
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 1 Tag
Pflegeunterstützungsgeld kann jede berufstätige Person beantragen, die kurzfristig der Arbeit fernbleibt, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation zu organisieren oder sicherzustellen (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 PflegeZG).
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Es handelt sich um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe-/Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, auch Stief- und Pflegeverhältnisse).
- Die Pflegesituation ist akut aufgetreten — also unerwartet, etwa nach Sturz, Schlaganfall, Klinikentlassung.
- Die Auszeit dient dazu, die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen, bis eine dauerhafte Lösung steht.
Anspruch hat man auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftigem Angehörigen. Seit 2024 ist das ein jährlicher Anspruch — vorher gab es die 10 Tage nur einmalig pro Pflegefall. Pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, teilen sie sich die 10 Tage. Eine Mindest-Betriebsgröße beim Arbeitgeber gibt es nicht, anders als bei Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
So läuft der Antrag ab:
1. Akute Situation beim Arbeitgeber unverzüglich anzeigen, mit voraussichtlicher Dauer (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
2. Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen einholen — ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen, die Notwendigkeit reicht.
3. Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person stellen (nicht bei der eigenen Kasse).
Die Leistung beträgt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt wie das Krankengeld. Auch Selbständige und geringfügig Beschäftigte können den Anspruch geltend machen, sofern sie pflegeversichert sind.
Wichtig zur Abgrenzung: Pflegeunterstützungsgeld ist die kurzfristige Lösung für die ersten Tage. Wer länger reduzieren oder aussetzen möchte, geht in Pflegezeit (bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate) — das sind eigene Instrumente mit anderen Voraussetzungen.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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