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Pflegekompass
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Welche Zuschüsse gibt es für einen Treppenlift bei Pflegegrad 1?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 02. Juli 2026 um 04:15

Die Höhe des Zuschusses für einen Treppenlift ist unabhängig vom Pflegegrad. Das bedeutet, dass Sie bereits ab Pflegegrad 1 die Möglichkeit haben, den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von bis zu 4.180 Euro zu beantragen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Der Treppenlift fällt unter die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI — und tatsächlich zahlt die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 € pro Maßnahme und ist ab Pflegegrad 1 möglich. Die Höhe ist nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern von den tatsächlichen Kosten der Maßnahme. Drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig Probleme machen: - Antrag muss VOR Auftragsvergabe gestellt werden. Wer den Lift erst kauft und dann den Zuschuss beantragt, geht in der Regel leer aus. - Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt (z. B. Ehepaar, beide mit Pflegegrad), kann der Zuschuss kumuliert werden — bis maximal 16.720 € pro Maßnahme bei vier Berechtigten. - Bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation (z. B. Verschlechterung, neuer Pflegegrad, Umzug) kann der Zuschuss erneut für eine weitere Maßnahme beantragt werden. Das ist kein einmaliger Lebensbetrag. Praktisches Vorgehen: zwei bis drei Kostenvoranschläge einholen, kurze Begründung schreiben, warum der Treppenlift die häusliche Pflege erleichtert oder eine selbständigere Lebensführung ermöglicht (das ist die gesetzliche Voraussetzung), und beides bei der Pflegekasse einreichen. Eine zusätzliche pflegefachliche Stellungnahme — etwa vom Hausarzt oder vom Pflegedienst — beschleunigt die Bearbeitung deutlich. Was 4.180 € nicht abdecken: Treppenlifte für gerade Treppen liegen häufig zwischen 4.000 und 6.000 €, kurvige Lifte schnell bei 9.000 bis 15.000 €. Der Zuschuss ist also oft nur ein Baustein. Hier lohnt der Blick auf gebrauchte, generalüberholte Modelle und auf zusätzliche Förderprogramme der KfW (Programm 159 "Altersgerecht Umbauen", zinsgünstiges Darlehen). Wichtig zur Abgrenzung: Mit der Krankenkasse hat das Ganze nichts zu tun. Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V (z. B. Rollstuhl, Pflegebett bei medizinischer Indikation), aber keine baulichen Veränderungen am Wohnumfeld. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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