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Ratgeber Kosten und Finanzen

Witwen­rente: Anspruch, Höhe und was vom eigenen Einkommen bleibt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, nach altem Recht 60 Prozent. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent und läuft höchstens 24 Monate. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es die volle Rente. Eigenes Nettoeinkommen über 1.122,53 Euro wird zu 40 Prozent angerechnet (Stand 18.10.2026).

Nach dem Tod des Ehepartners kommen in kurzer Zeit viele Fragen zusammen, und das Geld ist oft eine davon. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wer eine Witwen- oder Witwerrente bekommt, wie hoch sie ist und wie viel eigenes Einkommen angerechnet wird. Er gehört zum Thema Rente und Grundsicherung. Alles gilt genauso für Witwer und für eingetragene Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 SGB VI).

Wer bekommt eine Witwenrente?

Eine Witwenrente bekommt, wer mit dem verstorbenen Partner bis zu dessen Tod verheiratet war, nicht wieder geheiratet hat und wessen Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§ 46 SGB VI). Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie gilt als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat (§ 50 Abs. 1 SGB VI).

Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Bei kürzerer Ehe gibt es nur dann eine Rente, wenn die Heirat nicht überwiegend der Versorgung diente, etwa wenn der Partner durch einen Unfall gestorben ist. Für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, gilt die Mindestdauer nicht (§ 242a Abs. 3 SGB VI).

Geschiedene erhalten grundsätzlich keine Witwenrente. Eine Ausnahme gilt, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde und Unterhalt gezahlt wurde oder geschuldet war. Für später Geschiedene mit einem minderjährigen Kind kann eine Erziehungsrente infrage kommen, die aus dem eigenen Rentenkonto berechnet wird.

Was unterscheidet die große von der kleinen Witwenrente?

Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie bei Tod des Partners eine Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Die Erziehung eines behinderten Kindes, das sich nicht selbst unterhalten kann, zählt auch nach dessen 18. Geburtstag. Trifft nichts davon zu, gibt es die kleine Witwenrente.

Die Altersgrenze steigt bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre. Maßgeblich ist das Todesjahr des Partners:

Todesjahr des PartnersMindestalter für die große Witwenrente
202546 Jahre und 4 Monate
202646 Jahre und 6 Monate
202746 Jahre und 8 Monate
202846 Jahre und 10 Monate
ab 202947 Jahre

Quelle: § 242a Abs. 5 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene. Stand: 18.10.2026.

Die kleine Witwenrente wird höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Unbegrenzt läuft sie nach altem Recht, also wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist (§ 242a Abs. 1 SGB VI). Erreichen Sie während des Bezugs die Altersgrenze, wird aus der kleinen automatisch die große Witwenrente (§ 115 Abs. 3 SGB VI).

Wie hoch ist die Witwenrente?

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der Partner bezogen hat oder bei voller Erwerbsminderung bekommen hätte. Nach altem Recht sind es 60 Prozent (§ 67 Nr. 6, § 255 Abs. 1 SGB VI). Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent (§ 67 Nr. 5 SGB VI).

Wer die Witwenrente berechnen will, braucht drei Werte (§ 64 SGB VI): die persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen, den Rentenartfaktor und den aktuellen Rentenwert. Entgeltpunkte sind die Rentenpunkte, die jemand im Berufsleben gesammelt hat. Der Rentenartfaktor ist der Prozentsatz der Rentenart, also 0,55, 0,6 oder 0,25. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 01.07.2026 42,52 Euro je Entgeltpunkt (RWBestV 2026).

Bezog der Partner schon Rente, reicht als Näherung seine letzte Bruttorente aus der Rentenanpassungsmitteilung. Starb er jünger, rechnet die Rentenversicherung eine Zurechnungszeit hinzu, als hätte er bis etwa 66 Jahre weitergearbeitet, zieht aber einen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ab (§ 59, § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Wer Kinder erzogen hat, bekommt zur Witwenrente einen Zuschlag (§ 78a SGB VI). Die genaue Zahl steht in der Rentenauskunft, die ab 55 Jahren alle drei Jahre verschickt wird; sie enthält auch die Höhe einer Witwenrente.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr sind die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen, und Ihr eigenes Einkommen wird nicht angerechnet (§ 67 Nr. 5 und 6, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für den Sterbemonat selbst zahlt die Rentenversicherung noch die Rente des Verstorbenen.

Bezog der Partner bereits Rente, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss beantragen. Er beträgt das Dreifache der Rente des Sterbemonats und wird mit der späteren Witwenrente verrechnet. Dafür genügt die Sterbeurkunde, auf der Sie als Ehepartner eingetragen sind. Der Vorschussantrag gilt als Rentenantrag (§ 115 Abs. 2 SGB VI), die Rentenversicherung braucht für die Berechnung aber noch den vollständigen Antrag.

WasFrist oder ZeitraumGrundlage
Vorschuss für das SterbevierteljahrAntrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod, beim Renten Service der Deutschen PostDRV, Wie beantrage ich meine Rente?; § 115 Abs. 2 SGB VI
Volle Rente ohne Einkommensanrechnungdrei Monate nach dem Sterbemonat§ 67 Nr. 5 und 6, § 97 Abs. 1 SGB VI
Beginn der WitwenrenteMonat nach dem Sterbemonat; bezog der Partner noch keine Rente, ab dem Todestag§ 99 Abs. 2 SGB VI
Rückwirkende Zahlung bei spätem Antraghöchstens 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
Ende der kleinen Witwenrentenach 24 Kalendermonaten, außer altes Recht§ 46 Abs. 1, § 242a Abs. 1 SGB VI
Ende bei neuer HeiratAblauf des Heiratsmonats; Abfindung von zwei Jahresbeträgen auf AntragDRV, Renten für Hinterbliebene

Quelle: SGB VI (§§ 46, 67, 97, 99, 115, 242a); Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene und Broschüre Nr. 202 (7/2026). Stand: 18.10.2026.

Wie viel eigenes Einkommen wird angerechnet?

Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Der Freibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts, seit 01.07.2026 also 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 238,11 Euro hinzu. Vom Betrag über dem Freibetrag werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.

Angerechnet werden vor allem Arbeitsentgelt, eigene Renten, Krankengeld, Betriebsrenten, private Renten sowie Zinsen und Mieteinnahmen (§ 18a SGB IV). Die Rentenversicherung rechnet das Bruttoeinkommen mit Pauschalen in ein Nettoeinkommen um (§ 18b Abs. 5 SGB IV): Vom Arbeitsentgelt werden 40 Prozent abgezogen, von einer eigenen Altersrente 14 Prozent, bei Rentenbeginn vor 2011 13 Prozent. Als Arbeitnehmerin können Sie deshalb bis 1.870,88 Euro brutto im Monat verdienen, ohne dass die Witwenrente sinkt. Das ist die Antwort auf die häufige Frage nach dem Hinzuverdienst zur Witwenrente.

Nicht angerechnet werden unter anderem Riester-Renten, Wohngeld, Grundsicherung und andere Hinterbliebenenrenten. Gilt für Sie das alte Recht, bleiben außerdem Betriebsrenten, private Renten und Vermögenseinkünfte außen vor; Arbeitsentgelt und die eigene gesetzliche Rente zählen aber auch dann.

Rechenbeispiel: große Witwenrente mit eigener Rente

Eine Frau, 74 Jahre, verliert im Jahr 2026 ihren Mann. Er bezog eine Altersrente von 1.600 Euro brutto. Sie selbst bekommt seit 2015 eine Altersrente von 1.500 Euro brutto. Geheiratet haben sie 2004, es gilt also neues Recht.

SchrittRechnungErgebnis
Große Witwenrente vor Anrechnung55 % von 1.600 €880,00 €
Eigene Rente netto nach Pauschale1.500 € minus 14 %1.290,00 €
Betrag über dem Freibetrag1.290,00 € minus 1.122,53 €167,47 €
Anrechnung40 % von 167,47 €66,99 €
Witwenrente nach Anrechnung880,00 € minus 66,99 €813,01 €

Quelle: § 67, § 97 SGB VI; § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV; Freibetrag 1.122,53 € nach DRV-Faltblatt Nr. 208 (7/2026). Eigene Berechnung, Bruttobeträge vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Stand: 18.10.2026.

In den drei Monaten nach dem Sterbemonat erhält sie die volle Rente ihres Mannes, 1.600 Euro, ohne Anrechnung. Hätten beide vor 2002 geheiratet und wäre einer von ihnen vor dem 02.01.1962 geboren, läge die Witwenrente bei 60 Prozent, also 960 Euro vor und 893,01 Euro nach Anrechnung, weil die eigene Rente auch nach altem Recht zählt. Von der Witwenrente gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Wird Pflegegeld auf die Witwenrente angerechnet?

Nein. Pflegegeld steht nicht in der Liste der anzurechnenden Einkommen (§ 18a SGB IV). Das gilt, wenn Sie selbst pflegebedürftig sind und Pflegegeld beziehen, und auch, wenn Sie einen Angehörigen pflegen und er Ihnen das Pflegegeld weitergibt. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar: Was eine Pflegeperson von der gepflegten Person erhält, bleibt unberücksichtigt, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV).

Eine Konstellation: Eine Witwe, 63 Jahre, pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 und erhält von ihr das Pflegegeld von 599 Euro im Monat. Diese 599 Euro mindern die Witwenrente nicht. Zahlt die Mutter ihr deutlich mehr, als das Pflegegeld beträgt, kann der übersteigende Teil als Arbeitsentgelt zählen.

Die Pflege bringt zusätzlich eigene Rentenansprüche, wenn die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt. Die Rente, die daraus später entsteht, ist eine eigene Rente und wird wie jede andere Rente angerechnet. Wie viel ein Jahr Pflege bringt, erklären die Ratgeber Rente für pflegende Angehörige und Rentenpunkte bei Pflegegrad; zur Anrechnung bei anderen Leistungen der Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen.

Wie beantragen Sie die Witwenrente?

Die Witwenrente kommt nur auf Antrag. Sie können ihn online bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, bei Versichertenältesten oder beim Versicherungsamt der Gemeinde. Wie das im Einzelnen geht, beschreibt der Ratgeber Rente beantragen.

Legen Sie bereit:

  • Sterbeurkunde und Heiratsurkunde,
  • Versicherungsnummer des Verstorbenen und Ihre eigene,
  • letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen oder, wenn er noch keine Rente bezog, seine Rentenunterlagen,
  • Angaben zu Ihren eigenen Einkünften, etwa Gehaltsnachweis oder eigener Rentenbescheid,
  • Geburtsurkunden der Kinder, wenn Sie Kinder erzogen haben,
  • Ihre Bankverbindung.

Ein später Antrag kostet Geld: Gezahlt wird höchstens für zwölf Monate vor dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anspruch besteht, hilft eine Rentenberatung.

Wann die Regeln nicht gelten

Die beschriebenen Regeln betreffen die gesetzliche Rentenversicherung. Für Witwengeld aus der Beamtenversorgung, für Hinterbliebenenleistungen berufsständischer Versorgungswerke und für Betriebsrenten gelten eigene Regeln. Auch eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall folgt anderen Vorschriften.

Keine Witwenrente gibt es, wenn das Paar ein Rentensplitting gewählt hat (§ 46 Abs. 2b SGB VI). Beim Rentensplitting teilen Ehepartner ihre in der Ehe erworbenen Rentenansprüche schon zu Lebzeiten auf; der Überlebende behält seinen Anteil als eigene Rente, auch nach einer neuen Heirat. Ob das günstiger ist, lässt sich nur im Einzelfall berechnen.

Unverheiratete Paare erhalten keine Witwenrente, auch nicht nach langer Partnerschaft. Wer nach dem Tod des Partners mit kleiner Rente nicht auskommt, kann Wohngeld für Rentner oder Grundsicherung im Alter prüfen; mehr dazu auf der Seite Rente und Grundsicherung. Wer Grundsicherung im Alter erhält, kann sich außerdem vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, siehe GEZ-Befreiung.

Häufige Fragen

Wie lange wird die große Witwenrente gezahlt?
Bis zum Lebensende, solange Sie nicht wieder heiraten. Bei einer neuen Heirat endet sie mit Ablauf des Heiratsmonats; auf Antrag zahlt die Rentenversicherung dann eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresbeträgen.

Bekomme ich Witwenrente, wenn ich selbst eine hohe Rente habe?
Ja, der Anspruch bleibt, aber die Witwenrente sinkt. Von Ihrer Nettorente über 1.122,53 Euro werden 40 Prozent abgezogen; ist Ihr Einkommen sehr hoch, kann die Witwenrente ganz wegfallen.

Bekommen Männer dieselbe Witwerrente?
Ja. Witwen und Witwer haben dieselben Ansprüche, dieselben Prozentsätze und denselben Freibetrag (§ 46 SGB VI).

Wird die Witwenrente besteuert?
Ja, die Witwenrente ist wie andere Renten grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen ab; das klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Was passiert mit dem Pflegegeld des Verstorbenen?
Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Was danach noch überwiesen wird, fordert die Pflegekasse zurück; melden Sie den Todesfall deshalb zügig.

Zusammenfassung

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen; die kleine 25 Prozent für höchstens 24 Monate. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es die volle Rente ohne Anrechnung, und einen Vorschuss können Sie innerhalb von 30 Tagen bei der Post beantragen. Danach wird eigenes Nettoeinkommen über 1.122,53 Euro zu 40 Prozent angerechnet, weitergeleitetes Pflegegeld aber nicht. Stellen Sie den Antrag früh, denn rückwirkend wird höchstens zwölf Monate gezahlt. Weitere Leistungen im Alter finden Sie auf der Seite Rente und Grundsicherung.

Quellen

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