Ein barrierefreies Bad hat eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe, eine Toilette in passender Höhe, einen Waschtisch für das Sitzen und genug Platz zum Bewegen. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse für den Umbau bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen; Hilfsmittel wie ein Duschhocker kommen von der Krankenkasse (Stand: 18.10.2026).
Ein Bad muss nicht wie aus dem Katalog aussehen, um im Alltag zu funktionieren. Wichtig ist, dass die Person, die es nutzt, sicher hineinkommt, sich waschen und wieder aufstehen kann. Den Überblick über alle Umbauten in der Wohnung und ihre Förderung finden Sie im Bereich Barrierefrei wohnen.
Was unterscheidet barrierefrei von barrierearm?
Barrierefrei heißt, dass ein Bad die Anforderungen der Norm DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen erfüllt. Barrierearm ist ein Bad, das deutlich weniger Hürden hat, die Norm aber nicht vollständig erreicht. Im Bestand ist oft nur das zweite möglich, weil Grundriss, Leitungen oder Platz es nicht anders zulassen.
Der GKV-Spitzenverband sagt das ausdrücklich: Ziel der Umbauten ist die Barrierefreiheit, bei Bestandsbauten wird gegebenenfalls nur Barrierearmut erreicht. Für den Zuschuss der Pflegekasse zählt nicht das Etikett, sondern ob der Umbau im Einzelfall die Pflege ermöglicht, erleichtert oder mehr Selbstständigkeit bringt.
Die Norm unterscheidet außerdem zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen und Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind. Für den Rollstuhl gelten größere Bewegungsflächen und breitere Türen.
Oft ist auch von einem behindertengerechten Bad die Rede. Das ist kein Begriff der Norm. Gemeint ist meist ein barrierefreies oder ein rollstuhlgerechtes Bad; welche Stufe Sie brauchen, hängt von der Person ab, die das Bad nutzt.
Was gehört in ein barrierefreies Bad?
Diese Ausstattung macht ein Bad im Alltag sicher und gut nutzbar:
| Bereich | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Dusche | bodengleich ohne Stufe, rutschhemmender Boden, Platz für Hocker oder Duschstuhl, Klappsitz und Haltegriff möglich |
| Toilette | Sitzhöhe passend zur Person, Stützklappgriffe oder Wandgriffe zum Aufstehen |
| Waschtisch | im Sitzen nutzbar, darunter Platz für die Knie, Spiegel auch im Sitzen einsehbar |
| Armaturen | Einhebel- oder Thermostatarmatur, leicht zu greifen |
| Boden | rutschhemmend, auch wenn er nass ist; keine losen Teppiche |
| Tür | breit genug für Rollator oder Rollstuhl; eine Drehflügeltür darf nicht in das Bad aufschlagen und muss von außen zu entriegeln sein |
| Bewegungsfläche | genug Platz vor Toilette, Waschtisch und Dusche zum Drehen und für eine helfende Person |
| Licht | helle, blendfreie Beleuchtung, Schalter gut erreichbar, nachts ein Orientierungslicht |
Quelle: Zusammenstellung der Redaktion nach GKV-Spitzenverband, Empfehlungen vom 30.09.2024 (Orientierung an DIN 18040-2), DIN 18040-2 (Abdruck NRW-Praxisleitfaden, Juni 2023) und BARMER. Stand: 18.10.2026.
Eine nach außen öffnende Tür hat einen praktischen Grund: Stürzt jemand im Bad und liegt vor der Tür, lässt sie sich trotzdem öffnen.
Welche Maße nennt die Norm?
Die DIN 18040-2 nennt Mindestmaße für Bewegungsflächen, Türen und Duschplätze. Als Orientierung: vor Toilette, Waschtisch und im Duschplatz eine freie Fläche von 120 mal 120 Zentimetern, für Rollstuhlnutzer 150 mal 150 Zentimeter. Türen sollen eine lichte Breite von mindestens 80 Zentimetern haben, für den Rollstuhl 90 Zentimeter. Der Duschplatz soll niveaugleich mit dem übrigen Boden sein, mit einer Absenkung von höchstens 2 Zentimetern. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, und ein bodengleicher Duschplatz darf in die Bewegungsfläche einbezogen werden.
Diese Werte gelten für Neubauten mit Anspruch auf Barrierefreiheit. Im Bestand entscheidet, was baulich möglich ist und was die Person braucht. Ein Fachbetrieb oder eine Wohnberatung misst vor Ort aus und sagt Ihnen, welche Lösung passt.
Welche Zuschüsse gibt es für ein barrierefreies Bad?
Der wichtigste Zuschuss kommt von der Pflegekasse, dazu kommen Krankenkasse, Steuer und regionale Programme:
| Geldquelle | Wofür | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Umbau, etwa Dusche, Griffe, Toilette, Tür | bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 € | Pflegegrad 1 bis 5, Antrag vor Beginn |
| Krankenkasse | Hilfsmittel wie Duschhocker, Duschstuhl, Badewannenlift, Stützgriffe | Versorgung mit dem Hilfsmittel, Zuzahlung 5 bis 10 €, ab 01.01.2027 7,50 bis 15 € | Bedarf im Einzelfall, meist ärztliche Verordnung |
| Einkommensteuer | Arbeitskosten von Handwerkern | 20 %, höchstens 1.200 € im Jahr | Rechnung, Überweisung; nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreiem Zuschuss oder zinsverbilligtem Kredit (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG) |
| KfW-Zuschuss 455-B | Barrierereduzierung | Mittel 2026 ausgeschöpft | keine neuen Anträge |
| KfW-Kredit 159 | altersgerechter Umbau | Darlehen | Antrag über die Hausbank vor Beginn |
| Länder und Kommunen | je nach Programm | unterschiedlich | je nach Programm |
Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI; § 33 und § 61 SGB V, § 61 in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ab 01.01.2027; § 35a EStG; KfW-Programmseite 455-B, abgerufen 18.10.2026. Stand: 18.10.2026.
Den Zuschuss der Pflegekasse im Detail erklärt der Ratgeber Badumbau-Zuschuss der Pflegekasse; Länderprogramme finden Sie unter KfW und Landesprogramme für Barrierefreiheit. Was den Preis eines Umbaus bestimmt, erklärt der Ratgeber Kosten für den Badumbau.
Was ist kein Umbau, sondern ein Hilfsmittel?
Alles, was beweglich ist und nicht fest in die Bausubstanz eingreift, ist meist ein Hilfsmittel der Krankenkasse. Im Hilfsmittelverzeichnis stehen diese Bade- und Duschhilfen in der Produktgruppe 04: Badewannenlifter, Badewannensitze und Badewannenbretter, Duschhocker, Duschstühle, an der Wand montierte Duschsitze, mobile Badewannengriffe sowie Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten.
Beides lässt sich kombinieren. Die Pflegekasse kann den bodengleichen Zugang zur Dusche bezuschussen und die Krankenkasse einen Duschsitz stellen; das nennt der GKV-Spitzenverband als Beispiel. Der Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bleibt neben dem Umbau bestehen, wenn der Bedarf nicht schon gedeckt ist. Mehr dazu im Bereich Hilfsmittel.
Wie gehen Sie bei der Planung vor?
- Klären Sie den Bedarf: Was gelingt im Bad nicht mehr, und was wird in den nächsten Jahren wahrscheinlich nötig, etwa ein Rollator oder ein Rollstuhl?
- Holen Sie Rat: Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder eine Wohnberatung kann vor Ort mitdenken.
- Lassen Sie sich Angebote von Fachbetrieben machen, mit Einzelpositionen; über die Expertensuche Badumbau vermitteln wir bis zu 3 geprüfte Betriebe.
- Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse und beantragen Sie Hilfsmittel getrennt bei der Krankenkasse.
- Geben Sie den Auftrag erst nach der Zusage der Pflegekasse.
Den Eigenanteil nach Abzug des Zuschusses zeigt der Badumbau-Zuschuss-Rechner.
Wann ein Umbau nicht die beste Lösung ist
Nicht jedes Bad lässt sich sinnvoll umbauen. Ist der Raum sehr klein oder lässt der Boden kein Gefälle zu, kann ein Badewannenlift oder eine Kombination aus Duschhocker und Haltegriff in der Dusche die bessere Lösung sein. Ist absehbar, dass die Wohnung auch an anderen Stellen nicht mehr passt, etwa wegen Treppen ohne Lift, lohnt es sich, einen Umzug zu prüfen.
Häufige Fragen
Muss ein Bad für den Zuschuss der Pflegekasse die Norm erfüllen?
Nein. Entscheidend ist, dass der Umbau im Einzelfall die Pflege ermöglicht, erleichtert oder mehr Selbstständigkeit bringt. Die Norm dient als Orientierung.
Ist eine flache Duschwanne auch barrierefrei?
Nach der Norm soll der Duschplatz niveaugleich sein. Eine sehr flache Wanne kann im Bestand trotzdem eine deutliche Erleichterung sein; ob die Pflegekasse sie bezuschusst, entscheidet sie im Einzelfall.
Zahlt die Pflegekasse auch rutschhemmende Fliesen?
Rutschhemmende Bodenbeläge können als Teil des Umbaus bezuschusst werden, wenn sie einen pflegerischen Zweck erfüllen. Die BARMER nennt sie ausdrücklich.
Lässt sich ein kleines Bad behindertengerecht umbauen?
Oft barrierearm, nicht immer nach Norm. Häufige Schritte sind, die Wanne durch eine bodengleiche Dusche zu ersetzen, einen unterfahrbaren Waschtisch zu wählen und die Tür nach außen aufgehen zu lassen. Die Bewegungsflächen vor WC, Waschtisch und Dusche dürfen sich nach DIN 18040-2 überlagern, das spart Platz. Was im Einzelfall möglich ist, klärt eine Planung vor Ort.
Brauche ich für einen Duschhocker einen Pflegegrad?
Nein. Hilfsmittel der Krankenkasse setzen keinen Pflegegrad voraus, sondern einen Bedarf im Einzelfall.
Zusammenfassung
Ein barrierefreies Bad hat eine bodengleiche Dusche, Halt an den richtigen Stellen, eine passende Toilette und genug Platz. Im Bestand ist oft nur ein barrierearmes Bad möglich, und das reicht für den Zuschuss, wenn es die Pflege erleichtert. Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen, die Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von bis zu 1.200 Euro im Jahr gilt nicht für Maßnahmen, die mit steuerfreiem Zuschuss oder zinsverbilligtem Kredit gefördert werden; lassen Sie das steuerlich prüfen. Mehr zu allen Umbauten in der Wohnung im Bereich Barrierefrei wohnen.
Quellen
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Empfehlungen nach § 78 Abs. 2a SGB XI zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Fassung vom 30.09.2024, abgerufen am 18.10.2026
- BARMER: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- AOK: Leistungsbeschreibung Bade- und Duschhilfen, Produktgruppe 04 (Anlage 3.1 zum Hilfsmittelvertrag), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, abgerufen am 18.10.2026
- KfW: Barrierereduzierung Investitionszuschuss 455-B (Programmseite, keine Antragstellung mehr möglich), abgerufen am 18.10.2026
- DIN 18040-2:2011-09, Abdruck in: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW, Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen, Ausgabe Juni 2023 (Abschnitte 4.3.3, 5.3.1, 5.5), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026






