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Pflegekompass
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Verhinderungspflege rückwirkend beantragen — geht das auch ohne bisherige Nutzung?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Juli 2026 um 04:15

Seit März 2025 erhalte ich die Pflegestufe 2. Seit 2017 die Pflegestufe 1. Kann ich rückwirkend die Verhinderungspflege geltend machen, obwohl ich den Entlastungsbetrag nie in Anspruch nahm? Ich fand keine Haushaltshilfe, jetzt bei Pflegestufe 2 auch nicht.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 8 Std.

Ja, rückwirkend geht das — aber nur begrenzt, und mit einer wichtigen Einschränkung: Verhinderungspflege setzt voraus, dass tatsächlich jemand die Pflege vertretungsweise übernommen hat und dafür Kosten entstanden sind (§ 39 SGB XI). Wenn du keine Ersatzpflegeperson hattest und niemand für dich eingesprungen ist, gibt es rückwirkend nichts zu erstatten. Die Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattung, kein pauschales Guthaben, das man sich später auszahlen lassen kann. Dass du den Entlastungsbetrag nicht genutzt hast, spielt dabei keine Rolle — beide Leistungen sind unabhängig voneinander. Wichtig ist die Frist seit 01.01.2026: Belege müssen bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden. Konkret heißt das: - Verhinderungspflege aus 2022, 2023 und 2024 ist seit dem 01.01.2026 verfallen. - Für 2025 hast du noch bis 31.12.2026 Zeit, Belege einzureichen. - Für 2026 läuft die Frist bis 31.12.2027. Wenn du also in 2025 (ab März, mit Pflegegrad 2) oder 2026 jemanden hattest, der dich stundenweise vertreten hat — Nachbarin, entfernte Verwandte, Bekannte, Minijobber — dann kannst du diese Kosten noch geltend machen. Auch stundenweise Einsätze zählen. Es reicht eine formlose Rechnung oder Quittung mit Datum, Stundenzahl, Betrag und Unterschrift der Ersatzperson. Bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad, z. B. Kinder, Geschwister) ist die Erstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes im Jahr begrenzt — bei Pflegegrad 2 also 520,50 €. Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich abgerechnet werden. Zum Thema Haushaltshilfe: Was du beschreibst, ist ein häufiges Problem. Die Verhinderungspflege deckt keine reine Haushaltshilfe ab, sondern nur Ersatz der Pflegeperson. Für Haushaltsleistungen ist der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) das richtige Instrument — den kannst du für zugelassene Alltagshelfer oder anerkannte Nachbarschaftshilfe verwenden. Welche Anbieter in deinem Bundesland zugelassen sind, weiß deine Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort. Aus dem Entlastungsbetrag kannst du übrigens noch Beträge aus dem Vorjahr bis zum 30.06. des Folgejahres aufbrauchen — nicht mehrere Jahre rückwirkend, aber immerhin das letzte Halbjahr. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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