
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 1 Tag
Die Spanne 2.000 bis 3.500 Euro im Monat stimmt im Grundsatz, aber sie verdeckt, wie unterschiedlich die Modelle rechtlich aufgestellt sind. Die Kosten hängen weniger von der Sprache oder Qualifikation ab, sondern vor allem davon, in welcher Konstruktion die Betreuungskraft beschäftigt ist.
Drei rechtskonforme Modelle sind üblich:
- Entsendemodell: Die Pflegekraft ist bei einem polnischen Unternehmen angestellt und mit A1-Bescheinigung nach Deutschland entsandt. Du zahlst die Rechnung an die Agentur. Realistisch 2.500 bis 3.500 Euro pro Monat für eine Kraft mit mittlerem Deutsch-Niveau und Pflegeerfahrung.
- Selbständigkeitsmodell: Die Betreuungskraft hat einen polnischen Gewerbeschein und rechnet selbst ab. Vorsicht: Bei nur einem Auftraggeber droht Scheinselbständigkeit, das Risiko trägt der Haushalt.
- Direktanstellung: Die Familie wird selbst Arbeitgeberin im Privathaushalt. Volle Sozialabgaben, Lohnsteuer, Urlaubsanspruch, Arbeitszeitgesetz. Aufwendig, aber rechtlich am saubersten.
Der entscheidende Punkt zu den Preisen: Seit dem BAG-Urteil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20) gelten Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, auch im Entsendemodell. Der Mindestlohn 2026 liegt bei 12,82 Euro pro Stunde brutto. Eine echte 24-Stunden-Anwesenheit mit Bereitschaft kommt rechnerisch deutlich über die genannten 3.500 Euro hinaus. Angebote unter 2.200 Euro sind ein Warnsignal — entweder wird die Arbeitszeit auf dem Papier kleingerechnet, oder das Modell ist nicht sauber.
Was du zur Finanzierung kombinieren kannst:
- Pflegegeld nach § 37 SGB XI (PG 2: 347 Euro, PG 3: 599 Euro, PG 4: 800 Euro, PG 5: 990 Euro)
- Entlastungsbetrag 131 Euro/Monat für anerkannte Betreuungsdienste (§ 45b SGB XI)
- Verhinderungspflege bei nachweisbarer Lücke (§ 39 SGB XI)
- Steuerlich: haushaltsnahe Dienstleistungen, 20 % der Kosten bis 4.000 Euro/Jahr absetzbar (§ 35a EStG)
Reine Schwarzarbeit — also Barzahlung ohne Vertrag und Anmeldung — ist illegal und gefährdet Versicherungsschutz, steuerliche Anerkennung und den Aufenthaltsstatus der Pflegekraft. Im Schadensfall (Sturz, Krankheit der Kraft) haftet die Familie privat.
Vor Vertragsabschluss lohnt ein Blick auf zwei Dinge: Steht im Vertrag konkret, wie viele Arbeits- und wie viele Bereitschaftsstunden vereinbart sind, und welche Krankenversicherung gilt? Wenn beides offen bleibt, ist es kein seriöses Angebot.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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