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Pflegekompass
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Wie oft kann ich Pflegezeit in Anspruch nehmen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 15. Juni 2026 um 04:15

Wie oft kann ich Pflegezeit in Anspruch nehmen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 10 Std.

Pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen kannst du Pflegezeit und Familienpflegezeit jeweils einmal in Anspruch nehmen. Mehrere Angehörige bedeuten aber auch mehrere Ansprüche, und die verschiedenen Freistellungsmodelle lassen sich kombinieren. Die drei Bausteine im Überblick: - Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI): bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen, für akute Pflegesituationen. Seit 2024 jährlich neu, nicht mehr einmalig. Lohnersatz von der Pflegekasse, ca. 90 % des Nettos. - Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate, unbezahlt. Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, schriftliche Ankündigung 10 Arbeitstage vorher. - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Stunden/Woche für bis zu 24 Monate. Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, Ankündigung 8 Wochen vorher. Pro Angehörigem kannst du Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren — insgesamt aber höchstens 24 Monate. Wer also erst 6 Monate Pflegezeit nimmt, hat danach noch 18 Monate Familienpflegezeit für dieselbe Person übrig. Beide Modelle sind jeweils nur einmal pro Angehörigem nutzbar. Wenn du die 6 Monate Pflegezeit für deine Mutter ausgeschöpft hast, kannst du sie für sie nicht ein zweites Mal nehmen — auch wenn sich die Pflegesituation Jahre später wieder zuspitzt. Pflegst du zusätzlich deinen Vater, beginnen die Ansprüche für ihn neu. Das Pflegeunterstützungsgeld ist der einzige Baustein, der sich jedes Jahr erneuert — die 10 Tage stehen zum 1. Januar wieder zur Verfügung. Zur Finanzierung der unbezahlten Zeit: Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kannst du ein zinsloses Darlehen beantragen, bis zur Hälfte des wegfallenden Nettogehalts. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — gerade bei Kombinationen mit Elternzeit oder Teilzeitmodellen lohnt sich eine Einzelfallprüfung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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