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Pflegekompass
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Pflegegeld als Anerkennung für pflegende Angehörige — reicht das aus?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 01. Juli 2026 um 04:15

Ich finde wenn man pflegt zeigt man eine hohe Eigenverantwortung.Wie soll das ohne Pflegegeld gehen?Da muss immer Geld für da seln.Ja der Staat hat eine Führsorgepflicht.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Der Gedanke trifft einen wunden Punkt. Pflegende Angehörige übernehmen Verantwortung, die sonst stationär das Mehrfache kosten würde — und das Pflegegeld ist dafür eher symbolische Anerkennung als echter Lohn. Die aktuellen Sätze (§ 37 Abs. 1 SGB XI, seit 01.01.2025 unverändert): - Pflegegrad 2: 347 € - Pflegegrad 3: 599 € - Pflegegrad 4: 800 € - Pflegegrad 5: 990 € Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, nur den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b SGB XI). Rechnet man das auf die tatsächliche Pflegezeit um, liegt der Stundenwert oft unter 3 €. Eine vollwertige Lohnersatzleistung ist das Pflegegeld nicht — der Gesetzgeber sieht es als Aufwandsentschädigung, nicht als Gehalt. Was es zusätzlich gibt, und was viele übersehen: - Verhinderungspflege bis 3.539 €/Jahr (gemeinsames Budget mit Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI) — auch nutzbar, wenn man selbst kurz Luft braucht - Entlastungsbetrag 131 €/Monat für Alltagshilfe, Haushalt, Betreuung (§ 45b SGB XI) - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €/Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) - Rentenpunkte für pflegende Angehörige ab 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage (§ 44 SGB XI) — die Pflegekasse zahlt die Rentenversicherungsbeiträge - Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr bei akuter Situation, ca. 90 % vom Nettolohn (§ 44a Abs. 3 SGB XI) Die Fürsorgepflicht des Staates aus Artikel 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) ist real, aber sie wird über das SGB XI in einem klar gedeckelten Rahmen ausgestaltet — das ist politisch umstritten und Thema in jeder Pflegereform-Debatte. Wenn finanziell nichts mehr reicht, gibt es noch die Hilfe zur Pflege nach SGB XII beim Sozialamt — das greift, wenn Pflegegeld plus Einkommen den Bedarf nicht decken. Niemand muss aus Geldmangel die Pflege abbrechen.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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