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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Verhinderungspflege — darf die Kasse Name, Adresse und Geburtsdatum der Pflegeperson verlangen?

F
Frau RathsEingereichte Frage

Gefragt 03. Juli 2026 um 16:38

Es wurde Verhinderungspfle eingereicht. Dem Antrag lagen Quittungen der Person bei, die die Verhinderungspflege geleistet hat. Nun drängt die Krankenkasse darauf, dass die zu vertretende Pflegeperson namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum genasnnt wird. Ist das zulässig. Gerade soilche Daten unterliegen dem Datenschutz.

2 Antworten

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Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Std.

Hallo Frau Raths, ja, die Pflegekasse darf diese Daten verlangen — Datenschutz steht dem nicht entgegen. Rechtsgrundlage ist § 94 SGB XI: Die Pflegekasse darf alle personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Die Verarbeitung ist damit gesetzlich legitimiert, DSGVO und Sozialgeheimnis werden gewahrt. Warum die Kasse diese Angaben zur Ersatzpflegeperson braucht: - Name zur Identifikation und um zu prüfen, ob überhaupt eine Ersatzpflegeleistung erbracht wurde. - Adresse, um festzustellen, ob die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Haushaltsmitglieder fallen unter die Erstattungsgrenze von 1,5 × Pflegegeld pro Jahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI) — für Pflegegrad 3 wären das z. B. 898,50 €/Jahr statt bis 3.539 €. - Geburtsdatum zur eindeutigen Identifikation und um bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad) das Verwandtschaftsverhältnis zu verifizieren, was ebenfalls die 1,5-fach-Grenze auslöst. Ohne diese Angaben kann die Kasse nicht entscheiden, ob die volle Erstattung bis 3.539 € oder nur die reduzierte Erstattung greift. Deshalb ist die Anfrage nicht schikanös, sondern Standard. Was Sie tun können: Die Angaben nachreichen. Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und dürfen von der Kasse nicht an Dritte weitergegeben werden. Wenn Sie wissen möchten, wie die Kasse konkret mit den Daten umgeht, können Sie eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen — das ist Ihr Recht als Betroffene. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Std.

Hallo Frau Raths, ja, die Pflegekasse darf diese Daten verlangen — Datenschutz steht dem nicht entgegen. Rechtsgrundlage ist § 94 SGB XI: Die Pflegekasse darf alle personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Die Verarbeitung ist damit gesetzlich legitimiert, DSGVO und Sozialgeheimnis werden gewahrt. Warum die Kasse diese Angaben zur Ersatzpflegeperson braucht: - Name zur Identifikation und um zu prüfen, ob überhaupt eine Ersatzpflegeleistung erbracht wurde. - Adresse, um festzustellen, ob die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Haushaltsmitglieder fallen unter die Erstattungsgrenze von 1,5 × Pflegegeld pro Jahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI) — für Pflegegrad 3 wären das z. B. 898,50 €/Jahr statt bis 3.539 €. - Geburtsdatum zur eindeutigen Identifikation und um bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad) das Verwandtschaftsverhältnis zu verifizieren, was ebenfalls die 1,5-fach-Grenze auslöst. Ohne diese Angaben kann die Kasse nicht entscheiden, ob die volle Erstattung bis 3.539 € oder nur die reduzierte Erstattung greift. Deshalb ist die Anfrage nicht schikanös, sondern Standard. Was Sie tun können: Die Angaben nachreichen. Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und dürfen von der Kasse nicht an Dritte weitergegeben werden. Wenn Sie wissen möchten, wie die Kasse konkret mit den Daten umgeht, können Sie eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen — das ist Ihr Recht als Betroffene. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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