Ein Widerspruch richtet sich nicht gegen den Schwerbehindertenausweis selbst, sondern gegen den Bescheid, der GdB und Merkzeichen feststellt. Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde eingehen (§ 84 SGG). Den Ausweis gibt es erst ab einem Grad der Behinderung von 50 (§ 2 Abs. 2, § 152 Abs. 5 SGB IX). Stand: 18.10.2026.
Der Ausweis ist nur der Nachweis. Was darin steht, entscheidet der Feststellungsbescheid: der Grad der Behinderung (GdB), die Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer. Den Überblick über Antrag und Nachteilsausgleiche gibt die Themenseite Schwerbehinderung.
Wogegen richtet sich der Widerspruch?
Gegen den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde, oft Versorgungsamt genannt. Er legt fest, ob eine Behinderung vorliegt, wie hoch der GdB ist und welche weiteren gesundheitlichen Merkmale bestehen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Auf dieser Grundlage stellt die Behörde auf Antrag den Ausweis aus (§ 152 Abs. 5 SGB IX).
Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Ein Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, haben Sie ein Jahr Zeit.
Welche Situation passt zu Ihnen?
| Ihre Situation | Was Sie tun können | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| GdB unter 50, also kein Ausweis | Widerspruch gegen die Höhe des GdB | übersehene Beeinträchtigungen, Zusammenwirken mehrerer Leiden |
| GdB 30 oder 40, Arbeitsplatz gefährdet | zusätzlich Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen | Nachweis, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist (§ 2 Abs. 3 SGB IX) |
| Merkzeichen fehlt | Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens | Belege für die jeweilige Voraussetzung, etwa die Gehfähigkeit |
| Ausweis befristet | prüfen, ob eine Änderung überhaupt zu erwarten ist | Befristung ist die Regel, unbefristet nur ohne erwartete Änderung |
| GdB herabgesetzt | Widerspruch gegen den Herabsetzungsbescheid | aktuelle Befunde, die eine Besserung widerlegen |
Quelle: §§ 2, 152 und 199 SGB IX, § 6 SchwbAwV. Stand: 18.10.2026.
Was tun, wenn der GdB knapp unter 50 liegt?
Prüfen Sie den Bescheid besonders genau, denn ab 50 kommen Ausweis, besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub hinzu (§§ 152, 168, 208 SGB IX). Welche Vorteile das konkret sind, erklärt der Ratgeber Schwerbehinderung ab 50: Vorteile.
Die Einzelwerte für jede Beeinträchtigung werden nicht addiert. Die Behörde geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft, ob die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtbild um eine Zehnerstufe verschlimmern. Eine Begründung, die nur die Summe fordert, hat deshalb wenig Aussicht. Stärker ist eine Begründung, die zeigt, wie sich die Beeinträchtigungen im Alltag gegenseitig verstärken; wie das geht, erklären der Ratgeber Widerspruch gegen den Grad der Behinderung und das Muster für die Begründung. Typische Einzelwerte nennt die GdB-Tabelle 2026.
Bleibt es bei 30 oder 40, ist die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit ein eigener Weg. Sie bringt vor allem den besonderen Kündigungsschutz, aber keinen Ausweis und keinen Zusatzurlaub (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Was tun, wenn ein Merkzeichen fehlt?
Merkzeichen sind Buchstaben im Ausweis, die zusätzliche Nachteilsausgleiche öffnen, etwa G für eine erheblich eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Behörde stellt sie im selben Verfahren fest wie den GdB (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Gegen die Ablehnung können Sie genauso widersprechen.
Jedes Merkzeichen hat eigene Voraussetzungen. Belegen Sie genau diese, nicht allgemein die Krankheit. Welche Merkzeichen es gibt, steht in der Liste der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, zum Merkzeichen G gibt es den Ratgeber Merkzeichen G und Pflegegrad.
Was gilt bei einem befristeten Ausweis?
Die Befristung ist die Regel. Der Ausweis gilt höchstens fünf Jahre ab dem Monat der Ausstellung; unbefristet wird er nur ausgestellt, wenn eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist (§ 6 Abs. 2 SchwbAwV). Für Kinder gelten eigene Höchstgrenzen.
Läuft der Ausweis ab, beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung; wie das geht, erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis verlängern. Ob sich gegen eine Befristung ein Widerspruch lohnt, hängt davon ab, ob bei Ihnen wirklich keine Änderung zu erwarten ist, etwa bei einer dauerhaften, nicht besserungsfähigen Einschränkung. Lassen Sie sich dazu beraten.
Was passiert, wenn der GdB herabgesetzt wird?
Vor einer Herabsetzung bekommen Sie ein Anhörungsschreiben (§ 24 SGB X). Antworten Sie mit aktuellen Befunden. Kommt der Herabsetzungsbescheid, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Den Ausweis behalten Sie zunächst. Er wird erst eingezogen, wenn der gesetzliche Schutz für schwerbehinderte Menschen erloschen ist (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Sinkt der GdB unter 50, endet dieser Schutz am Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist (§ 199 Abs. 1 SGB IX). Solange Widerspruch oder Klage laufen, ist er nicht unanfechtbar.
Wann helfen diese Hinweise nicht?
- Pflegegrad statt GdB: Pflegegrad und Schwerbehinderung sind getrennte Verfahren bei verschiedenen Stellen. Ein Widerspruch gegen den Pflegegrad geht an die Pflegekasse. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad: Unterschied.
- Verschlechterung nach dem Bescheid: Dann passt ein Antrag auf Neufeststellung besser als ein Widerspruch. Bedenken Sie, dass dabei alle Beeinträchtigungen neu bewertet werden.
- Frist abgelaufen: Der Bescheid ist bestandskräftig. Bei unverschuldeter Versäumnis kommt Wiedereinsetzung in Betracht, sonst ein neuer Antrag.
Wer hilft weiter?
Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten und vertreten ihre Mitglieder, auch vor dem Sozialgericht. Dort sind Klagen gegen Feststellungen nach § 152 SGB IX richtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG), und Gerichtskosten fallen für Menschen mit Behinderung nicht an (§ 183 SGG). Anwältinnen für Sozialrecht übernehmen den Fall gegen Gebühr.
Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Häufige Fragen
Muss ich meinen Ausweis während des Widerspruchs abgeben?
Nein. Der Ausweis wird erst eingezogen, wenn der Schutz erloschen ist, also frühestens drei Kalendermonate nach Unanfechtbarkeit eines Herabsetzungsbescheids.
Gibt es einen Ausweis bei GdB 30 oder 40?
Nein. Den Ausweis gibt es nur für schwerbehinderte Menschen, also ab GdB 50. Bei 30 oder 40 erhalten Sie den Feststellungsbescheid als Nachweis, etwa für die Steuer.
Kann ich nur gegen das Merkzeichen widersprechen und den GdB akzeptieren?
Ja. Schreiben Sie im Widerspruch ausdrücklich, dass er sich nur gegen die Ablehnung des Merkzeichens richtet. Lassen Sie sich beraten, wenn eine Gesamtprüfung zu einer Herabsetzung führen könnte.
Wie lange dauert es?
Eine feste Frist für die Entscheidung über den Widerspruch gibt es nicht. Nach drei Monaten ohne zureichenden Grund ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 88 Abs. 2 SGG). Mehr zum Ablauf im Ratgeber Widerspruch beim Versorgungsamt.
Zusammenfassung
Der Widerspruch richtet sich gegen den Feststellungsbescheid, nicht gegen den Ausweis, und muss innerhalb eines Monats eingehen. Bei einem GdB knapp unter 50 lohnt sich eine Begründung, die das Zusammenwirken der Beeinträchtigungen zeigt; bei 30 oder 40 ist zusätzlich die Gleichstellung möglich. Merkzeichen und Befristung können eigenständig Gegenstand des Widerspruchs sein. Bei einer Herabsetzung behalten Sie Ausweis und Schutz bis drei Monate nach Unanfechtbarkeit. Mehr auf der Themenseite Schwerbehinderung.
Quellen
- § 152 SGB IX, Feststellung der Behinderung, Ausweise, abgerufen am 18.10.2026
- § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 199 SGB IX, Beendigung der besonderen Regelungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung, Gültigkeitsdauer, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist und Form, abgerufen am 18.10.2026
- § 51 SGG, Rechtsweg (Abs. 1 Nr. 7), abgerufen am 18.10.2026
- § 183 SGG, Kostenfreiheit, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB X, Bekanntgabe, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 151, 168, 208 SGB IX; § 88 SGG, abgerufen am 18.10.2026






