens 0,025 Rentenpunkte im Monat erreichen.
Wird die Witwenrente auf die Grundrente angerechnet?
Ja. Angerechnet werden der steuerpflichtige Teil der Witwenrente über das zu versteuernde Einkommen und zusätzlich ihr steuerfreier Teil (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI). Ob der Zuschlag dadurch sinkt, hängt von der Höhe aller Einkünfte ab.
Zusammenfassung
Die Grundrente ist ein automatisch geprüfter, steuerfreier Zuschlag zur Rente für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und unterdurchschnittlichem Verdienst. Pflegezeiten mit Rentenbeiträgen der Pflegekasse zählen mit, bei höheren Pflegegraden auch für die Berechnung. Der Zuschlag ergibt sich aus dem verdoppelten Durchschnitt bis zur Obergrenze, gekürzt um 12,5 Prozent, für höchstens 35 Jahre. Einkommen über 1.492 Euro im Monat, bei Paaren über 2.327 Euro, wird 2026 angerechnet. Wer 33 Jahre erreicht, profitiert außerdem bei Grundsicherung und Wohngeld; mehr dazu auf der Seite Rente und Grundsicherung.
Quellen
- § 76g SGB VI, Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, abgerufen am 18.10.2026
- § 97a SGB VI, Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, abgerufen am 18.10.2026
- § 51 SGB VI, Anrechenbare Zeiten (Abs. 3a), abgerufen am 18.10.2026
- § 55 SGB VI, Beitragszeiten (Abs. 2: Pflichtbeiträge nach § 3), abgerufen am 18.10.2026
- § 166 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (Pflegepersonen), abgerufen am 18.10.2026
- § 82a SGB XII, Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten, abgerufen am 18.10.2026
- § 17a WoGG, Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten, abgerufen am 18.10.2026
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, § 1 (42,52 € ab 01.07.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 47.460 €, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 €), abgerufen am 18.10.2026
- BMAS: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge, Fragen und Antworten (Freibeträge 2026, Durchschnitt 97 €, Steuerfreiheit), abgerufen am 18.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026 (Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung zu § 17a WoGG), abgerufen am 18.10.2026





