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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Verhinderungspflege durch Angehörige bei Pflegegrad 2 — gilt das 1,5-fache Limit immer?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 15. Juni 2026 um 04:15

Ist es richtig, dass nahe Angehörige nur das 2 fache des Pflegegelds bei pflegegrad 2 beantragen darf? Oder gibt es Ausnahmen, da das pflegebedürftige Kind keine andere Person akzeptiert?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 10 Std.

Die Zahl stimmt fast, aber nicht ganz: Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis 2. Grad) oder Personen aus deinem Haushalt ist die Erstattung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegelds pro Jahr begrenzt — nicht auf das 2-fache (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 sind das also 1,5 × 347 € = 520,50 € im Jahr. Wichtig ist aber, was zusätzlich erstattet werden kann, denn das wird oft übersehen: Nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall der Ersatzperson kommen oben drauf — bis das Gesamtbudget von 3.539 € (gemeinsamer Topf mit Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI) ausgeschöpft ist. Wenn die pflegende Schwester also für die Vertretung extra Urlaub nehmen muss oder anfahren muss, kann der erstattungsfähige Betrag deutlich über den 520,50 € liegen. Eine echte „Ausnahme vom 1,5-fach-Limit" wegen besonderer Bindung des Kindes an eine Bezugsperson gibt es im Gesetz leider nicht. Die Pflegekasse darf hier nicht großzügiger sein, das ist eine harte Grenze. Zwei praktische Wege, wie Familien das in deiner Situation lösen: - Verdienstausfall und Fahrtkosten der Angehörigen sauber dokumentieren (Lohnabrechnung, Arbeitgeberbescheinigung, Fahrtenbuch) und extra einreichen — damit holst du oft das Doppelte aus dem Antrag raus. - Wenn das Kind eine andere Bezugsperson über die Zeit doch akzeptiert (Erzieherin aus der Kita, Schulbegleitung, vertraute Nachbarin), ist diese Person rechtlich keine „nahe Angehörige" — dann gilt das volle Budget von 3.539 € pro Jahr ohne 1,5-fach-Limit. Bei Kindern mit Pflegegrad lohnt sich außerdem ein Blick auf den Kinder- und Jugendhilfeträger nach SGB VIII — manchmal lassen sich Entlastungsleistungen kombinieren, die nicht aus dem VP-Budget gehen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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