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Wann wird Pflegeunterstützungsgeld bezahlt?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 20. Juni 2026 um 04:15

Wann wird Pflegeunterstützungsgeld bezahlt?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Pflegeunterstützungsgeld gibt es für eine akute Pflegesituation — also wenn du als naher Angehöriger kurzfristig der Arbeit fernbleiben musst, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 PflegeZG). Konkret zahlt die Pflegekasse in diesen Fällen: - Akut eingetretene Pflegesituation (z. B. Schlaganfall, Sturz, plötzliche Verschlechterung) - Du bist naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel) - Die Auszeit dient dazu, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen - Eine ärztliche Bescheinigung weist die Pflegebedürftigkeit (oder ihre Voraussichtlichkeit) nach — ein bereits anerkannter Pflegegrad ist nicht zwingend notwendig Anspruch: bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen. Seit 2024 ist das ein jährlicher Anspruch, vorher war es eine einmalige Leistung über die gesamte Pflegezeit hinweg. Höhe: rund 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt analog zum Krankengeld. Bei Einmalzahlungen im letzten Jahr (z. B. Weihnachtsgeld) können es bis zu 100 % sein. Ablauf in der Praxis: 1. Du meldest dich beim Arbeitgeber unverzüglich ab und nennst voraussichtliche Dauer (§ 2 Abs. 1 PflegeZG, mündlich reicht zunächst). 2. Ärztliche Bescheinigung zur akuten Pflegesituation besorgen. 3. Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen stellen — nicht bei deiner eigenen Kasse. Formulare bekommst du dort direkt. 4. Die Pflegekasse zahlt das Pflegeunterstützungsgeld nach Bearbeitung rückwirkend aus, in der Regel auf dein Konto. Ein typischer Stolperstein: Viele beantragen es zu spät, weil sie davon ausgehen, Arbeitgeber müsse weiterzahlen. Das ist nicht so — der Arbeitgeber stellt nur unbezahlt frei, die Lohnersatzleistung kommt von der Pflegekasse. Du solltest den Antrag also möglichst zeitnah stellen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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