Die Rente kommt nur auf Antrag. Stellen Sie ihn etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, online oder mit Hilfe einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, von Versichertenältesten oder dem Versicherungsamt. Wer spätestens drei Kalendermonate nach Erfüllen der Voraussetzungen beantragt, bekommt die Rente ab Beginn, sonst erst ab dem Antragsmonat (Stand 18.10.2026).
Viele gehen davon aus, dass die Rente mit dem Geburtstag von selbst kommt. Das stimmt nicht: Alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nur auf Antrag. Dieser Ratgeber zeigt, wann Sie den Antrag stellen, welche Wege es gibt und was Sie beachten sollten, wenn Sie einen Angehörigen pflegen oder für ihn den Antrag stellen. Er gehört zum Thema Rente und Grundsicherung.
Wann sollten Sie die Rente beantragen?
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. So bleibt Zeit, fehlende Unterlagen nachzureichen, und die erste Zahlung kommt ohne Lücke. Eine Altersrente beginnt mit dem Monat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Wichtig ist die gesetzliche Frist: Stellen Sie den Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rente ab dem frühestmöglichen Beginn gezahlt. Stellen Sie ihn später, beginnt sie erst mit dem Antragsmonat. Ein Beispiel: Erreichen Sie die Altersgrenze im März, kann die Rente im April beginnen; der Antrag muss dann spätestens Ende Juni eingehen.
Bei Hinterbliebenenrenten gilt eine andere Regel: Sie werden bis zu zwölf Monate rückwirkend gezahlt (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Einzelheiten stehen im Ratgeber Witwenrente.
Welche Wege gibt es für den Rentenantrag?
Sie haben vier Möglichkeiten:
- Online: über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Sie brauchen dafür nur Ihre Versicherungsnummer, können zwischenspeichern und Nachweise hochladen. Nach Angaben der Rentenversicherung entfallen online häufig Angaben wie die Steuer-Identifikationsnummer.
- Auskunfts- und Beratungsstelle: Mitarbeitende der Rentenversicherung füllen den Antrag mit Ihnen aus. Vereinbaren Sie einen Termin über die Internetseite oder das Servicetelefon 0800 1000 4800.
- Versichertenälteste und Versichertenberater: Ehrenamtliche der Rentenversicherung, die Versicherte wohnortnah beraten und beim Antrag helfen (§ 39 SGB IV). Ihre Adressen nennt die Rentenversicherung.
- Versicherungsamt oder Gemeindeverwaltung: Sie nehmen Anträge entgegen und leiten sie weiter (§ 93 SGB IV).
Sie können das Formular auch selbst ausfüllen und schicken. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, von dem Sie Ihre Renteninformation erhalten haben; er steht im Briefkopf.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Für jeden Rentenantrag braucht die Rentenversicherung:
- Ihre Rentenversicherungsnummer,
- gegebenenfalls Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde in Kopie,
- Angaben zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung,
- gegebenenfalls Ihre Steuer-Identifikationsnummer,
- IBAN und BIC Ihres Kontos,
- Geburtsurkunden Ihrer Kinder, auch für Väter wichtig wegen des Beitrags zur Pflegeversicherung,
- Nachweise über Zeiten, die im Versicherungsverlauf fehlen, etwa Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit,
- bei Schwerbehinderung den Ausweis und den Feststellungsbescheid,
- bei Antrag durch Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht.
Für eine Erwerbsminderungsrente kommen ärztliche Unterlagen und eine Aufstellung Ihrer Erkrankungen dazu; mehr im Ratgeber Erwerbsminderungsrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten eigene Altersgrenzen, die der Ratgeber Schwerbehinderung und Rente zeigt.
Warum sollten Sie Ihr Rentenkonto vorher klären?
Die Rente kann nur so hoch sein, wie die Zeiten in Ihrem Versicherungskonto vollständig sind. Fehlen Ausbildungsjahre, Kindererziehung oder Pflegezeiten, fehlen später Rentenpunkte. Die Rentenversicherung schickt ab 27 Jahren eine jährliche Renteninformation und ab 55 Jahren alle drei Jahre eine Rentenauskunft mit Ihrem Versicherungsverlauf (§ 109 SGB VI).
Prüfen Sie diesen Verlauf Jahr für Jahr auf Lücken. Sie sind verpflichtet, an der Klärung mitzuwirken und Nachweise beizubringen (§ 149 Abs. 4 SGB VI). Widersprechen Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zusendung, stellt die Rentenversicherung die Daten, die älter als sechs Jahre sind, per Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 SGB VI).
Eine Kontenklärung können Sie jederzeit beantragen, am besten einige Jahre vor der Rente. Dann ist beim Rentenantrag alles geklärt, und die Bearbeitung geht schneller.
Checkliste: zwölf Monate bis drei Monate vor Rentenbeginn
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| 12 Monate vorher | Rentenauskunft lesen, Versicherungsverlauf auf Lücken prüfen, fehlende Nachweise suchen |
| 9 bis 6 Monate vorher | Kontenklärung abschließen; Beratungstermin vereinbaren, wenn Fragen offen sind; Rentenbeginn und Rentenart festlegen |
| 6 Monate vorher | Pflegende Angehörige: mit der Rentenversicherung klären, ob Voll- oder Teilrente sinnvoll ist |
| 3 Monate vorher | Rentenantrag stellen, Unterlagen beilegen, Eingangsbestätigung aufbewahren |
| bis Ende des 3. Monats nach Erfüllen der Voraussetzungen | späteste Frist für Zahlung ab frühestmöglichem Rentenbeginn |
Quelle: § 99 Abs. 1, § 109, § 149 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Wie beantrage ich meine Rente? (abgerufen 18.10.2026). Zeitplan ist eine Empfehlung der Redaktion. Stand: 18.10.2026.
Was müssen pflegende Angehörige beim Rentenantrag beachten?
Wer einen Angehörigen pflegt und dafür Rentenbeiträge von der Pflegekasse erhält, sollte zuerst prüfen, ob diese Zeiten im Versicherungsverlauf stehen. Fehlen sie, fragen Sie bei der Pflegekasse nach, ob sie gemeldet wurden. Was ein Jahr Pflege für die Rente bringt, erklärt der Ratgeber Rentenpunkte bei Pflegegrad.
Beim Rentenbeginn kommt es auf die Rentenart an. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, ist versicherungsfrei, und die Pflegekasse zahlt keine Rentenbeiträge mehr (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Wer stattdessen eine Teilrente wählt, also nur einen Teil der Altersrente bezieht (§ 42 SGB VI), bleibt nach heutigem Recht als Pflegeperson versichert und sammelt weiter Punkte.
Nach dem Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30.09.2026 soll das ab 01.01.2027 nur noch bis zur Regelaltersgrenze gelten; beschlossen ist das noch nicht. Eine Übergangsregel für Pflegepersonen, die dann schon eine Teilrente beziehen, enthält der Entwurf nicht ausdrücklich. Mehr dazu im Ratgeber Rente für pflegende Angehörige und auf der Seite Pflegereform 2027.
Überlegen Sie die Rentenart in Ruhe: Ist eine Altersrente einmal bindend bewilligt, ist ein Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente oder in eine andere Altersrente ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
Wie stellen Sie den Antrag für einen Angehörigen?
Für einen Angehörigen, der den Antrag selbst nicht mehr stellen kann, dürfen Sie handeln, wenn Sie eine schriftliche Vollmacht oder eine Vorsorgevollmacht haben oder vom Gericht als Betreuer bestellt sind. Legen Sie die Vollmacht oder den Betreuerausweis dem Antrag bei. Ohne Vollmacht kann der Angehörige den Antrag selbst unterschreiben, Sie helfen beim Ausfüllen.
Eine Konstellation: Ein Mann, 66 Jahre, hat nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3. Seine Tochter hat eine Vorsorgevollmacht, die auch Behördenangelegenheiten umfasst. Sie stellt den Rentenantrag online mit seiner Versicherungsnummer, lädt die Vollmacht hoch und gibt das Konto des Vaters an. Wie eine Vorsorgevollmacht aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Vorsorgevollmacht.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist für den Rentenantrag gibt es nicht. Die Rentenversicherung empfiehlt die drei Monate Vorlauf, damit die Rente nahtlos beginnt. Wie lange es im Einzelfall dauert, hängt vor allem davon ab, ob Ihr Konto geklärt ist und alle Unterlagen vorliegen.
Bleibt ein Antrag ohne zureichenden Grund liegen, kann nach sechs Monaten Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 88 SGG). Bevor es so weit kommt, hilft meist eine Nachfrage beim Servicetelefon oder in der Beratungsstelle. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Wann die Regeln nicht gelten
Die Grundrente müssen Sie nicht beantragen, die Rentenversicherung prüft sie automatisch; mehr im Ratgeber Grundrente. Erhalten Sie bis zur Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente, wird sie ohne neuen Antrag als Regelaltersrente weitergezahlt (§ 115 Abs. 3 SGB VI). Betriebsrenten, Beamtenpensionen und Leistungen von Versorgungswerken beantragen Sie bei der jeweiligen Stelle gesondert.
Häufige Fragen
Kann ich die Rente auch früher als drei Monate vorher beantragen?
Ja. Die drei Monate sind eine Empfehlung, keine Grenze nach vorn. Ein früher Antrag ist sinnvoll, wenn Ihr Konto noch Lücken hat.
Muss ich zur Beratungsstelle, oder geht alles online?
Der Antrag geht vollständig online. Eine Beratung ist freiwillig und sinnvoll, wenn Zeiten fehlen oder Sie zwischen Rentenarten wählen.
Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?
Die Rente beginnt dann erst im Antragsmonat. Für die Monate davor gibt es keine Nachzahlung, außer bei Hinterbliebenenrenten.
Wer hilft mir beim Ausfüllen?
Die Beratungsstellen der Rentenversicherung, Versichertenälteste, das Versicherungsamt, Sozialverbände für Mitglieder und registrierte Rentenberater. Einen Überblick gibt der Ratgeber Rentenberatung.
Zusammenfassung
Die Rente gibt es nur auf Antrag; stellen Sie ihn etwa drei Monate vor Rentenbeginn, online, in einer Beratungsstelle, bei Versichertenältesten oder beim Versicherungsamt. Spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllen der Voraussetzungen muss er eingehen, sonst beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Klären Sie Ihr Rentenkonto früh, damit Kindererziehung und Pflegezeiten vollständig zählen. Pflegende Angehörige sollten vor dem Antrag klären, ob eine Teilrente sinnvoll ist. Weitere Leistungen im Alter finden Sie auf der Seite Rente und Grundsicherung.
Quellen
- § 99 SGB VI, Beginn der Rente, abgerufen am 18.10.2026
- § 115 SGB VI, Beginn des Verfahrens, abgerufen am 18.10.2026
- § 109 SGB VI, Renteninformation und Rentenauskunft, abgerufen am 18.10.2026
- § 149 SGB VI, Versicherungskonto (Kontenklärung), abgerufen am 18.10.2026
- § 34 SGB VI, Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Abs. 2: kein Wechsel nach bindender Altersrente), abgerufen am 18.10.2026
- § 42 SGB VI, Vollrente und Teilrente, abgerufen am 18.10.2026
- § 5 SGB VI, Versicherungsfreiheit (Abs. 4), abgerufen am 18.10.2026
- § 39 SGB IV, Versichertenälteste, abgerufen am 18.10.2026
- § 93 SGB IV, Aufgaben der Versicherungsämter, abgerufen am 18.10.2026
- § 88 SGG, Untätigkeitsklage, abgerufen am 18.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Wie beantrage ich meine Rente?, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu) (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E, Art. 6: § 3 SGB VI-E), abgerufen am 18.10.2026





