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Wie lange dauert es vom MDK-Gutachten bis zum Pflegegrad-Bescheid?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 23. Juli 2026 um 04:15

Wie lange dauert es vom MDK Gutachten bis zum Bescheid? Nach dem Termin mit einem Gutachter des MDK, erhalten Sie von der Pflegekasse den Bescheid über den Pflegegrad und die Leistungen sowie auf Wunsch das MDK-Gutachten. In der Regel dauert es von der Antragstellung bis zum Bescheid bis zu 25 Arbeitstage.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Die 25 Arbeitstage aus § 18 Abs. 3 SGB XI beziehen sich auf den gesamten Zeitraum von der Antragstellung bis zum Bescheid — nicht auf die Zeit zwischen Begutachtung und Bescheid. Wenn der MD-Termin schon war, bleibt für die Kasse also nur der Rest dieser Frist, um den Bescheid zu erlassen. In der Praxis läuft es meistens so: - Der Gutachter erstellt sein Gutachten typischerweise 1 bis 3 Wochen nach dem Hausbesuch. - Die Pflegekasse prüft das Gutachten und schickt den Bescheid meist innerhalb weiterer 1 bis 2 Wochen. - Realistisch liegt der Bescheid also 2 bis 6 Wochen nach dem Begutachtungstermin im Briefkasten. Wenn die 25-Arbeitstage-Frist ab Antragstellung überschritten wird, hast du einen finanziellen Anspruch: 70 € pro angefangener Woche Verzögerung, die die Kasse zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3b SGB XI). Ausgenommen sind Fälle, in denen du selbst die Verzögerung verursachst (z. B. Termin abgesagt) oder wenn du im Krankenhaus bzw. in einer Reha-Einrichtung liegst. Praktischer Tipp: Fordere gleich mit dem Antrag oder spätestens beim Begutachtungstermin an, dass dir das MD-Gutachten zusammen mit dem Bescheid zugeschickt wird. Du hast einen gesetzlichen Anspruch darauf, und ohne Gutachten kannst du im Zweifel keinen sinnvollen Widerspruch begründen. Wenn nach 5–6 Wochen ab Termin noch nichts kommt, ruf bei der Pflegekasse an und frage konkret nach dem Bearbeitungsstand. Kommt insgesamt nach 3 Monaten ab Antragstellung überhaupt kein Bescheid, wäre eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich (§ 88 SGG) — in den allermeisten Fällen reicht aber der Anruf.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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