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Ratgeber Schwer­behinderung

Ausgleichs­ab­gabe 2026: 155 bis 815 € pro Monat (Tabelle)

Wer mindes­tens 20 Mitar­beiter beschäf­tigt und die 5-%-Quote nicht erfüllt, zahlt Ausgleichs­ab­gabe, von 155 € bis 815 € pro unbe­setztem Pflicht­platz und Monat. Die komplette Tabelle nach Beschäf­ti­gungs­stufen, wer doppelt zählt, wann gemeldet wird und welche Förde­rungen die Beschäf­ti­gung lukrativ machen.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 13.05.2026, Lesezeit 12 Minuten
Inklusion am Arbeitsplatz: Inhaberin begrüßt schwerbehinderten Mitarbeiter im hellen Büro
Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nach § 154 SGB IX (Quelle: Pflegekompass)Symbolbild, mit KI erstellt
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Ausgleichsabgabe 2026: wer zahlt was?
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Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?: 155 € (Stufe 1) bis 815 € (ohne Beschäftigung) pro unbesetztem Platz und Monat.
Die Höhe hängt von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ab. Stufe 1 (3 bis unter 5 %): 155 €. Stufe 2 (2 bis unter 3 %): 275 €. Stufe 3 (mehr als 0 bis unter 2 %): 405 €. Wer gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt: 815 € pro Pflichtplatz. Die Beträge nach § 160 SGB IX gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 gleich.
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die Pflicht?: Ab durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen pro Jahr.
§ 154 SGB IX verpflichtet alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bei 20 Plätzen: 1 Pflichtplatz. Bei 40 Plätzen: 2 Pflichtplätze. Werden Pflichtplätze nicht besetzt, wird die Ausgleichsabgabe fällig.
GdB-Tabelle 2026: Wann gilt Schwerbehinderung? →
Wer zählt doppelt oder dreifach?: Mehrfachanrechnung bis 3-fach bei schweren Behinderungen oder besonderem Bedarf.
Nach § 159 SGB IX zählen bestimmte schwerbehinderte Beschäftigte doppelt oder sogar dreifach: bei besonders schwerer Behinderung, Auszubildende, ältere Beschäftigte ab 55 Jahren mit Vermittlungsschwierigkeiten. Das senkt die effektive Zahl der zu besetzenden Pflichtplätze.
Wie wird die Abgabe gemeldet und gezahlt?: Anzeige bis 31. März des Folgejahres bei Bundesagentur, Zahlung bis 31. März.
Arbeitgeber müssen das Pflichtanzeigeverfahren elektronisch über IW-ELAN (Bundesagentur für Arbeit) durchführen. Frist: 31. März des Folgejahres. Die Ausgleichsabgabe selbst wird ans Integrationsamt überwiesen, fristgerecht ebenfalls bis 31. März, sonst 1 % Säumniszuschlag pro Monat.

Kurzantwort: Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen müssen 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Wer das nicht tut, zahlt Ausgleichsabgabe, gestaffelt von 155 € bis 815 € pro Pflichtplatz und Monat.

  • Stufe 1 (3 bis unter 5 % Quote): 155 €
  • Stufe 2 (2 bis unter 3 % Quote): 275 €
  • Stufe 3 (mehr als 0 bis unter 2 % Quote): 405 €
  • Ohne Beschäftigung: 815 €
  • Anzeige & Zahlung: jährlich bis 31. März des Folgejahres

Hinweis: Mehrfachanrechnung nach § 159 SGB IX kann die Pflicht senken, Details weiter unten.

Was ist die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe ist eine Sonderabgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie ihre gesetzliche Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen. Sie soll keinen Strafcharakter haben, sondern Ausgleich für die nicht erfolgte Beschäftigung schaffen, und finanziert gleichzeitig die Förderung dieser Beschäftigungsgruppe.

Rechtsgrundlage: §§ 154 bis 161 SGB IX. Pflichtquote: 5 % aller Arbeitsplätze ab 20 Beschäftigten. Wer den Pflichtwert über das Beschäftigungsjahr nicht erfüllt, zahlt die Abgabe ans Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes.

Für die Frage, ab welchem Grad der Behinderung jemand als schwerbehindert zählt, siehe die GdB-Tabelle 2026 und den Grad der Schwerbehinderung im Detail.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?

Seit der Reform 2024 gibt es vier statt drei Stufen. Die vierte Stufe (815 €) trifft Arbeitgeber, die gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sie wurde eingeführt, um die hohe Zahl der Nicht-Beschäftiger gezielt zu motivieren. Die Beträge hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Januar 2025 nach § 160 Abs. 3 SGB IX angepasst; 2026 bleiben sie gleich.

StufeBeschäftigungsquoteBetrag pro Monat / PflichtplatzJahresbetragTypischer Fall
13 % bis unter 5 %155 €1.860 €fast erfüllt, kleine Lücke
22 % bis unter 3 %275 €3.300 €deutliche Lücke
3mehr als 0 % bis unter 2 %405 €4.860 €sehr starke Lücke
40 % (keine Beschäftigung)815 €9.780 €kein schwerbehinderter Mitarbeiter

Sonderregel kleinere Arbeitgeber (unter 40 und unter 60 Arbeitsplätze): Unter 40 Arbeitsplätzen ist ein Pflichtplatz zu besetzen, unter 60 Arbeitsplätzen sind es zwei (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Dafür gelten eigene Beträge: unter 40 Arbeitsplätzen 155 € bei weniger als einem schwerbehinderten Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und 235 € bei keinem; unter 60 Arbeitsplätzen 155 € bei weniger als zwei, 275 € bei weniger als einem und 465 € bei keinem.

Beispielrechnung: Mittelständler mit 100 Mitarbeitern

Tech-GmbH, 100 Arbeitsplätze, 2 schwerbehinderte Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.

  1. Pflichtquote 5 %: 5 Pflichtplätze erforderlich
  2. Tatsächliche Beschäftigung: 2 von 100 = 2 %
  3. Unbesetzte Pflichtplätze: 3 Plätze
  4. Stufe 2 (2 bis unter 3 %): 275 € pro Platz × 3 Plätze × 12 Monate = 9.900 € pro Jahr

Die Tech-GmbH zahlt also 9.900 € pro Jahr, obwohl sie 2 % erreicht. Ein weiterer Mitarbeiter (= 3 %) würde die Stufe auf 1 senken, die Abgabe sänke auf 3.720 € pro Jahr (155 € × 2 Plätze × 12 Monate), also um 6.180 €.

Wer zählt doppelt oder dreifach?

Nach § 159 SGB IX gibt es Mehrfachanrechnung in besonderen Fällen. Diese senkt die Zahl der zu besetzenden Pflichtplätze effektiv, ein einziger Beschäftigter kann mehrere Pflichtplätze abdecken.

KategorieAnrechnungVoraussetzung
Standard1-fachGdB ≥ 50
Auszubildende2-fachWährend Ausbildungszeit
Besonders schwerbehindert2-fachVermittlungsschwierigkeiten: Antrag bei Agentur für Arbeit
Ältere Arbeitnehmer (55+)Bis 3-fachBei langer Arbeitslosigkeit vor Einstellung
Probebeschäftigung1-fachErste 3 Monate gefördert

Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber mit 40 Mitarbeitern braucht 2 Pflichtplätze. Stellt er einen schwerbehinderten Auszubildenden ein, wird dieser doppelt angerechnet: die 2 Pflichtplätze sind voll erfüllt, keine Ausgleichsabgabe fällig.

Wie melden Arbeitgeber ihre Quote?

  1. Anzeigeverfahren elektronisch: Über IW-ELAN der Bundesagentur für Arbeit. Frist: 31. März des Folgejahres.
  2. Daten erfasst: Jahresdurchschnitt der Arbeitsplätze, schwerbehinderte Beschäftigte, Mehrfachanrechnung, Geburtsdaten, Bescheide.
  3. Berechnung automatisch: IW-ELAN berechnet die fällige Ausgleichsabgabe automatisch und erstellt einen Anzeigebescheid.
  4. Zahlung ans Integrationsamt: Die fällige Summe wird ans zuständige Integrationsamt überwiesen, ebenfalls bis 31. März.
  5. Säumniszuschlag: Bei verspäteter Zahlung: 1 % für jeden angefangenen Monat (§ 160 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 24 SGB IV).

Wann macht eine Einstellung wirtschaftlich Sinn?

Bei einer schwerbehinderten Vollzeitkraft mit durchschnittlichem Gehalt hängt die Rechnung vor allem davon ab, ob Sie die Arbeitsleistung brauchen, und von den Eingliederungszuschüssen der Agentur für Arbeit:

PositionVariante A: Abgabe zahlenVariante B: Einstellen und Förderung nutzen
Ausgleichsabgabe Stufe 2 (1 Platz im Jahr)3.300 €0 €
Bruttolohn 1 VZ-Stelle (50.000 €)0 €50.000 €
Eingliederungszuschuss 50 %, 24 Monate0 €−25.000 € (anteilig 12.500 € im Jahr)
Arbeitsleistung als Wertschöpfung0 €positiv (Umsatzbeitrag)
Effektive Mehrkosten Jahr 13.300 € (verloren)etwa 37.500 € (Bruttoaufwand mit Wertschöpfung)

Wer die Arbeitsleistung tatsächlich braucht, kommt mit Variante B deutlich besser weg, die 37.500 € sind nicht Verlust, sondern produktive Investition. Wer die Arbeitskraft nicht braucht: Variante A ist günstiger, aber vergibt 3.300 € pro Jahr ohne Gegenleistung.

Schwerbehindertenvertretung und Mitbestimmung

Ab 5 schwerbehinderten Beschäftigten können diese eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) wählen: Vertrauensperson plus Stellvertretung. Die SBV ist Ansprechpartner für die Belegschaft und hat Mitwirkungsrechte bei:

  • Personalentscheidungen: Einstellung, Versetzung, Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter
  • Arbeitsplatz-Gestaltung: behindertengerechte Ausstattung, Anpassungen
  • Förderanträgen: SBV beantragt Eingliederungshilfen, Inklusionsvereinbarung
  • Inklusionsvereinbarung: Pflicht für Betriebe ab 20 Beschäftigten (§§ 166 bis 167 SGB IX)

Inklusionsbeauftragter: Jeder ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber muss einen Inklusionsbeauftragten benennen (§ 181 SGB IX), meist aus der Geschäftsleitung oder Personalabteilung. Er vertritt die Arbeitgeberseite gegenüber SBV und Integrationsamt.

Wer ist befreit?

  • Arbeitgeber unter 20 Arbeitsplätzen: Keine Pflicht, keine Abgabe. Förderungen können trotzdem beantragt werden.
  • Werkstätten für behinderte Menschen: Eigene Rechtslage, nicht ausgleichsabgabepflichtig.
  • Inklusionsbetriebe: Spezielle Förderung, reduzierte Pflichten.
  • Heimarbeiter: Werden nicht ans Pflichtsoll angerechnet.

Was passiert mit dem Geld?

Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe fließen nach § 160 SGB IX zweckgebunden in:

  • Lohnkostenzuschüsse: Bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für bis zu 2 Jahre bei Einstellung schwerbehinderter Menschen
  • Arbeitsplatz-Anpassungen: Behindertengerechte Umgestaltung, technische Hilfen, Software
  • Arbeitsassistenz: Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
  • Inklusionsbetriebe: Förderung von Beschäftigung im sozialen Sektor
  • Beratung & Schulung: Integrationsfachdienste, Schulungen für Vorgesetzte

Verteilung: 80 % bleiben beim Bundesland-Integrationsamt, 20 % gehen an den Ausgleichsfonds des Bundes (§ 161 SGB IX).

Förderungen für Arbeitgeber bei Einstellung

  • Eingliederungszuschuss: 50 bis 70 % des Bruttolohns für bis zu 24 Monate
  • Probebeschäftigung: Komplette Lohnkostenübernahme für 3 Monate
  • Arbeitshilfen: Behindertengerechte Arbeitsplatz-Ausstattung bis 100 % bezuschusst
  • Schulungskosten: Übernahme bei notwendigen Fortbildungen
  • Mehrfachanrechnung: Senkt das Pflichtsoll

Tipp: Vor der Einstellung Beratung beim Integrationsfachdienst (IFD) anfragen, die Förderung muss vor Vertragsschluss beantragt werden.

Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe

Was passiert mit dem Geld aus der Ausgleichsabgabe?

Die Einnahmen fließen ans Integrationsamt und werden zweckgebunden eingesetzt: Lohnkostenzuschüsse, Arbeitsplatz-Anpassungen, Inklusionsbetriebe, Beratung. 80 % bleiben beim Bundesland-Integrationsamt, 20 % gehen an den Ausgleichsfonds des Bundes.

Können kleine Arbeitgeber unter 20 Mitarbeitern auch beschäftigen?

Ja, sie sind nicht ausgleichsabgabepflichtig, profitieren aber von denselben Förderungen. Lohnkostenzuschüsse, technische Hilfen und Arbeitsassistenz gibt es auch für Kleinbetriebe.

Welche Plätze zählen als ‚Pflichtplatz‘?

Alle Arbeitsplätze, die auf das Pflichtsoll angerechnet werden, also volle, dauerhafte und nicht bereits anderweitig geförderte Stellen. Geringfügig Beschäftigte unter 18 Stunden/Woche zählen nicht. Praktikanten, Werkstudenten und freie Mitarbeiter zählen nicht zum Pflichtsoll.

Wie wird die Beschäftigungsquote genau berechnet?

Jahresdurchschnitt der besetzten Pflichtplätze (inklusive Mehrfachanrechnung nach § 159 SGB IX) geteilt durch den Jahresdurchschnitt der Arbeitsplätze. Bei 100 Arbeitsplätzen und 3 schwerbehinderten Beschäftigten: 3 % Quote. Erforderlich sind 5 %, also 5 Beschäftigte, 2 Plätze sind unbesetzt, Ausgleichsabgabe Stufe 1 wird fällig.

Was bringt eine Gleichstellung dem Arbeitgeber?

Mit GdB 30 oder 40 und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit zählt die Person voll als schwerbehindert für das Pflichtsoll. Zusätzlich greifen Lohnkostenzuschüsse, technische Hilfen und besonderer Kündigungsschutz.

Ist die Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe absetzbar?

Ja. Die Ausgleichsabgabe ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG, vergleichbar mit Steuern und anderen abgabepflichtigen Aufwendungen. Sie senkt also das zu versteuernde Unternehmensergebnis.

Zusammenfassung

Ab 20 Arbeitsplätzen gilt die 5-%-Quote nach § 154 SGB IX. Nicht-Erfüllung kostet je nach Quote 155 € bis 815 € pro Pflichtplatz und Monat. Die Beträge sind steuerlich absetzbar, das Geld fließt aber nicht zurück, es wird zweckgebunden für Förderung schwerbehinderter Menschen eingesetzt. Wer einstellt, bekommt umfangreiche Förderung und senkt die Abgabe doppelt.

Weiterführend: Die GdB-Tabelle 2026 erklärt die GdB-Stufen. Die Schwerbehinderung-50-Vorteile zeigen die Rechte der Beschäftigten. Die Rente bei Schwerbehinderung 2026 erklärt den vorzeitigen Renteneintritt. Mehr zum Merkzeichen-Überblick 2026 und der Grad-der-Schwerbehinderung-Tabelle.

Quellen und Hinweise

Alle Angaben wurden im Mai 2026 nach aktueller SGB-IX-Fassung geprüft. Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung.

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