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Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für Rentner?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 19. Juni 2026 um 04:15

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für Rentner? Der Höchstbetrag für einen Tag beträgt ab dem 01.01.2026 demnach 135,63 Euro. Obwohl der Betrag an Ihrem Nettoentgelt bemessen wird, werden vom Pflegeunterstützungsgeld Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, und Krankenversicherung abgezogen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Pflegeunterstützungsgeld richtet sich an erwerbstätige Angehörige, die wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 PflegeZG). Es ersetzt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen. Für Rentner gibt es deshalb in der Regel kein Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung ist eine Lohnersatzleistung — sie setzt voraus, dass durch die Pflegesituation tatsächlich Arbeitsentgelt entfällt. Wer ausschließlich Rente bezieht, hat keinen Verdienstausfall im Sinne des Gesetzes und damit keinen Anspruch. Anders sieht es nur in zwei Konstellationen aus: - Altersrentner, die nebenher noch sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt sind und wegen der akuten Pflege diese Beschäftigung kurzzeitig ruhen lassen müssen — dann kann anteilig Pflegeunterstützungsgeld auf das ausgefallene Arbeitsentgelt gezahlt werden. - Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die ergänzend arbeiten, in gleicher Logik. Der Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Tag ab 01.01.2026 ist also nur die rechnerische Obergrenze für sehr hohe Einkommen — er bedeutet nicht, dass Rentner automatisch diesen Betrag bekommen. Vom Pflegeunterstützungsgeld werden zudem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, so dass der ausgezahlte Betrag unter dem Bruttowert liegt. Wenn es um die Pflege eines Angehörigen durch einen Rentner geht, sind eher diese Leistungen relevant: das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (an die pflegebedürftige Person), Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für stundenweise Auszeiten sowie der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI. Antrag stellt man bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung über die akute Pflegesituation und einem Nachweis über den Verdienstausfall. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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