
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 2 Tagen
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI hast du immer dann, wenn in der Familie eine akute Pflegesituation eintritt und du deshalb kurzfristig der Arbeit fernbleiben musst, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen.
Die Eckdaten:
- Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen (seit 2024 jährlich, vorher einmalig pro Pflegefall).
- Höhe: rund 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt analog zum Krankengeld.
- Rechtsgrundlage für die Freistellung selbst: § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
1. Es handelt sich um einen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes (Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder, Enkel).
2. Die Pflegesituation tritt akut auf — also unerwartet, etwa nach Sturz, Schlaganfall, Krankenhausentlassung.
3. Deine Freistellung ist nötig, um entweder selbst zu pflegen oder eine bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren (z. B. Pflegedienst, Kurzzeitpflege, Heimplatz).
So läuft der Antrag praktisch:
- Arbeitgeber unverzüglich informieren — telefonisch reicht zunächst, schriftliche Bestätigung nachreichen.
- Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit besorgen (Hausarzt, Klinikarzt).
- Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen stellen — nicht bei deiner eigenen Kasse. Formulare gibt es online bei allen Pflegekassen.
Wichtig: Ein anerkannter Pflegegrad muss zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht vorliegen. Die akute Pflegesituation reicht. Wird später ein Pflegegrad festgestellt, ist die Zahlung gesichert; wird kein Pflegegrad zuerkannt, kann die Pflegekasse die Leistung im Einzelfall nochmal prüfen.
Die 10 Tage gelten pro pflegebedürftigem Angehörigen — pflegst du nacheinander Mutter und Vater, hast du also zweimal den vollen Anspruch im Kalenderjahr.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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