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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wer zahlt den Eigenanteil im Pflegeheim?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 21. Juni 2026 um 04:15

Wer bezahlt den Pflegeheim-Eigenanteil? Wer übernimmt die Pflegeheim-Kosten? Den Anteil für die Pflege übernimmt je nach Pflegegrad die Pflegekasse. Unterkunft, Verpflegung und alles, was der Pflegebedürftige auch zuhause tragen müsste, gehören zum Eigenanteil. Dieser wird vom Pflegebedürftigen selbst gezahlt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Die Heimkosten sind in vier Blöcke aufgeteilt — und nur einer davon wird von der Pflegekasse direkt übernommen: - Pflegekosten: hier zahlt die Pflegekasse einen festen Sachleistungsbetrag je Pflegegrad (PG 2: 805 €, PG 3: 1.319 €, PG 4: 1.855 €, PG 5: 2.096 € pro Monat). Was darüber hinausgeht, ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). - Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten"): trägt der Bewohner komplett selbst. - Investitionskosten (Gebäude, Instandhaltung): ebenfalls Bewohner. - Ausbildungsumlage: Bewohner. Diese drei letzten Posten plus der EEE ergeben zusammen den Eigenanteil, der typischerweise zwischen 2.500 und 3.000 € im Monat liegt — regional sehr unterschiedlich. Bezahlt wird der Eigenanteil zunächst aus dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen selbst — also Rente, Pflegegeld-Anteile, Ersparnisse, gegebenenfalls private Pflegezusatzversicherung. Reicht das nicht aus, gibt es zwei Stützen: 1. Leistungszuschlag der Pflegekasse (§ 43c SGB XI), gestaffelt nach Verweildauer im Heim auf den reinen Pflegekosten-EEE: - bis 12 Monate: 15 % - 13–24 Monate: 30 % - 25–36 Monate: 50 % - ab 37 Monaten: 75 % Das senkt den Eigenanteil teils deutlich, gilt aber nur für den pflegebedingten Anteil, nicht für Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten. 2. Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) beim örtlichen Sozialamt, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Schonvermögen liegt aktuell bei 10.000 € pro Person. Geprüft wird auch, ob Kinder unterhaltspflichtig sind — hier greift seit 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes von über 100.000 € wird auf Unterhalt zurückgegriffen. Praktisch heißt das: Vor Heimeinzug Kostenaufstellung der Wunsch-Einrichtung anfordern, mit Renteneinkommen und Vermögen gegenrechnen, und wenn eine Lücke bleibt, frühzeitig Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen. Der Antrag wirkt erst ab Antragsmonat — nicht rückwirkend. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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