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Pflegekompass
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Wird Verhinderungspflege bei Grundsicherung vom Sozialamt angerechnet?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Juli 2026 um 04:15

6:54min ein sehr wichtiger Punkt. Meine Mutter bekommt Pflegegeld und bekommt auch Grundsicherung vom Sozialamt, wird es in diesem Fall auch nicht vom Sozialamt angerechnet, wenn die Verhinderungspflege beispielsweise auf ihr Bankkonto ausgezahlt wird?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 8 Std.

Nein, die Verhinderungspflege wird bei der Grundsicherung nicht als Einkommen angerechnet — auch dann nicht, wenn sie auf das Bankkonto deiner Mutter fließt. Der Hintergrund: Leistungen der Pflegeversicherung sind zweckgebunden. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI dient dazu, eine Ersatzpflege zu finanzieren, nicht dem Lebensunterhalt deiner Mutter. Genau deshalb bleibt sie bei der Einkommensprüfung nach dem SGB XII außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 83 SGB XII — zweckbestimmte Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage). Das Gleiche gilt für das reguläre Pflegegeld nach § 37 SGB XI — auch das ist bei der Grundsicherung anrechnungsfrei, solange es an eine Pflegeperson weitergegeben wird oder für pflegerische Zwecke verwendet wird. Zwei Punkte, die in der Praxis trotzdem wichtig sind: - Ausgezahlt wird die Verhinderungspflege in aller Regel als Erstattung: Ihr legt eine Rechnung oder einen Vertrag mit der Ersatzpflegeperson vor, die Kasse überweist. Es ist also kein "Bonus" auf dem Konto, sondern durchlaufender Posten für die Ersatzpflege. - Das Sozialamt darf trotzdem nachfragen, wenn auf dem Kontoauszug eine Gutschrift der Pflegekasse auftaucht. Halte dann einfach den Nachweis bereit, dass es sich um Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI handelt (Bescheid oder Abrechnung der Pflegekasse). Damit ist die Sache erledigt. Reicht die Ersatzpflege durch nahe Angehörige aus (bis 2. Grad), gilt zusätzlich die 1,5-fach-Grenze des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr — Fahrtkosten und Verdienstausfall werden aber extra erstattet. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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