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Pflegekompass
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Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Wie hoch ist der neue Beitrag zur Pflegeversicherung?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Maßgeblich ist der aktuelle Beitragssatz der SPV. Ab 2026 liegt dieser bei 209,26 Euro monatlich. Für Beihilfeberechtigte in der PPV leitet sich daraus ein Höchstbeitrag von 83,70 Euro pro Monat ab. Höher darf der Beitrag im Jahr 2026 also nicht liegen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 12 Std.

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 % des Bruttoeinkommens. Die Hälfte trägt der Arbeitgeber, die andere Hälfte der Arbeitnehmer (in Sachsen ist die Aufteilung wegen des Buß- und Bettags abweichend). Was den persönlich gezahlten Anteil bestimmt, sind aber Kinderzahl und Alter: - Kinderlose ab 23 Jahren: zusätzlicher Zuschlag von 0,6 %, also insgesamt 4,2 %. Den Zuschlag zahlt der Arbeitnehmer allein. - Eltern mit einem Kind: 3,6 %. - Mit 2 Kindern (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres): −0,25 %, also 3,35 %. - Mit 3 Kindern: −0,50 %, also 3,10 %. - Mit 4 Kindern: −0,75 %, also 2,85 %. - Ab 5 Kindern: −1,00 %, also 2,60 %. Die Abschläge ab dem zweiten Kind entfallen, sobald das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Rechtsgrundlage ist § 55 SGB XI in der Fassung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vom 01.07.2023. Den Maximalbeitrag erreichst du erst, wenn dein Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet — alles oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Bei Rentnern wird der Beitrag aus der Bruttorente berechnet und vom Rentenversicherungsträger direkt abgeführt. Für privat Pflegeversicherte gelten andere Regeln: Dort sind die Höchstbeiträge an den Beitrag der sozialen Pflegeversicherung gekoppelt (§ 110 SGB XI), je nachdem ob mit oder ohne Beihilfeanspruch. Den konkreten Betrag teilt dir dein Versicherer mit. Wenn du im aktuellen Bescheid einen falsch eingestuften Kinderlosen-Zuschlag oder fehlende Eltern-Abschläge vermutest, lohnt sich ein Blick in die Gehaltsabrechnung und ein Hinweis bei der Personalabteilung — Abschläge wirken nur, wenn der Arbeitgeber die Kinder im Lohnsystem hinterlegt hat (digitales Verfahren über das BZSt).
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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