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Pflegekompass
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Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 20. Juni 2026 um 04:15

Wer kann Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Pflegeunterstützungsgeld können Beschäftigte beanspruchen, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um die Versorgung zu organisieren oder selbst zu übernehmen (§ 2 PflegeZG in Verbindung mit § 44a Abs. 3 SGB XI). Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: - Es handelt sich um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (dazu zählen u. a. Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Schwägerinnen, Kinder, Enkel, Stief- und Pflegekinder). - Die Pflegesituation tritt akut auf, also überraschend — typischerweise nach Krankenhausaufenthalt, Sturz oder plötzlicher Verschlechterung. - Eine ärztliche Bescheinigung belegt die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung. Ein bereits anerkannter Pflegegrad ist nicht zwingend, kann aber für andere Leistungen relevant werden. Umfang seit der Reform 2024: Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftigem Angehörigen — vorher gab es diese 10 Tage nur einmalig insgesamt. Wer mehrere Angehörige pflegt, kann die Tage also mehrfach beanspruchen. Die Höhe liegt bei rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt durch die Krankengeld-Höchstgrenze. Gezahlt wird die Leistung von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht vom Arbeitgeber. Den Antrag stellst du selbst dort, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung und einer Bestätigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall. Wichtig zur Abgrenzung: Das Pflegeunterstützungsgeld gilt nur für die kurzfristige Auszeit von bis zu 10 Tagen. Für längere Freistellungen greift die Pflegezeit (bis 6 Monate, § 3 PflegeZG) oder die Familienpflegezeit (bis 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl, § 2 FPflegeZG) — beide unbezahlt, aber mit zinslosem BAFzA-Darlehen kombinierbar. Den Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, sobald die Situation eintritt — eine Frist wie bei der Pflegezeit gibt es nicht, das liegt in der Natur der akuten Situation. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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