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Ratgeber Kosten und Finanzen

Erwerbs­min­de­rungs­rente: Voraus­set­zungen, Höhe und Antrag

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Erwerbsminderungsrente bekommt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge hat. Unter drei Stunden gibt es die volle Rente, sonst die halbe. 2026 dürfen Sie zur vollen Rente bis 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen (Stand 18.10.2026).

Eine Krankheit, die nicht mehr weggeht, verändert den Alltag und oft auch das Einkommen. Für viele Familien kommt noch etwas hinzu: Wer einen Angehörigen pflegt und selbst krank wird, fragt sich, ob die Pflegejahre für die eigene Rente zählen. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Höhe, Antrag und Widerspruch und gehört zum Thema Rente und Grundsicherung.

Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?

Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie noch arbeiten können, und zwar in irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nur in Ihrem bisherigen Beruf (§ 43 SGB VI). Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Wer drei bis unter sechs Stunden schafft, ist teilweise erwerbsgemindert. Wer sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert, auch wenn es keinen passenden Arbeitsplatz gibt (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die volle (Rentenartfaktor 0,5 statt 1,0, § 67 SGB VI). Sie soll ein Teilzeiteinkommen ergänzen. Finden Sie trotz teilweiser Erwerbsminderung keine Teilzeitstelle, kann die Rentenversicherung die volle Rente zahlen. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente wird immer befristet.

Für Menschen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es zusätzlich eine Rente bei Berufsunfähigkeit, wenn sie im erlernten Beruf weniger als sechs Stunden arbeiten können. Eine Altersgrenze gilt für alle: Die Erwerbsminderungsrente gibt es nur bis zur Regelaltersgrenze, danach folgt automatisch die Altersrente.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen zwei versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI):

  1. Allgemeine Wartezeit: mindestens fünf Jahre Versicherungszeit vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 50 SGB VI).
  2. Drei aus fünf: in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge.

Zu den Pflichtbeiträgen zählen nicht nur Beiträge aus einer Beschäftigung. Auch Kindererziehungszeiten und Zeiten, in denen die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßige Pflege Rentenbeiträge gezahlt hat, gelten als Pflichtbeiträge (§ 55 Abs. 2 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich außerdem um Zeiten ohne Pflichtbeiträge, etwa längere Krankheit oder Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr (§ 43 Abs. 4 SGB VI).

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit genügt unter Umständen ein einziger Beitrag. Bevor die Rentenversicherung eine Rente zahlt, prüft sie, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann. Dieser Grundsatz heißt "Reha vor Rente".

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe richtet sich nach Ihren bisherigen Rentenpunkten. Damit eine früh eingetretene Erwerbsminderung nicht zu einer sehr kleinen Rente führt, rechnet die Rentenversicherung eine Zurechnungszeit hinzu: Sie werden so gestellt, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter mit Ihrem bisherigen Durchschnitt weitergearbeitet (§ 59 SGB VI). Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate, 2027 bis 66 Jahre und 4 Monate (§ 253a Abs. 3 SGB VI).

Gleichzeitig gibt es einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt, höchstens 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Wer mit 62 oder früher erwerbsgemindert wird, hat also den vollen Abschlag. Wer 40 Jahre mit bestimmten Beitrags- und Berücksichtigungszeiten hat, für den gelten 63 statt 65 und 60 statt 62 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI).

Wie hoch Ihre Rente wäre, steht in Ihrer jährlichen Renteninformation: Sie nennt den Betrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn diese heute eintreten würde (§ 109 Abs. 3 SGB VI). Die teilweise Rente ist die Hälfte davon. Von der Rente gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Wie viel dürfen Sie 2026 hinzuverdienen?

Zur vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie 2026 bis 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei der teilweisen Rente liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro und wird individuell aus Ihrem besten Verdienstjahr der letzten 15 Jahre berechnet (§ 96a Abs. 1c SGB VI, DRV). Die Grenzen hängen an der Bezugsgröße und steigen in der Regel jedes Jahr.

Verdienen Sie mehr, wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Wichtiger als das Geld ist aber die Zeit: Wer mehr Stunden arbeitet, als es dem festgestellten Leistungsvermögen entspricht, riskiert den Rentenanspruch, auch wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist. Klären Sie einen Nebenjob deshalb vorher mit der Rentenversicherung.

Volle Erwerbsminderungsrente 1.100 € im Monat, Hinzuverdienst im JahrBetrag über der GrenzeAbzug im MonatRente im Monat
6.672 € (Minijob 556 € im Monat)keiner0 €1.100,00 €
20.763,75 €keiner0 €1.100,00 €
24.000 €3.236,25 €3.236,25 € geteilt durch 12, davon 40 % = 107,88 €992,12 €

Quelle: § 96a Abs. 1a und 1c SGB VI; Hinzuverdienstgrenze 2026 nach Deutscher Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrenten, abgerufen 18.10.2026). Eigene Berechnung, Bruttobeträge; Zeitgrenze des Leistungsvermögens nicht berücksichtigt. Stand: 18.10.2026.

Geld, das Sie von einem pflegebedürftigen Angehörigen für die Pflege bekommen, zählt nicht als Hinzuverdienst, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt (§ 96a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI).

Was gilt, wenn Sie pflegen und selbst krank werden?

Pflegezeiten können Ihnen den Weg zur Erwerbsminderungsrente öffnen. Hat die Pflegekasse für Sie Rentenbeiträge gezahlt, weil Sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche gepflegt haben, zählen diese Monate als Pflichtbeiträge für die Regel "drei aus fünf" (§ 55 Abs. 2 SGB VI). Wer also wegen der Pflege den Beruf aufgegeben hat und dann selbst erkrankt, ist nicht automatisch ohne Anspruch.

Eine Konstellation: Eine Frau, 56 Jahre, hat ihre Arbeit vor vier Jahren aufgegeben und pflegt seitdem ihren Mann mit Pflegegrad 3. Die Pflegekasse zahlt für sie Rentenbeiträge. Nach einer schweren Erkrankung kann sie nur noch zwei Stunden täglich arbeiten. Die vier Pflegejahre erfüllen die drei Jahre Pflichtbeiträge; die fünf Jahre Wartezeit hat sie aus ihrer früheren Beschäftigung längst erreicht.

Auch mit Erwerbsminderungsrente dürfen Sie weiter pflegen. Die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson bleibt bestehen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind; sie endet erst mit einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 3 Satz 1 Nr. 1a, § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Lassen Sie sich von der Rentenversicherung bestätigen, wie sich die Beiträge in Ihrem Fall auswirken. Wie viel die Pflege für die Rente bringt, erklärt der Ratgeber Rente für pflegende Angehörige; Hilfe bei Überlastung bietet der Ratgeber Pflegende Angehörige: Depression und Burnout.

Wie beantragen Sie die Erwerbsminderungsrente?

Die Rente gibt es nur auf Antrag, online bei der Deutschen Rentenversicherung, in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, bei Versichertenältesten oder beim Versicherungsamt. Eine befristete Rente beginnt frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 Abs. 1 SGB VI); bis dahin zahlt oft die Krankenkasse Krankengeld. Den allgemeinen Ablauf beschreibt der Ratgeber Rente beantragen.

Checkliste für den Antrag:

  • Liste Ihrer Erkrankungen und Beschwerden, mit seit wann,
  • Namen und Anschriften Ihrer Ärztinnen, Ärzte und Therapeuten,
  • Berichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre,
  • Gutachten anderer Stellen, etwa Medizinischer Dienst, Agentur für Arbeit, Versorgungsamt,
  • chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten,
  • Nachweise über Pflegezeiten, Kindererziehung und Lücken im Versicherungsverlauf,
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden.

Schreiben Sie bei den Beschwerden konkret auf, was im Alltag nicht mehr geht, etwa wie lange Sie sitzen, stehen oder sich konzentrieren können. Die Rentenversicherung entscheidet nach Aktenlage oder lässt Sie ärztlich begutachten.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG), schriftlich oder elektronisch. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 SGG). Ein kurzer Satz genügt, um die Frist zu wahren; die Begründung können Sie nachreichen, nachdem Sie Akteneinsicht genommen haben.

Lesen Sie das ärztliche Gutachten genau: Häufig fehlen Befunde, oder Einschränkungen sind zu niedrig bewertet. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage beim Sozialgericht möglich; für Versicherte fallen dort keine Gerichtskosten an (§ 183 SGG). Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Wer Sie im Widerspruch vertreten darf, erklären die Ratgeber Rentenberatung und Sozialverband.

Wann die Regeln nicht gelten

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht dasselbe wie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die nach eigenen Vertragsbedingungen zahlt. Beamte erhalten bei Dienstunfähigkeit Ruhegehalt nach Beamtenrecht. Ein Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad begründet für sich keinen Anspruch, auch wenn die Befunde im Verfahren helfen können.

Reicht die Rente nicht zum Leben und ist die volle Erwerbsminderung dauerhaft, kommt Grundsicherung bei Erwerbsminderung infrage (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Bei befristeter voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt mit Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig, bei teilweiser Erwerbsminderung in der Regel das Jobcenter mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Ob ein Zuschlag aus der Grundrente oder Wohngeld für Rentner infrage kommt, erklären die beiden Ratgeber. Mehr dazu auf der Seite Rente und Grundsicherung.

Häufige Fragen

Wie lange wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?
In der Regel befristet für höchstens drei Jahre, mit Verlängerung um jeweils bis zu drei Jahre (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Unbefristet wird sie gezahlt, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist; davon geht das Gesetz nach neun Jahren Befristung aus.

Wird die Erwerbsminderungsrente später zur Altersrente?
Ja. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird sie automatisch als Regelaltersrente weitergezahlt, ohne neuen Antrag (§ 115 Abs. 3 SGB VI).

Kann ich mit Schwerbehinderung früher in Altersrente gehen?
Mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren gibt es eine eigene Altersrente. Die Altersgrenzen zeigt der Ratgeber Schwerbehinderung und Rente.

Muss ich vor der Rente eine Reha machen?
Die Rentenversicherung prüft zuerst, ob eine Reha hilft. Lehnen Sie eine angebotene, zumutbare Reha ab, kann das den Rentenanspruch gefährden; sprechen Sie Bedenken offen an.

Zusammenfassung

Die Erwerbsminderungsrente gibt es, wenn Sie wegen Krankheit auf absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, fünf Jahre versichert sind und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge haben; Pflegezeiten mit Rentenbeiträgen der Pflegekasse zählen dabei mit. Unter drei Stunden gibt es die volle Rente, darüber die halbe; die Zurechnungszeit gleicht frühe Erkrankungen aus, ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent mindert sie. Zur vollen Rente dürfen Sie 2026 bis 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen. Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Weitere Leistungen finden Sie auf der Seite Rente und Grundsicherung.

Quellen

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