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Pflegekompass
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Muss mein Arbeitgeber mir Pflegezeit gewähren?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Muss mir mein Arbeitgeber Pflegeurlaub gewähren?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Der gesetzliche Mindestanspruch, der innerhalb eines Zeitraums nach Ermessen des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden kann, beträgt 13 Wochen. Ein Arbeitgeber kann es dem Arbeitnehmer aus triftigen, schriftlich mitgeteilten Gründen verweigern, einem Arbeitnehmer Pflegeurlaub von weniger als 13 Wochen zu gewähren .

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Einen "Pflegeurlaub" im klassischen Sinn gibt es im deutschen Recht nicht — was du vermutlich meinst, sind die Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPflegeZG). Die Antwort hängt davon ab, welches Modell du brauchst und wie groß dein Betrieb ist. Drei Varianten sind zu unterscheiden: - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und nahem Angehörigen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren. Anspruch in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Für diese Zeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (rund 90 % des Nettos, § 44a Abs. 3 SGB XI). - Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate, unbezahlt. Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Ankündigung schriftlich, spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn. Voraussetzung: nahe Angehörige mit Pflegegrad mindestens 1. - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Anspruch ab mehr als 25 Beschäftigten. Ankündigung schriftlich, 8 Wochen vorher. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, insgesamt aber maximal 24 Monate pro Angehörigen. Wichtig zur Einordnung: Die 13-Wochen-Regel, die du im Kopf hast, stammt aus einer EU-Richtlinie zur Work-Life-Balance (2019/1158), die in Deutschland aber bereits durch die genannten Gesetze umgesetzt ist — eine eigenständige 13-Wochen-Freistellung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Verweigern darf der Arbeitgeber Pflegezeit und Familienpflegezeit grundsätzlich nicht, wenn die Voraussetzungen (Betriebsgröße, naher Angehöriger, Pflegegrad, Frist) erfüllt sind. Bei Familienpflegezeit gibt es allerdings einen Verhandlungsspielraum zur konkreten Verteilung der Arbeitszeit — hier muss eine Einigung gefunden werden, sonst legt der Arbeitgeber sie nach billigem Ermessen fest. Für den Lebensunterhalt während der unbezahlten Phasen gibt es ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), maximal 50 % des Nettogehalts. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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