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Pflegekompass
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Was ist der Unterschied zwischen Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 19. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Was ist der Unterschied zwischen Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld?"

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Die beiden Leistungen werden oft verwechselt, haben aber komplett unterschiedliche Empfänger und Zwecke. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) bekommt der Pflegebedürftige selbst — als monatliche Geldleistung, wenn er zu Hause durch Angehörige oder Bekannte gepflegt wird. Es soll die häusliche Pflege absichern und kann frei an die Pflegeperson weitergegeben werden. Die Beträge ab Pflegegrad 2: - PG 2: 347 € - PG 3: 599 € - PG 4: 800 € - PG 5: 990 € Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, nur den Entlastungsbetrag von 131 €. Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) bekommt dagegen die pflegende Person — als Lohnersatzleistung, wenn sie wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleibt. Anspruch: bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Die Höhe liegt bei rund 90 % des Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt wie das Krankengeld. Antrag läuft über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit ist erforderlich. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick: - Empfänger: Pflegegeld geht an den Pflegebedürftigen, Pflegeunterstützungsgeld an den pflegenden Angehörigen. - Auslöser: Pflegegeld läuft monatlich bei anerkanntem Pflegegrad. Pflegeunterstützungsgeld nur bei akuter, plötzlicher Pflegesituation — etwa wenn die Mutter nach einem Sturz ins Krankenhaus kommt und die Versorgung zu Hause organisiert werden muss. - Dauer: Pflegegeld dauerhaft, Pflegeunterstützungsgeld maximal 10 Arbeitstage im Jahr. - Zweck: Pflegegeld sichert die Pflege zu Hause, Pflegeunterstützungsgeld ersetzt den Verdienstausfall. Beide Leistungen können nebeneinander laufen — der pflegebedürftige Vater bezieht weiter sein Pflegegeld, die Tochter nimmt parallel Pflegeunterstützungsgeld für die ersten Tage der Krisenorganisation in Anspruch. Wer länger ausfallen muss als 10 Tage, kommt ins nächste System: Pflegezeit (bis 6 Monate, § 3 PflegeZG) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate, § 2 FPflegeZG) — beides mit zinslosem BAFzA-Darlehen zur Lebensunterhalts-Sicherung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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