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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wann habe ich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 20. Juni 2026 um 04:15

Wann hat man Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Pflegeunterstützungsgeld bekommst du bei einer akuten Pflegesituation, wenn du kurzfristig von der Arbeit fernbleiben musst, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 PflegeZG). Die Voraussetzungen im Einzelnen: - Es handelt sich um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister, Großeltern u. a.). - Die Pflegesituation ist akut und unerwartet aufgetreten — etwa nach einem Sturz, Schlaganfall oder plötzlicher Verschlechterung. - Der Angehörige hat mindestens Pflegegrad 1 oder es ist absehbar, dass ein Pflegegrad vorliegen wird. - Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege oder Organisation wird vorgelegt. Die Leistung beträgt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (gedeckelt wie das Krankengeld) und wird für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen gezahlt. Seit 2024 ist der Anspruch jährlich neu — vorher gab es die 10 Tage nur einmalig pro Pflegefall. Wichtig zur Abgrenzung: Pflegeunterstützungsgeld ist die kurzfristige Akuthilfe. Wenn du längerfristig reduzieren oder ganz aussteigen willst, sind das die Pflegezeit (bis 6 Monate, § 3 PflegeZG) oder die Familienpflegezeit (bis 24 Monate, § 2 FPflegeZG) — beide ohne Lohnersatz, aber mit zinslosem BAFzA-Darlehen. So gehst du vor: 1. Arbeitgeber unverzüglich informieren, dass du wegen akuter Pflege fernbleibst (§ 2 PflegeZG). 2. Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen stellen — nicht bei deiner eigenen. 3. Ärztliche Bescheinigung beilegen, aus der die akute Pflegesituation hervorgeht. Die Pflegekasse zahlt direkt an dich aus, sobald der Antrag bewilligt ist. Falls noch kein Pflegegrad festgestellt ist, kann der Antrag parallel zur Begutachtung laufen — die akute Situation zählt. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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