Zum Hauptinhalt springen

Wie viel Wohngeld Ihnen zur Rente zusteht.

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten im eigenen Haus. Der Rechner zeigt den Betrag nach geltendem Recht, den Rechenweg und was nach dem Gesetz­ent­wurf ab 2027 bliebe.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Entscheidung der Behörde.

Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?

Mit Ehe- oder Lebenspartner und allen Verwandten, die mit Ihnen wohnen.

Wie wohnen Sie?

Zur Miete, auch in einer Genossenschafts­wohnung.

  • Mietenstufe I
  • Mietenstufe II
  • Mietenstufe III
  • Mietenstufe IV
  • Mietenstufe V
  • Mietenstufe VI
  • Mietenstufe VII

Steht im Wohngeldrechner des Bundes­bauministeriums nach Eingabe der Postleitzahl.

Kaltmiete plus kalte Neben­kosten wie Wasser, Müll und Grund­steuer. Ohne Heizung, Warm­wasser, Strom und Garage.

Person 1, Sie selbst
  • RenteGesetzliche Rente, Betriebsrente, Witwenrente
  • Lohn oder Gehalt
  • Andere EinnahmenEtwa Arbeitslosengeld, ohne Pauschbetrag
  • Kein Einkommen
  • 10 ProzentKranken- und Pflegeversicherung
  • 20 ProzentDazu Einkommensteuer
  • 30 ProzentDazu Rentenversicherung
  • Kein AbzugKeine Steuern und Beiträge

Rentner zahlen meist nur Kranken- und Pflege­versicherung: 10 Prozent.

  • Kein GdB oder unter 50
  • GdB 50 bis 90
  • GdB 100
  • Kein Pflegegrad
  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 5

Pflegegeld und andere Leistungen der Pflege­kasse tragen Sie nicht ein; sie zählen nicht als Einkommen.

Ihr Wohngeld 2026

77 € im Monat

Gesamt­einkommen im Monat0 €
Berücksichtigte Miete110,40 €
Einkommens­grenze bei dieser Mieteetwa 810 €

Tragen Sie Miete und Einkommen ein. Recht seit 01.01.2025, gilt 2026 unverändert; Vergleich 2027 laut Entwürfen; Stand 18.10.2026. Eine Orientierung, keine Entscheidung der Wohngeld­behörde.

Wohngeld für Rentner erklärt
Nach dem Gesetzentwurf für 2027Die Bundes­regierung will das Wohngeld 2027 nicht anpassen, den Heiz­kosten­betrag halbieren und mehr Einkommen anrechnen. Den Freibetrag von 1.800 Euro soll es dann bei GdB 100 oder ab Pflege­grad 3 geben. Der Entwurf (Bundestags­drucksache 21/8284 vom 30.09.2026) ist noch nicht beschlossen. Der Rechner nimmt an, dass Ihre Mietenstufe gleich bleibt. Laufende Bescheide sollen bis zum Ende des Bewilligungs­zeitraums gelten.
Wohngeld oder GrundsicherungBeides zugleich gibt es nicht. Wer Grund­sicherung im Alter oder Hilfe zum Lebens­unterhalt bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 WoGG). Reicht die Rente auch mit Wohngeld nicht zum Leben, ist die Grund­sicherung beim Sozialamt die richtige Stelle. Ein erhebliches Vermögen schließt Wohngeld ebenfalls aus.
Rechtsgrundlage§§ 9 bis 21 WoGG mit Anlagen 1 bis 3 in der Fassung ab 01.01.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314), § 9a EStG (Werbungskosten-Pauschbeträge), § 13 WoGV (Lasten­berechnung), Gesetzentwurf der Bundes­regierung, BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026. Gegengerechnet mit den Rechen­beispielen des Bundes­bauministeriums, Stand 01.01.2025.

So rechnet der Wohngeld­rechner.

So rechnet der Rechner

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen jeder Person im Haushalt, bei Renten also der Betrag vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung. Davon gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag ab, bei Renten 8,50 Euro im Monat, und pauschal 10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, weitere 10 Prozent bei Einkommensteuer (§ 16 WoGG). Danach zieht der Rechner die Freibeträge ab. Das Ergebnis ist das Gesamteinkommen, das mit der berücksichtigten Miete in die Formel nach § 19 WoGG eingeht.

Ein Beispiel aus den Rechenbeispielen des Bundesbauministeriums: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 Euro Bruttorente zahlt in einer Gemeinde der Mietenstufe I 335 Euro Bruttokaltmiete. Ihr Gesamteinkommen beträgt 1.162,35 Euro, die berücksichtigte Miete mit Heizkostenbetrag 445,40 Euro. Das Wohngeld liegt bei 110 Euro im Monat.

Mieten­stufe und Miete

Jede Gemeinde gehört zu einer von sieben Mietenstufen. Davon hängt ab, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete zählt; für eine Person in Mietenstufe III sind das 456 Euro plus 19,20 Euro Klimakomponente. Was darüber liegt, bleibt unberücksichtigt. Dazu kommt immer ein fester Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten, 2026 für eine Person 110,40 Euro. Als Miete zählt die Bruttokaltmiete ohne Heizung, Warmwasser und Strom (§ 9 WoGG). Wer im eigenen Haus wohnt, trägt die Belastung aus Krediten, Grundsteuer und einer Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr ein (§ 13 WoGV).

Frei­be­trag bei Pflege

Für jede Person mit einem Grad der Behinderung von 100 zieht die Behörde 1.800 Euro im Jahr vom Einkommen ab, also 150 Euro im Monat. Denselben Freibetrag gibt es bei einem GdB von 50 bis 90, wenn die Person pflegebedürftig ist und zu Hause, in der Tagespflege oder in der Kurzzeitpflege gepflegt wird (§ 17 Nr. 1 WoGG). Ein Pflegegrad allein ohne Schwerbehindertenausweis reicht nach geltendem Recht nicht. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, bekommt zusätzlich den Grundrentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro im Monat (§ 17a WoGG). Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Mehr dazu unter Schwerbehinderung.

Der Entwurf für 2027

Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 01.01.2027 nicht wie vorgesehen anpassen, sondern kürzen (Bundestagsdrucksache 21/8284 vom 30.09.2026). Der Heizkostenbetrag für eine Person soll von 110,40 auf 62,40 Euro sinken, der Formelwert für die Anrechnung des Einkommens um 58 Prozent steigen und unter 15 Euro im Monat kein Wohngeld mehr gezahlt werden. Den Freibetrag von 1.800 Euro soll es bei GdB 100 oder ab Pflegegrad 3 geben. Für eine Rentnerin mit 1.250 Euro Rente, 480 Euro Miete in Mietenstufe III, Pflegegrad 2 und GdB 50 sänke das Wohngeld so von 273 auf 143 Euro; mit Pflegegrad 3 ohne Ausweis stiege es von 203 auf 217 Euro. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Weitere Änderungen sammelt die Seite Pflegereform 2027.

Antrag bei der Wohn­geld­be­hörde

Wohngeld beantragen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Kreises (§ 24 WoGG). Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 25 WoGG). Legen Sie den Rentenbescheid oder die letzte Rentenanpassungsmitteilung, den Mietvertrag und, für den Freibetrag, den Schwerbehindertenausweis und den Pflegegrad-Bescheid bei. Wer Grundsicherung im Alter bekommt, erhält kein Wohngeld (§ 7 WoGG). Wie beides zusammenhängt und was im Pflegeheim gilt, erklärt der Ratgeber Wohngeld für Rentner; den Überblick gibt die Seite Rente und Grundsicherung.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Bis zu welcher Rente bekommt man Wohngeld?
Das hängt von Miete, Mietenstufe und Haushaltsgröße ab. Alleinstehende in einer Gemeinde der Mietenstufe III bekommen 2026 bis zu einem Gesamteinkommen von etwa 1.509 Euro im Monat Wohngeld, wenn die Miete den Höchstbetrag erreicht. Das entspricht ohne Einkommensteuer einer Bruttorente von etwa 1.685 Euro. Für ein Paar liegt die Grenze bei etwa 2.037 Euro Gesamteinkommen.
Zählt das Pflegegeld beim Wohngeld als Einkommen?
Nein. Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegegeld oder Entlastungsbetrag bleiben bei der pflegebedürftigen Person außer Betracht (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Tragen Sie es im Rechner nicht ein.
Gibt es einen Freibetrag bei Pflegegrad?
Nach geltendem Recht gibt es 1.800 Euro im Jahr Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 100, oder bei einem GdB von 50 bis 90 zusammen mit einem Pflegegrad und Pflege zu Hause, in der Tagespflege oder Kurzzeitpflege (§ 17 Nr. 1 WoGG). Nach dem Gesetzentwurf für 2027 soll der Freibetrag bei GdB 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten.
Bekommt man im Pflegeheim Wohngeld?
Ja, wenn Sie dauerhaft im Heim leben und keine Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Als Miete zählt dann pauschal der Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe plus Klimakomponente und Heizkostenbetrag (§ 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 WoGG). Wählen Sie im Rechner die Wohnform Heim.
Was ändert sich 2027 beim Wohngeld?
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 soll der Heizkostenbetrag sinken, mehr Einkommen angerechnet werden und der Mindestbetrag auf 15 Euro steigen. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Der Rechner zeigt Ihren Betrag nach dem Entwurf zum Vergleich.

Weitere Rechner.

Alle Rechner und Vorlagen

Einmal in der Woche das Wichtigste für Ihren Pflege­alltag

Neue Ratgeber und Änderungen bei den Leistungen der Pflege­kasse. Ohne Werbung von Dritten, jederzeit abbestellbar.

Was mit Ihren Angaben passiert: Wir nutzen Ihre E-Mail-Adresse nur für den Newsletter. Sie bestätigen die Anmeldung per E-Mail und können ihn jederzeit abbestellen.

Erzählen Sie uns, was gerade los ist.

Sie müssen nichts vorbereiten. Wir hören zu, sortieren mit Ihnen und sagen Ihnen, was als Nächstes sinnvoll ist.