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Ratgeber Wider­spruch

Wider­spruch beim Versor­gungsamt: Ablauf, Akten­ein­sicht und Dauer

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Gegen einen Bescheid des Versorgungsamts legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei dem Amt ein, das den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG). Fordern Sie gleich die Akte mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme an. Entscheidet das Amt drei Monate lang ohne Grund nicht, ist eine Untätigkeitsklage möglich. Stand: 18.10.2026.

Das Versorgungsamt stellt fest, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist. Gegen seine Entscheidungen gilt dasselbe Verfahren wie bei den Sozialversicherungen, mit ein paar Besonderheiten. Den Überblick über Antrag, Ausweis und Nachteilsausgleiche gibt die Themenseite Schwerbehinderung.

Welche Behörde ist "das Versorgungsamt"?

Das hängt vom Bundesland ab. Das Gesetz spricht nur von den "zuständigen Behörden" und erlaubt den Ländern, die Zuständigkeit selbst zu regeln (§ 152 Abs. 1 SGB IX). In manchen Ländern heißt die Stelle noch Versorgungsamt, in anderen ist sie Teil eines Landesamts oder der Kreisverwaltung. In Nordrhein-Westfalen etwa sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig; mehr dazu im Ratgeber Antrag auf Schwerbehinderung in NRW.

Für den Widerspruch müssen Sie das nicht klären. Die richtige Anschrift steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Geht der Widerspruch versehentlich bei einer anderen Behörde ein, ist die Frist trotzdem gewahrt (§ 84 Abs. 2 SGG).

Gegen welche Entscheidungen können Sie widersprechen?

Entscheidung des VersorgungsamtsWorum es im Widerspruch meist geht
GdB zu niedrig oder Antrag abgelehntfehlende oder zu gering bewertete Beeinträchtigungen, Bildung des Gesamt-GdB
Merkzeichen abgelehntob die gesundheitlichen Voraussetzungen, etwa für G oder aG, belegt sind
GdB bei Neufeststellung herabgesetztob sich der Zustand wirklich gebessert hat
Ausweis befristetob eine wesentliche Änderung überhaupt zu erwarten ist
Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrechtje nach Leistung; Besonderheit bei Kürzungen, siehe unten

Quelle: § 152 SGB IX, § 84 SGG; Zusammenstellung der Redaktion. Stand: 18.10.2026.

Welche Merkzeichen es gibt, steht in der Liste der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Worauf es beim GdB ankommt, erklärt der Ratgeber Widerspruch gegen den Grad der Behinderung, um Merkzeichen und Befristung geht es im Ratgeber Widerspruch zum Schwerbehindertenausweis.

Wie sehen Sie die Akte ein?

Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht, soweit Sie sie für Ihren Widerspruch brauchen (§ 25 Abs. 1 SGB X). Beantragen Sie sie schon im ersten Schreiben. Wichtig sind vor allem drei Unterlagen:

  • die versorgungsärztliche Stellungnahme: Darin begründet eine Ärztin des Amts jeden Einzel-GdB und den Gesamt-GdB,
  • die eingeholten Befundberichte: So sehen Sie, welche Ärztinnen gefragt wurden und welche nicht,
  • den Antrag selbst: damit Sie prüfen können, ob alle Erkrankungen angegeben waren.

Enthält die Akte Angaben zur Gesundheit, darf das Amt sie Ihnen auch über eine Ärztin vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 SGB X). Kopien dürfen Sie selbst anfertigen; für Kopien, die das Amt macht, kann es einen angemessenen Kostenersatz verlangen (§ 25 Abs. 5 SGB X). Viele Ämter schicken Kopien auf Anfrage zu.

Wie läuft der Widerspruch beim Versorgungsamt ab?

  1. Eingang und Abhilfeprüfung: Das Amt prüft Ihre Begründung, holt oft neue Befundberichte ein und legt den Fall erneut der versorgungsärztlichen Stelle vor. Untersuchungen sind selten; meist wird nach Aktenlage entschieden.
  2. Abhilfe: Hält das Amt den Widerspruch für berechtigt, erlässt es einen neuen Bescheid (§ 85 Abs. 1 SGG).
  3. Widerspruchsbescheid: Andernfalls entscheidet die Widerspruchsbehörde, in der Regel die nächsthöhere Behörde (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Bescheid ist schriftlich zu begründen und nennt das zuständige Sozialgericht.
  4. Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG, § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG). Gerichtskosten fallen für Menschen mit Behinderung nicht an (§ 183 SGG).

Möglich ist auch eine teilweise Abhilfe: Das Amt erhöht etwa von 30 auf 40, aber nicht auf die beantragten 50. Dann erhalten Sie einen Teilabhilfebescheid, und über den Rest wird weiter entschieden. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie den Widerspruch aufrechterhalten.

Wie lange dauert der Widerspruch?

Eine gesetzliche Frist für die Entscheidung über den Widerspruch gibt es nicht. Hat das Amt drei Monate lang ohne zureichenden Grund nicht entschieden, ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich (§ 88 Abs. 2 SGG). Vorher hilft oft eine schriftliche Sachstandsanfrage.

Sachstandsanfrage zu meinem Widerspruch vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum] habe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] eingelegt. Bis heute habe ich keine Entscheidung erhalten. Bitte teilen Sie mir bis zum [Datum, etwa zwei Wochen später] mit, wann ich mit einer Entscheidung rechnen kann und ob noch Unterlagen fehlen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Was ist bei einer Herabsetzung anders?

Will das Amt Ihren GdB herabsetzen, etwa nach einer Nachprüfung, bekommen Sie vorher ein Anhörungsschreiben, denn vor einem Bescheid, der in Ihre Rechte eingreift, muss das Amt Sie anhören (§ 24 Abs. 1 SGB X). Antworten Sie darauf mit aktuellen Befunden; das ist die erste Gelegenheit, die Herabsetzung abzuwenden.

Kommt der Herabsetzungsbescheid trotzdem, legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Sinkt der GdB unter 50, bleibt der besondere Schutz für schwerbehinderte Menschen bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids bestehen (§ 199 Abs. 1 SGB IX). Unanfechtbar wird der Bescheid erst, wenn über Widerspruch und Klage entschieden ist oder die Fristen abgelaufen sind.

Wann gelten andere Regeln?

  • Soziales Entschädigungsrecht: Das Versorgungsamt ist oft auch für Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zuständig, etwa für Opfer von Gewalttaten. Wird dort eine laufende Leistung gekürzt oder entzogen, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die Kürzung gilt also sofort; ein Antrag auf Aussetzung ist möglich.
  • Frist abgelaufen: Ohne eigenes Verschulden kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 84 Abs. 2 Satz 3, § 67 SGG). Sonst bleibt ein neuer Antrag auf Neufeststellung, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.
  • Erstantrag: Wer noch keinen Bescheid hat, findet den Ablauf im Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Wer hilft beim Widerspruch gegen das Versorgungsamt?

Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten und vertreten ihre Mitglieder im Widerspruch und vor dem Sozialgericht. Anwältinnen für Sozialrecht übernehmen den Fall gegen Gebühr; hat der Widerspruch Erfolg, erstattet das Amt die Kosten, wenn die Anwältin notwendig war (§ 63 SGB X).

Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Häufige Fragen

Kann ich den Widerspruch per E-Mail schicken?
Eine einfache E-Mail reicht nicht. Erlaubt sind Brief oder Fax mit Unterschrift, die Niederschrift beim Amt oder eine elektronische Form, die die Unterschrift ersetzt, etwa ein Online-Formular mit Online-Ausweis, wenn Ihr Land das anbietet.

Muss ich den Widerspruch sofort begründen?
Nein. Wahren Sie mit einem kurzen Schreiben die Frist, fordern Sie die Akte an und begründen Sie, wenn Sie die versorgungsärztliche Stellungnahme kennen. Eine Vorlage bietet der Ratgeber Widerspruch GdB: Muster für die Begründung.

Werde ich im Widerspruchsverfahren untersucht?
Selten. Meist entscheidet das Amt nach Aktenlage. Umso wichtiger sind aktuelle Befundberichte, die Einschränkungen im Alltag beschreiben.

Was kostet der Widerspruch?
Das Verfahren beim Amt ist kostenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X). Kosten entstehen nur, wenn Sie eine Anwältin beauftragen oder für Kopien der Akte.

Zusammenfassung

Der Widerspruch gegen das Versorgungsamt geht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an die Stelle aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Fordern Sie gleich die Akte mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme an und begründen Sie mit aktuellen Befunden. Über den Widerspruch entscheidet bei fehlender Abhilfe meist die nächsthöhere Behörde; nach drei Monaten ohne Grund ist eine Untätigkeitsklage möglich. Im Sozialen Entschädigungsrecht wirkt ein Widerspruch gegen Kürzungen nicht aufschiebend. Mehr zu Antrag und Ausweis auf der Themenseite Schwerbehinderung.

Quellen

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