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Pflegekompass
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Kann der Arbeitgeber Pflegeunterstützungsgeld ablehnen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 20. Juni 2026 um 04:15

Kann der Arbeitgeber Pflegeunterstützungsgeld ablehnen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Nein, der Arbeitgeber kann das Pflegeunterstützungsgeld selbst nicht ablehnen — denn er zahlt es nicht. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI), nicht eine Leistung des Arbeitgebers. Zwei Dinge musst du auseinanderhalten: 1. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG — also dein Recht, bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen der Arbeit fernzubleiben, wenn eine akute Pflegesituation eintritt. Dieses Recht hast du gegenüber dem Arbeitgeber gesetzlich. Er kann es nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen vorliegen (akute Situation, naher Angehöriger, Organisation der Pflege oder pflegerische Versorgung sicherstellen). Du musst ihm die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer aber unverzüglich mitteilen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. 2. Das Pflegeunterstützungsgeld als finanzielle Absicherung dieser 10 Tage. Den Antrag stellst du bei der Pflegekasse des Angehörigen, nicht beim Arbeitgeber. Die Pflegekasse zahlt rund 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts (gedeckelt wie Krankengeld). Der Arbeitgeber muss hier nur bestätigen, dass dir für diese Tage kein Lohn fortgezahlt wurde. Was der Arbeitgeber praktisch tun kann: Er kann die ärztliche Bescheinigung verlangen, er kann nachfragen, ob ein anderer Angehöriger einspringen kann, und er kann gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorgehen. Was er nicht darf: dir die Freistellung pauschal verweigern, dich abmahnen oder kündigen, weil du dieses Recht in Anspruch nimmst (§ 5 PflegeZG, Kündigungsschutz). Falls dein Arbeitgeber blockt: Hol dir die ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation, informiere ihn schriftlich (per E-Mail genügt) über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und stelle parallel den Antrag bei der Pflegekasse. Bei wiederholten Problemen lohnt ein Gespräch mit dem Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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