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Pflegekompass
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Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld berechnet?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 19. Juni 2026 um 04:15

Wie kann man das Pflegeunterstützungsgeld berechnen? 100 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse und wird ähnlich wie das Kinderkrankengeld berechnet. Grundlage ist dein ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt für die Tage, an denen du wegen der akuten Pflegesituation nicht arbeiten konntest. So setzt sich die Berechnung zusammen: - Ausgangswert: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts pro Ausfalltag - Hattest du in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus), erhöht sich der Satz auf 100 % des ausgefallenen Nettos - Deckelung: maximal 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (gleiche Obergrenze wie beim Krankengeld nach § 47 SGB V) - Von dieser Bruttoleistung gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab — netto kommt also etwas weniger an Anspruch besteht für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen (seit 2024 jährlich, vorher einmalig). Bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen multipliziert sich das Kontingent entsprechend. Praktisch: 1. Ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation einholen 2. Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen stellen (nicht bei deiner eigenen Kasse) 3. Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG informieren 4. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers einreichen — daraus berechnet die Kasse das ausgefallene Netto Die genaue Höhe rechnet die Pflegekasse anhand der Verdienstbescheinigung aus, du musst also nichts selbst kalkulieren. Wenn du eine Schätzung vorab brauchst: ausgefallenes Brutto eines Arbeitstags nehmen, daraus das Netto berechnen, dann je nach Einmalzahlungs-Konstellation 90 % oder 100 % ansetzen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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