Kurzantwort: „Rente mit 63“ meint meist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren (§ 38 SGB VI). Sie beginnt ohne Abschlag, für Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und 6 Monaten (§ 236b SGB VI). Ab Jahrgang 1964 beginnt sie mit 65. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 und 35 Versicherungsjahren gehen Sie ab Jahrgang 1964 mit 65 ohne Abschlag. Das ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI).
- Schwerbehindert, GdB ab 50: Ab Jahrgang 1964 gibt es die Rente mit 65 ohne Abschlag. Frühestens geht es mit 62, dann mit 10,8 Prozent Abschlag (§ 37, § 77 SGB VI).
- 45 Versicherungsjahre: Ab Jahrgang 1964 gibt es die Rente mit 65. Früher geht sie nicht, auch nicht mit Abschlag (§ 38 SGB VI).
- 35 Versicherungsjahre: Ohne Abschlag gibt es die Rente ab Jahrgang 1964 erst mit 67. Mit 63 geht es mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag (§ 36, § 77 SGB VI).
- Jahrgänge 1952 bis 1963: Für sie gelten Übergangsgrenzen. Die Tabellen unten zeigen jeden Jahrgang.
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis und fragen sich, wann Sie in Rente gehen können. Oder Sie hören von der „Rente mit 63“ und wollen wissen, ob sie für Sie gilt. Hinter dem Begriff stehen heute drei verschiedene Renten mit eigenen Altersgrenzen.
Hier finden Sie die Grenzen für jeden Jahrgang, die Abschläge und die Voraussetzungen. Alle Angaben sind am Gesetzestext geprüft, Stand 26. September 2026. Der Rechner zeigt Ihre drei Renten nebeneinander.
Welche Rente ist mit „Rente mit 63“ gemeint?
Mit „Rente mit 63“ ist meist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemeint. Sie ist die Rente für Menschen mit mindestens 45 Versicherungsjahren (§ 38 SGB VI). Wer vor 1953 geboren ist, bekam sie ohne Abschlag mit 63 (§ 236b Abs. 2 SGB VI). Für jüngere Jahrgänge steigt die Grenze um 2 Monate je Jahrgang. Ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65.
Umgangssprachlich meinen viele mit „Rente mit 63“ auch zwei andere Renten. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Rente für Versicherte mit einem GdB von mindestens 50 (§ 37 SGB VI). Die Altersrente für langjährig Versicherte ist die Rente nach 35 Versicherungsjahren (§ 36 SGB VI). Sie kann schon mit 63 beginnen, dann aber mit Abschlag.
Die vorgezogenen Altersrenten und die Regelaltersrente im Vergleich, Stand 2026| Rente | Voraussetzung | Ohne Abschlag ab Jahrgang 1964 | Frühestens | Gesetz |
|---|
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | GdB ab 50 bei Rentenbeginn, 35 Versicherungsjahre | 65 Jahre | 62 Jahre, mit 10,8 % Abschlag | § 37, § 236a SGB VI |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Versicherungsjahre | 65 Jahre | nicht vor 65 Jahren | § 38, § 236b SGB VI |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Versicherungsjahre | 67 Jahre | 63 Jahre, mit 14,4 % Abschlag | § 36, § 236 SGB VI |
| Regelaltersrente | 5 Versicherungsjahre | 67 Jahre | nicht vor 67 Jahren | § 35, § 235 SGB VI |
Quelle: § 35 bis § 38, § 50, § 77 und § 235 bis § 236b SGB VI, abgerufen am 26.09.2026.
Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem die normale Altersrente ohne Abschlag beginnt. Ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren (§ 35, § 235 SGB VI).
Wer ohne Schwerbehinderung mit 63 in Rente gehen will, braucht also die Rente nach 35 Jahren. Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze kostet dabei dauerhaft 0,3 Prozent Rente (§ 77 SGB VI).
Wer kann heute noch mit 63 in Rente gehen?
Mit 63 in Rente gehen kann heute jeder mit mindestens 35 Versicherungsjahren, aber nur mit Abschlag (§ 36 SGB VI). Umgangssprachlich heißt das Frührente. Ohne Abschlag ging es mit 63 nach 45 Jahren nur für Jahrgänge vor 1953 (§ 236b SGB VI). Mit Schwerbehinderung ging es ohne Abschlag mit 63 für Jahrgänge vor 1952 (§ 236a Abs. 2 SGB VI).
- Mit 35 Versicherungsjahren: Ab 63 ist die Rente möglich. Für Jahrgang 1963 beträgt der Abschlag dann 13,8 Prozent, ab Jahrgang 1964 sind es 14,4 Prozent (§ 77 SGB VI).
- Mit GdB ab 50 und 35 Jahren: Sie können schon vor 63 gehen, ab Jahrgang 1964 mit 62. Der Abschlag beträgt dann 10,8 Prozent, bei Beginn mit 63 noch 7,2 Prozent.
- Mit 45 Versicherungsjahren: Die Rente beginnt ohne Abschlag, für Jahrgang 1962 aber erst mit 64 Jahren und 8 Monaten. Früher geht es mit dieser Rente nicht.
Wer 2026 nach 45 Jahren ohne Abschlag in Rente geht, ist zwischen Juni 1961 und März 1962 geboren. Das gilt, wenn Sie nicht am 1. eines Monats geboren sind. Dieselben Geburtsmonate gehen 2026 auch als schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag in Rente.
Ab wann gibt es die Rente für schwerbehinderte Menschen?
Ab Jahrgang 1964 gibt es die Rente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren ohne Abschlag (§ 37 SGB VI). Mit Abschlag geht es frühestens mit 62. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gelten Übergangsgrenzen nach § 236a SGB VI. Die Tabelle zeigt sie Jahrgang für Jahrgang.
Rente für schwerbehinderte Menschen nach Jahrgang (§ 236a SGB VI), Stand 2026| Geburtsjahr | Ohne Abschlag ab | Frühestens mit Abschlag ab | Abschlag beim frühesten Beginn |
|---|
| vor 1952 | 63 Jahre | 60 Jahre | 10,8 % |
| 1952 | 63 Jahre, 1 bis 6 Monate | 60 Jahre, 1 bis 6 Monate | 10,8 % |
| 1953 | 63 Jahre, 7 Monate | 60 Jahre, 7 Monate | 10,8 % |
| 1954 | 63 Jahre, 8 Monate | 60 Jahre, 8 Monate | 10,8 % |
| 1955 | 63 Jahre, 9 Monate | 60 Jahre, 9 Monate | 10,8 % |
| 1956 | 63 Jahre, 10 Monate | 60 Jahre, 10 Monate | 10,8 % |
| 1957 | 63 Jahre, 11 Monate | 60 Jahre, 11 Monate | 10,8 % |
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre | 10,8 % |
| 1959 | 64 Jahre, 2 Monate | 61 Jahre, 2 Monate | 10,8 % |
| 1960 | 64 Jahre, 4 Monate | 61 Jahre, 4 Monate | 10,8 % |
| 1961 | 64 Jahre, 6 Monate | 61 Jahre, 6 Monate | 10,8 % |
| 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 61 Jahre, 8 Monate | 10,8 % |
| 1963 | 64 Jahre, 10 Monate | 61 Jahre, 10 Monate | 10,8 % |
| 1964 und später | 65 Jahre | 62 Jahre | 10,8 % |
Quelle: § 37 und § 236a Abs. 2 SGB VI, Abschlag nach § 77 Abs. 2 SGB VI, abgerufen am 26.09.2026.
Vor 1952 Geborene bekamen die Rente ohne Abschlag mit 63, mit Abschlag ab 60 (§ 236a Abs. 2 SGB VI). Für einige vor 1951 Geborene gab es Sonderregeln (§ 236a Abs. 3 und 4 SGB VI).
Für Jahrgang 1952 hängt die Grenze vom Geburtsmonat ab. Im Januar Geborene gehen mit 63 Jahren und 1 Monat, im Februar Geborene mit 63 Jahren und 2 Monaten. Ab Juni 1952 sind es 63 Jahre und 6 Monate.
Die Rente beginnt am Ersten des Monats, nachdem Sie das Alter erreicht haben (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Sind Sie am 1. eines Monats geboren, beginnt sie einen Monat früher.
Zwei Beispiele
Jahrgang 1961: Eine Frau ist am 15. Oktober 1961 geboren und hat einen GdB von 50 und 38 Versicherungsjahre. Ohne Abschlag bekommt sie die Rente mit 64 Jahren und 6 Monaten, also ab Mai 2026. Frühestens hätte sie mit 61 Jahren und 6 Monaten gehen können, ab Mai 2023, mit 10,8 Prozent Abschlag.
Jahrgang 1965: Ein Mann ist am 15. März 1965 geboren und hat einen GdB von 60 und 40 Versicherungsjahre. Ohne Abschlag bekommt er die Rente mit 65, also ab April 2030. Frühestens geht es mit 62 ab April 2027, dann mit 10,8 Prozent Abschlag. Beginnt er im April 2028, sind es noch 7,2 Prozent.
Ab wann können Sie selbst in Rente gehen?
Ab Jahrgang 1964 gehen Sie mit GdB ab 50 und 35 Jahren mit 65 ohne Abschlag, frühestens mit 62. Nach 45 Jahren gibt es die Rente ebenfalls mit 65, aber nicht früher. Mit 35 Jahren ohne Schwerbehinderung beginnt die Rente ohne Abschlag erst mit 67, mit Abschlag ab 63.
Der Rechner zeigt diese drei Renten für Ihren Jahrgang nebeneinander. Mit Geburtsmonat und Geburtsjahr nennt er auch Monat und Jahr des Beginns. Sind Sie am 1. eines Monats geboren, kreuzen Sie das im Rechner an.
Wann beginnt die Rente nach 45 Versicherungsjahren?
Die Rente nach 45 Jahren beginnt ab Jahrgang 1964 mit 65, für ältere Jahrgänge etwas früher (§ 236b SGB VI). Eine vorzeitige Rente mit Abschlag gibt es bei ihr nicht (§ 38 SGB VI). Die Tabelle zeigt dazu die Regelaltersgrenze und den Abschlag, wenn Sie nach 35 Jahren mit 63 gehen.
Rente nach 45 Jahren, Regelaltersgrenze und Abschlag mit 63, Stand 2026| Geburtsjahr | Rente nach 45 Jahren | Regelaltersgrenze | Abschlag mit 63 nach 35 Jahren |
|---|
| 1952 | 63 Jahre | 65 Jahre, 6 Monate | 9,0 % |
| 1953 | 63 Jahre, 2 Monate | 65 Jahre, 7 Monate | 9,3 % |
| 1954 | 63 Jahre, 4 Monate | 65 Jahre, 8 Monate | 9,6 % |
| 1955 | 63 Jahre, 6 Monate | 65 Jahre, 9 Monate | 9,9 % |
| 1956 | 63 Jahre, 8 Monate | 65 Jahre, 10 Monate | 10,2 % |
| 1957 | 63 Jahre, 10 Monate | 65 Jahre, 11 Monate | 10,5 % |
| 1958 | 64 Jahre | 66 Jahre | 10,8 % |
| 1959 | 64 Jahre, 2 Monate | 66 Jahre, 2 Monate | 11,4 % |
| 1960 | 64 Jahre, 4 Monate | 66 Jahre, 4 Monate | 12,0 % |
| 1961 | 64 Jahre, 6 Monate | 66 Jahre, 6 Monate | 12,6 % |
| 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 66 Jahre, 8 Monate | 13,2 % |
| 1963 | 64 Jahre, 10 Monate | 66 Jahre, 10 Monate | 13,8 % |
| 1964 und später | 65 Jahre | 67 Jahre | 14,4 % |
Quelle: § 235 Abs. 2, § 236 Abs. 2 und § 236b Abs. 2 SGB VI, Abschlag nach § 77 Abs. 2 SGB VI, abgerufen am 26.09.2026.
Gut zu wissenAb Jahrgang 1958 hat die Rente für schwerbehinderte Menschen dieselbe Grenze wie die Rente nach 45 Jahren. Mit GdB ab 50 reichen dafür aber 35 Versicherungsjahre. Außerdem können Sie bis zu 3 Jahre früher gehen, mit Abschlag.
Welche Zeiten zählen für die 45 Jahre?
Für die 45 Jahre zählen nicht alle Zeiten, sondern vor allem Pflichtbeiträge (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung nennt diese Zeiten:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
- Pflege von Angehörigen und Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes
- Wehrdienst und Zivildienst
- Krankengeld, andere Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
- Arbeitslosengeld, aber nicht in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. In den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn zählen sie nicht, wenn Sie zugleich arbeitslos gemeldet waren.
- Ersatzzeiten vor 1992, etwa rehabilitierte Haft in der DDR (§ 51 Abs. 4, § 250 SGB VI)
Nicht mit zählen Schule und Studium, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Bürgergeld. Dasselbe gilt für das Grundsicherungsgeld, das es seit 1. Juli 2026 gibt (§ 19 SGB II). Auch Monate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zählen nicht (§ 51 Abs. 3a SGB VI).
Arbeitslosengeld kurz vor der Rente zählt also oft nicht. Fehlen dadurch Monate, bleibt nur ein späterer Beginn oder eine andere Rente mit Abschlag.
Wie hoch ist der Abschlag bei früherem Rentenbeginn?
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat vor der Altersgrenze (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Er gilt dauerhaft, also für die ganze Rentenzeit. Bei der Rente für schwerbehinderte Menschen sind es höchstens 36 Monate, also 10,8 Prozent.
Abschlag nach § 77 SGB VI, Stand 2026| Früherer Beginn | Abschlag | Zugangsfaktor | Wann das vorkommt |
|---|
| 1 Monat | 0,3 % | 0,997 | jeder Monat zählt einzeln |
| 12 Monate | 3,6 % | 0,964 | Schwerbehindert, Beginn mit 64 (ab Jahrgang 1964) |
| 24 Monate | 7,2 % | 0,928 | Schwerbehindert, Beginn mit 63 (ab Jahrgang 1964) |
| 36 Monate | 10,8 % | 0,892 | Schwerbehindert, Beginn mit 62: Höchstwert |
| 48 Monate | 14,4 % | 0,856 | 35 Jahre ohne Schwerbehinderung, Beginn mit 63 (ab Jahrgang 1964) |
Quelle: § 77 Abs. 2 SGB VI, abgerufen am 26.09.2026.
Der Zugangsfaktor ist der Faktor, mit dem die Rentenversicherung Ihre Entgeltpunkte bei früherem Beginn verringert. Ohne Abschlag beträgt er 1,0 (§ 77 Abs. 2 SGB VI).
Rechenbeispiel mit einer angenommenen Rente
Angenommen, Ihre Rente ohne Abschlag läge bei 1.000 Euro brutto im Monat. Der Betrag ist frei gewählt und dient nur zum Rechnen.
- Beginn 36 Monate früher: 10,8 Prozent von 1.000 Euro sind 108 Euro.
- Es bleiben 892 Euro brutto im Monat, für die ganze Rentenzeit.
- Beginn 24 Monate früher: 7,2 Prozent Abschlag, es bleiben 928 Euro.
Ihre eigene Rente ohne Abschlag steht in Ihrer Renteninformation oder Rentenauskunft.
Kann man den Abschlag ausgleichen?
Ja, Sie können Abschläge ganz oder teilweise mit einer Sonderzahlung ausgleichen (§ 187a SGB VI). Dafür gelten diese Bedingungen:
- Zuerst brauchen Sie eine Auskunft über die nötige Summe (§ 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI). Darin erklären Sie, dass Sie die Rente vorzeitig nehmen wollen.
- Diese Auskunft gibt es erst ab 50 (§ 187a Abs. 1a SGB VI).
- Zahlen können Sie, bis die Rente ohne Abschlag möglich ist. Bei der Rente für schwerbehinderte Menschen ist das ab Jahrgang 1964 mit 65.
- Haben Sie die Rente aus der Auskunft nicht beansprucht, endet die Möglichkeit ebenfalls (§ 187a Abs. 1 SGB VI).
Welche Voraussetzungen gelten bei Schwerbehinderung?
Sie brauchen einen GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre (§ 37 SGB VI). Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
- GdB 50 zum Rentenbeginn: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen, so die Deutsche Rentenversicherung. Wann der GdB festgestellt wird, spielt keine Rolle. Den Nachweis bringt der Bescheid über Ihren GdB oder der Ausweis. Welche Behörde den GdB feststellt, regelt jedes Land selbst (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Wie der Antrag geht, zeigt der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.
- 35 Versicherungsjahre: Hier zählen alle rentenrechtlichen Zeiten (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Dazu gehören Beiträge, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen und Ersatzzeiten. Auch Schule und Studium zählen, soweit sie Anrechnungszeiten sind.
- Keine Mindestdauer: Die Schwerbehinderung muss nicht schon lange bestehen. Die 35 Jahre müssen nicht in die Zeit der Schwerbehinderung fallen.
- Späterer Wegfall schadet nicht: Sinkt der GdB nach Rentenbeginn, bleibt die Rente bestehen. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in einer Meldung vom 03.12.2025.
- GdB sinkt vor Rentenbeginn: Wird der GdB auf unter 50 gesenkt, gilt der Status noch eine Zeit weiter. Er endet am Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Bescheid unanfechtbar ist (§ 199 Abs. 1 SGB IX). Liegt der Rentenbeginn davor, gilt er noch (BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 56/10 R). Ein Widerspruch schiebt die Unanfechtbarkeit hinaus.
- Ausweis abgelaufen: Als Nachweis zählt auch der Bescheid des Versorgungsamts. Oder Sie legen eine aktuelle Bescheinigung vor, die GdB 50 zum Rentenbeginn zeigt (GRA zu § 236a SGB VI).
- Wohnsitz im Ausland: Wohnen Sie außerhalb von EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Vereinigtem Königreich, zählt Ihr GdB meist nicht. Maßgeblich ist der Wohnsitz bei Rentenbeginn. Ausnahmen gelten für Staaten mit umfassendem Sozialversicherungsabkommen und bei Arbeit in Deutschland (BSG, B 13 R 15/15 R).
Neben der Rente dürfen Sie seit 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, auch vor der Regelaltersgrenze. So steht es bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Rente auch als Teilrente nehmen, mit 10 bis 99,99 Prozent der Vollrente (§ 42 SGB VI). Dann ist unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld möglich, so die Rentenversicherung.
Die steuerfreie Aktivrente gilt erst ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze, nicht neben einer vorgezogenen Rente. Dann bleibt Arbeitslohn aus einer Beschäftigung bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG, Stand 2026).
Was gilt, wenn Sie neben der Rente Angehörige pflegen?
Pflegen Sie neben einer vorgezogenen Altersrente einen Angehörigen, bleiben Sie rentenversichert. Dafür gelten diese Bedingungen (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI):
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
- Sie pflegen zu Hause, nicht im Heim, mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage.
- Sie arbeiten daneben nicht mehr als 30 Stunden in der Woche (§ 3 SGB VI).
Die Pflegekasse zahlt dann weiter Rentenbeiträge für Sie. Das endet erst, wenn Sie nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Was das für Ihre Rente bringt, zeigt der Ratgeber Pflegegeld und Rente 2026.
Welche 3 Fallen kosten Sie Rente?
Drei Fehler kosten oft Geld: Gleichstellung statt GdB 50, Warten auf den GdB-Bescheid und ein Antrag nach der Frist.
- Gleichstellung statt GdB 50: Mit GdB 30 oder 40 und Gleichstellung gelten Sie für die Rente nicht als schwerbehindert. Die Gleichstellung hilft nur im Arbeitsleben (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
- Warten auf den GdB-Bescheid: Läuft noch ein Antrag auf GdB 50, stellen Sie den Rentenantrag trotzdem rechtzeitig. Beantragen Sie darin die Rente für schwerbehinderte Menschen und geben Sie das laufende Verfahren an. So empfiehlt es die Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zum Antrag (R0101). Beantragen Sie beim Versorgungsamt, dass der GdB schon ab einem früheren Tag festgestellt wird. Dafür müssen Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Nehmen Sie nicht vorsorglich eine andere Altersrente. Nach dem bindenden Bescheid ist ein Wechsel ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
- Antrag nach der Frist: Stellen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sonst zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Monat des Antrags (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Die Monate davor bekommen Sie nicht nachgezahlt.
Wie beantragen Sie die Rente?
Sie beantragen die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, am besten etwa 3 Monate vor dem gewünschten Beginn. Das empfiehlt die Rentenversicherung selbst, damit die erste Zahlung pünktlich kommt. Halten Sie den Antrag nicht zurück, nur weil noch Unterlagen fehlen. Sie können sie nachschicken (Erläuterungen R0101).
Zuerst
Rentenauskunft prüfen
Fordern Sie eine Rentenauskunft an und prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf auf Lücken (§ 109 SGB VI). Fehlen Zeiten, beantragen Sie eine Kontenklärung mit Formular V0100.
Dann
GdB-Bescheid bereitlegen
Legen Sie den Bescheid über Ihren GdB bereit. Läuft das Verfahren beim Versorgungsamt noch, warten Sie nicht ab. Geben Sie es im Rentenantrag an.
Danach
Rente beantragen
Stellen Sie den Antrag etwa 3 Monate vor dem Beginn, mit Formular R0100. Das geht online mit Ihrer Versicherungsnummer, schriftlich oder in einer Beratungsstelle.
Und später
Bescheid prüfen
Prüfen Sie den Rentenbescheid. Für einen Widerspruch haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Wer hilft beim Antrag?
- Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Einen Termin vereinbaren Sie über das Servicetelefon.
- Versichertenberater und Versichertenälteste: Sie arbeiten ehrenamtlich in Ihrer Nähe und helfen beim Ausfüllen von Anträgen.
- Versicherungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Dort können Sie den Antrag ebenfalls stellen.
- Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 4800. Dort erfahren Sie auch die Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen“, Stand 01.07.2026, S. 40 und 41.
Welche Unterlagen Sie brauchen und wie der Antrag abläuft, erklärt der Ratgeber Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2026.
Was bringt der Schwerbehindertenausweis in der Rente?
Der Ausweis erhöht die Rente nicht, er bringt aber einen früheren Rentenbeginn und Steuervorteile. Die Höhe der Rente ergibt sich aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der GdB kommt darin nicht vor.
Der Behinderten-Pauschbetrag gilt auch in der Rente weiter. Er wird oft Steuerfreibetrag genannt. Er ist ein fester Betrag, der Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert (§ 33b Abs. 3 EStG). Bei GdB 50 sind es 1.140 Euro im Jahr, Stand 2026.
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, Stand 2026| Grad der Behinderung oder Nachweis | Pauschbetrag im Jahr |
|---|
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl, Pflegegrad 4 oder 5 | 7.400 € |
Quelle: § 33b Abs. 3 EStG und § 65 Abs. 2 EStDV, abgerufen am 26.09.2026. Die Beträge gelten unverändert seit 2021.
Pflegegrad 4 oder 5 gilt dabei als Nachweis für das Merkzeichen H (§ 65 Abs. 2 EStDV). Dann gibt es 7.400 Euro im Jahr, Stand 2026.
Pflegen Sie einen Angehörigen persönlich in seiner oder Ihrer Wohnung und erhalten dafür keine Einnahmen, gibt es den Pflege-Pauschbetrag. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 (§ 33b Abs. 6 EStG, Stand 2026). Bei Pflegegrad 4 oder 5 sind es 1.800 Euro im Jahr.
Einen Pauschbetrag gibt es schon ab GdB 20. Alle Stufen zeigt die GdB-Tabelle 2026.
Arbeiten Sie neben der Rente, haben Sie weiter Anspruch auf Zusatzurlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 5 Arbeitstage im Jahr (§ 208 Abs. 1 SGB IX).
Was bleibt netto von der Rente?
Von der Bruttorente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Wenn Sie pflichtversichert sind, tragen Sie den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte. Die andere Hälfte zahlt die Rentenversicherung (§ 249a SGB V). Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Sie allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI).
Steuerpflichtig ist ein Teil der Rente, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Bei Beginn 2026 sind es 84 Prozent, bei Beginn 2027 dann 84,5 Prozent (§ 22 Nr. 1 EStG). Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Ihren übrigen Einkünften und Freibeträgen ab.
Was gilt bei Erwerbsminderung und Witwenrente?
Beide Renten hängen nicht vom GdB ab, sondern von eigenen Voraussetzungen.
Erwerbsminderung: Teilweise erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als 3 Stunden schafft (§ 43 SGB VI). Sie brauchen außerdem 5 Jahre Wartezeit. In den 5 Jahren vor der Erwerbsminderung brauchen Sie zudem 3 Jahre Pflichtbeiträge (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Die Rente läuft längstens bis zur Regelaltersgrenze. Beginnt sie vor 65, sinkt sie um 0,3 Prozent je Monat (§ 77 SGB VI). Höchstens sind es 10,8 Prozent. Ein GdB allein belegt keine Erwerbsminderung. Nach dem bindenden Bescheid über eine Altersrente ist ein Wechsel in die Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
Witwenrente: Die große Witwenrente gibt es zum Beispiel bei Erwerbsminderung oder ab einer Altersgrenze (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Ihre eigene Altersrente und eine Witwenrente können Sie nebeneinander beziehen. Eigene Einkünfte über einem Freibetrag werden aber zu 40 Prozent angerechnet (§ 97 SGB VI). Der Freibetrag ist das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts.
Häufige Fragen
Kann ich mit 63 in Rente gehen?
Ja, wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre haben. Dann gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63, aber mit Abschlag (§ 36 SGB VI). Ab Jahrgang 1964 sind das 14,4 Prozent. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 können Sie schon ab 62 gehen. Der Abschlag beträgt dann höchstens 10,8 Prozent. Nach 45 Jahren gibt es die Rente ohne Abschlag, aber erst mit 64 bis 65 Jahren.
Welche Jahrgänge können noch mit 63 in Rente gehen?
Nach heutigem Recht alle Jahrgänge mit 35 Versicherungsjahren, aber nur mit Abschlag (§ 36 SGB VI). Für Jahrgang 1963 sind es 13,8 Prozent, ab Jahrgang 1964 dann 14,4 Prozent (§ 77 SGB VI). Ohne Abschlag ging es mit 63 nach 45 Versicherungsjahren nur für Jahrgänge vor 1953 (§ 236b SGB VI). Mit Schwerbehinderung ging es ohne Abschlag mit 63 für Jahrgänge vor 1952 (§ 236a Abs. 2 SGB VI).
Wann kann ich mit Jahrgang 1961 ohne Abzüge in Rente gehen?
Mit 64 Jahren und 6 Monaten, wenn Sie schwerbehindert sind und 35 Versicherungsjahre haben (§ 236a SGB VI). Dieselbe Grenze gilt nach 45 Versicherungsjahren (§ 236b SGB VI). Mit 35 Jahren ohne Schwerbehinderung liegt die Grenze bei 66 Jahren und 6 Monaten. Die Rente beginnt jeweils am Ersten des folgenden Monats.
Wann kann ich mit Jahrgang 1965 und Schwerbehinderung in Rente gehen?
Ohne Abschlag mit 65, frühestens mit 62 und dann mit 10,8 Prozent Abschlag (§ 37 SGB VI). Sie brauchen einen GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre. Wer am 15. März 1965 geboren ist, bekommt die Rente ohne Abschlag ab April 2030. Mit Abschlag geht es ab April 2027.
Muss die Schwerbehinderung schon lange bestehen?
Nein. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen, eine Mindestdauer gibt es nicht. Auch wann das Versorgungsamt sie feststellt, spielt keine Rolle. Die 35 Versicherungsjahre müssen nicht in die Zeit der Schwerbehinderung fallen (§ 37 SGB VI). Sinkt der GdB nach dem Rentenbeginn unter 50, bleibt die Rente bestehen. Das hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 3. Dezember 2025 bestätigt.
Darf ich neben der Rente für schwerbehinderte Menschen arbeiten?
Ja. Seit 1. Januar 2023 dürfen Sie neben jeder vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt auch, wenn Sie die Rente mit Abschlag beziehen. Der Abschlag bleibt dabei bestehen. Solange Sie arbeiten, haben Sie weiter Anspruch auf Zusatzurlaub, bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage im Jahr (§ 208 SGB IX). Die steuerfreie Aktivrente gilt aber erst ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG).
Wird die Rente mit 63 abgeschafft?
Nein, ein Gesetz gibt es noch nicht. Bis dahin gilt das heutige Recht. Die Alterssicherungskommission empfahl am 23. Juni 2026, die Rente nach 45 Jahren in heutiger Form abzuschaffen. Die Grenze nach 35 Jahren soll auf 64 steigen. Ab Jahrgang 1965 sollen alle Altersgrenzen mit der Lebenserwartung steigen, auch bei Schwerbehinderung. Der Koalitionsausschuss will das laut Beschluss vom 2. Juli 2026 umsetzen. Vom Bundestag beschlossen ist davon bislang nichts. Ein früher Antrag sichert laut Rentenversicherung kein älteres Recht.
Gibt es mit Schwerbehinderung mehr Rente?
Nein. Die Rentenhöhe richtet sich nach Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Grad der Behinderung (GdB) spielt dabei keine Rolle. Die Schwerbehinderung bringt aber einen früheren Rentenbeginn und einen Steuervorteil. Bei GdB 50 beträgt der Pauschbetrag 1.140 Euro im Jahr (§ 33b Abs. 3 EStG, Stand 2026).
Zusammenfassung
- „Rente mit 63“ meint meist die Rente nach 45 Jahren. Sie beginnt ab Jahrgang 1964 mit 65, ohne Abschlag.
- Mit GdB ab 50 und 35 Jahren gehen Sie ab Jahrgang 1964 mit 65 ohne Abschlag. Mit 62 geht es mit 10,8 Prozent Abschlag.
- Mit 35 Jahren ohne Schwerbehinderung geht es ab 63, dann mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag.
- Jeder Monat früher kostet dauerhaft 0,3 Prozent Rente.
- Beantragen Sie die Rente etwa 3 Monate vor dem Beginn, damit die erste Zahlung pünktlich kommt.
- Läuft das GdB-Verfahren noch, stellen Sie den Rentenantrag trotzdem rechtzeitig. Nehmen Sie nicht vorsorglich eine andere Altersrente.
- Weitere Rechte stehen im Ratgeber Schwerbehinderung ab GdB 50: Vorteile. Wer Angehörige pflegt, sammelt zusätzlich Rentenpunkte je Pflegegrad.
Quellen und Stand
- § 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, dazu § 3, § 5, § 34, § 35, § 36, § 38, § 42, § 43, § 46, § 50, § 51, § 64, § 97, § 99, § 109, § 187a und § 250 SGB VI, abgerufen am 26.09.2026
- § 236a SGB VI, § 236b SGB VI, § 235 und § 236 SGB VI, Übergangsgrenzen nach Jahrgang, abgerufen am 26.09.2026
- § 77 SGB VI, Zugangsfaktor, abgerufen am 26.09.2026
- § 208 SGB IX, Zusatzurlaub, dazu § 2 Abs. 2 und 3, § 152 SGB IX und § 199 SGB IX, abgerufen am 26.09.2026
- § 33b EStG, Pauschbeträge, § 3 Nr. 21 EStG, Aktivrente, § 22 Nr. 1 EStG, Besteuerungsanteil, und § 65 EStDV, Nachweis, abgerufen am 26.09.2026
- § 249a SGB V, § 59 SGB XI, § 19 SGB II und § 84 Abs. 1 SGG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.09.2026
- Deutsche Rentenversicherung, rvRecht: Gemeinsame rechtliche Anweisungen (GRA) zu § 236a SGB VI, abgerufen am 26.09.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Erläuterungen zum Rentenantrag R0101, dazu die Formulare R0100, Stand 01.07.2026, und V0100, Stand 02.03.2026, abgerufen am 26.09.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen und rvRecht: GRA zu § 236b SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, abgerufen am 26.09.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Broschüre „Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen“, 21. Auflage, Stand 01.07.2026
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Meldung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 03.12.2025
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenlexikon „Wartezeit“ und Meldung zum Rentenantrag, 20.10.2025, abgerufen am 26.09.2026
- Deutsche Rentenversicherung Bund, rvRecht: Altersgrenzen für Geburtsmonat Januar 1966 und Juli 1962, abgerufen am 26.09.2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 und Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Rentenreform, Stand 02.07.2026, abgerufen am 26.09.2026
- Empfehlungen der Alterssicherungskommission (PDF), Empfehlungen 5 und 8, abgerufen am 26.09.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Vorschläge zur Rentenreform, Stand August 2026, abgerufen am 26.09.2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung, abgerufen am 26.09.2026
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