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Ratgeber Schwer­behinderung

Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis: Ände­rungen 2026 im Überblick

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Für den Schwerbehindertenausweis ändert sich 2026 wenig. Neu ist seit 01.01.2026, dass ein neu festgestellter GdB für den Steuer-Pauschbetrag elektronisch ans Finanzamt geht, wenn Sie das beantragen. Seit 03.10.2025 gelten neue Regeln zur Bildung des Gesamt-GdB. Pauschbeträge und die Wertmarke für 104 Euro bleiben unverändert (Stand 18.10.2026).

Im Internet kursieren viele Meldungen über angeblich neue Pflichten für Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Wir haben die Gesetze und Verordnungen geprüft: Es gibt zwei echte Neuerungen, einige Termine und vieles, was gleich bleibt. Den Überblick über das ganze Thema gibt die Seite Schwerbehinderung.

Was ändert sich 2026 beim Schwerbehindertenausweis?

Wesentlich neu sind nur zwei Dinge: der elektronische Nachweis für das Finanzamt und die neu gefassten Grundsätze zur Bewertung des GdB. Alles andere ist ein Termin oder bleibt gleich.

ThemaWas giltSeitRechtsgrundlage
GdB-Nachweis für das Finanzamtneue Feststellungen nur noch per elektronischer Übermittlung, auf Antrag mit Steuer-ID01.01.2026§ 65 Abs. 3a, § 84 Abs. 3h EStDV
Bildung des Gesamt-GdBTeil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze neu gefasst03.10.20256. Änderungsverordnung zur VersMedV
Behinderten-Pauschbetragunverändert, 384 € (GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100), 7.400 € bei H, Bl, TBlunverändert§ 33b Abs. 3 EStG
Fahrtkostenpauschaleunverändert 900 € oder 4.500 €unverändert§ 33 Abs. 2a EStG
Wertmarkeunverändert 104 € im Jahr, 53 € im halben Jahr01.01.2025Bekanntmachung BMAS vom 02.12.2024
Ausgleichsabgabe der Arbeitgeberhöhere Sätze erstmals fällig31.03.2026Bekanntmachung BMAS vom 02.12.2024
Gültigkeit des Ausweisesunverändert höchstens 5 Jahre, unbefristet möglichunverändert§ 6 SchwbAwV

Quelle: §§ 65, 84 EStDV; 6. Änderungsverordnung zur VersMedV vom 29.09.2025; §§ 33, 33b EStG; Bekanntmachung des BMAS vom 02.12.2024; § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung. Stand: 18.10.2026.

Was ist neu beim Behinderten-Pauschbetrag?

Seit dem 01.01.2026 berücksichtigt das Finanzamt eine Feststellung des GdB nur noch, wenn die Versorgungsbehörde sie elektronisch übermittelt hat (§ 65 Abs. 3a EStDV, anwendbar ab 01.01.2026 nach § 84 Abs. 3h EStDV). Die Übermittlung erfolgt auf Ihren Antrag. Sie teilen der Behörde dafür Ihre Steuer-Identifikationsnummer mit.

Übermittelt werden der GdB, die Merkzeichen G, aG, B, H, Bl und TBl, das Datum des Antrags, das Datum des Bescheids und die Gültigkeitsdauer. Das gilt auch, wenn eine bestehende Feststellung geändert wird. Den Pauschbetrag müssen Sie trotzdem weiterhin selbst in der Steuererklärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung geltend machen.

Ihr bisheriger Ausweis oder Bescheid bleibt gültig. Vor 2026 ausgestellte Ausweise und noch gültige Bescheide berücksichtigt das Finanzamt weiter, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf ihrer Gültigkeit (§ 84 Abs. 3h Satz 3 EStDV). Sie müssen also nichts neu beantragen, nur weil das Jahr gewechselt hat.

Den Antrag auf Übermittlung können Sie widerrufen. Dann entfällt der Pauschbetrag ab dem folgenden Steuerjahr (§ 65 Abs. 3a Satz 11 und 12 EStDV). Ihren Pauschbetrag ermitteln Sie mit dem Behinderten-Pauschbetrag-Rechner.

Was ändert sich bei der Feststellung des GdB?

Seit dem 03.10.2025 gelten neu gefasste "Gemeinsame Grundsätze" in Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Anhaltswerte für einzelne Erkrankungen in Teil B sind dadurch nicht neu berechnet worden; neu geregelt ist vor allem, wie das Amt bewertet und wie es mehrere Erkrankungen zusammenführt.

Die wichtigsten Punkte nach dem neuen Teil A:

  • Teilhabe als Maßstab: Der GdB bildet in Zehnergraden von 10 bis 100 die Beeinträchtigung der Teilhabe ab, unabhängig von der Ursache (Nr. 1.1). Festgestellt wird er weiterhin erst ab 20.
  • Gesamt-GdB: Das Amt geht vom höchsten Einzel-GdB aus. Eine weitere Beeinträchtigung zählt nur, wenn sie das Gesamtbild wesentlich verstärkt, also den Gesamt-GdB um mindestens 10 erhöht. Addition oder Mittelung sind ausdrücklich unzulässig (Nr. 3.2).
  • Leichte Beeinträchtigungen: Ein Einzel-GdB von 10 erhöht den Gesamt-GdB von Ausnahmen abgesehen nicht, ein Einzel-GdB von 20 vielfach nicht; das muss aber in jedem Fall geprüft werden (Nr. 3.5).
  • Schmerzen und seelische Begleiterscheinungen: Übliche Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen sind in den Werten von Teil B enthalten. Sind sie erheblich stärker als zu erwarten und erfüllen sie eine eigene Diagnose, werden sie getrennt bewertet und beim Gesamt-GdB berücksichtigt (Nr. 1.3.1 und 1.3.2).
  • Heilungsbewährung: Nach Krebs oder Organtransplantation wird der GdB für in der Regel fünf Jahre pauschal höher angesetzt, im Allgemeinen mindestens 50, in höheren Stadien im Allgemeinen 80 (Nr. 2.3 und 2.4).

Für Ihren Antrag heißt das: Beschreiben Sie nicht nur Diagnosen, sondern wie sich die Erkrankungen gegenseitig verstärken. Werte für einzelne Erkrankungen zeigt die GdB-Tabelle 2026, den Ablauf der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Ändert sich mein bestehender GdB durch die neuen Regeln?

Nicht automatisch. Die Änderungsverordnung enthält keine Regel, nach der bestehende Bescheide neu geprüft werden müssen. Ihr Bescheid gilt weiter, bis das Amt ihn ändert.

Ändern darf das Amt einen Bescheid für die Zukunft, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 48 SGB X). Das prüft es vor allem, wenn Sie selbst einen Antrag auf Neufeststellung stellen oder wenn eine Nachprüfung vorgesehen ist, etwa nach Ablauf der Heilungsbewährung. Bei einer Neufeststellung wendet das Amt die neuen Grundsätze an. Wägen Sie deshalb ab, bevor Sie eine Erhöhung beantragen: Das Amt bewertet dann alle Beeinträchtigungen neu.

Erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch gegen den Grad der Behinderung. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr auf der Seite Widerspruch.

Was gilt 2026 für die Altersrente bei Schwerbehinderung?

An den Regeln selbst ändert sich 2026 nichts, aber die Altersgrenzen steigen weiter nach dem Stufenplan in § 236a SGB VI. Wer 1964 oder später geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit 65 und mit Abschlag frühestens mit 62 beziehen (§ 37 SGB VI). Der Jahrgang 1964 wird 2026 62 Jahre alt und erreicht damit als erster die neue Grenze für den vorzeitigen Beginn.

Geburtsjahrohne Abschlag abfrühestens mit Abschlag ab
196164 Jahre und 6 Monate61 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate61 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate61 Jahre und 10 Monate
ab 196465 Jahre62 Jahre

Quelle: § 37 und § 236a Abs. 2 SGB VI. Stand: 18.10.2026.

Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat des früheren Beginns (§ 77 SGB VI). Bei drei Jahren vor der Grenze sind das nach eigener Rechnung 10,8 Prozent (36 Monate × 0,3), dauerhaft. Voraussetzung sind die Anerkennung als schwerbehindert bei Rentenbeginn und 35 Jahre Wartezeit. Einzelheiten im Ratgeber Altersrente bei Schwerbehinderung.

Was ändert sich für Arbeitgeber?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die nicht genug schwerbehinderte Menschen beschäftigen, zahlen eine Ausgleichsabgabe. Die seit 01.01.2025 erhöhten Sätze waren erstmals zum 31.03.2026 zu zahlen, als die Abgabe für 2025 fällig wurde. Sie betragen je unbesetztem Pflichtplatz und Monat 155, 275, 405 oder 815 Euro, je nach Beschäftigungsquote (Bekanntmachung des BMAS vom 02.12.2024). Für Beschäftigte ändert sich dadurch nichts. Mehr im Ratgeber Ausgleichsabgabe 2026.

Was bedeutet die Pflegereform 2027?

Die geplante Pflegereform betrifft die Pflegeversicherung, nicht das Schwerbehindertenrecht. Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 sollen sich unter anderem die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ändern (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E); beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und das Einkommensteuergesetz mit dem Pflege-Pauschbetrag ändert der Entwurf nicht. Ob sich mittelbar Folgen für Nachteilsausgleiche ergeben, die an einen Pflegegrad anknüpfen, prüfen wir nach dem Beschluss. Den Stand erklärt die Seite Pflegereform 2027.

Wann gelten diese Aussagen nicht?

  • GdB unter 50 im Rentenbescheid: Wer einen GdB von 20 bis 40 über einen Renten- oder Bezügebescheid nachweist, etwa der Unfallversicherung, legt diesen Bescheid weiterhin vor: Die elektronische Übermittlung betrifft nur Feststellungen der Versorgungsbehörde nach § 152 Abs. 1 SGB IX (§ 65 Abs. 3a Satz 1 EStDV), und § 84 Abs. 3h Satz 4 EStDV nimmt den Nachweis nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht aus.
  • Fahrtkosten und Zwangsläufigkeit: Für die Fahrtkostenpauschale und den Nachweis behinderungsbedingter Kosten bleiben Ausweis und Bescheid weiterhin als Nachweis anwendbar (§ 84 Abs. 3h Satz 4 EStDV).
  • Landesrecht: Wie Sie die Übermittlung beantragen, etwa per Häkchen im Formular oder mit eigenem Schreiben, regelt jedes Land selbst.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Schwerbehindertenausweis 2026 umtauschen?
Nein. Der Ausweis gilt bis zum aufgedruckten Datum. Neu beantragen müssen Sie ihn nur, wenn er abläuft oder sich die Feststellung ändert; wie das geht, erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis verlängern.

Bekomme ich den Pauschbetrag 2026 automatisch?
Nein. Die Daten gehen zwar elektronisch ans Finanzamt, den Pauschbetrag beantragen Sie aber weiterhin in der Steuererklärung oder über die Lohnsteuer-Ermäßigung.

Wird mein GdB wegen der neuen Regeln herabgesetzt?
Nicht automatisch. Ein Bescheid gilt weiter, bis das Amt ihn nach einer Prüfung ändert. Bei einer Neufeststellung gelten die neuen Grundsätze.

Ist die Wertmarke 2026 teurer geworden?
Nein. Sie kostet seit dem 01.01.2025 104 Euro im Jahr oder 53 Euro im halben Jahr. Die nächste Anpassung kommt mit der nächsten Neubestimmung der Ausgleichsabgabe (§ 228 Abs. 2 SGB IX).

Zusammenfassung

2026 bringt für den Schwerbehindertenausweis nur wenige echte Änderungen. Neu ist der elektronische Nachweis des GdB gegenüber dem Finanzamt, für den Sie Ihre Steuer-ID angeben; alte Ausweise und Bescheide bleiben gültig. Seit Oktober 2025 gelten neu gefasste Grundsätze für den Gesamt-GdB, die bei jedem neuen Antrag angewendet werden. Pauschbeträge, Fahrtkostenpauschale, Wertmarke und Kfz-Vergünstigungen bleiben unverändert.

Den Gesamtüberblick gibt die Themenseite Schwerbehinderung, den Ablauf eines Antrags der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen, alle Nachteilsausgleiche der Ratgeber Schwerbehinderung: Vorteile.

Quellen

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