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Pflegekompass
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Kann ich Impfungen in der Patientenverfügung ausschließen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 05. Juli 2026 um 04:15

hat jemand von euch in der patientenverfügung bezüglich impfen stehen? frage weil ich mir vorstellen kann, dass man zum beispiel nach einem unfall bewusstlos ist und eine tetanus impfung aufgrund von offenen wunden bekommt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 8 Std.

Ja, das lässt sich in einer Patientenverfügung regeln. Rechtsgrundlage ist § 1827 BGB (bis 2022 § 1901a BGB). Du kannst dort jede ärztliche Maßnahme aufführen, in die du im Fall deiner Einwilligungsunfähigkeit nicht einwilligen würdest — also auch Impfungen, konkret zum Beispiel eine Tetanus-Auffrischung nach Unfall. Zwei Punkte sind dabei wichtig: - Die Ablehnung muss so konkret formuliert sein, dass sie auf die tatsächliche Situation passt. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden (u. a. BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16), dass allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ nicht ausreichen. Für Impfungen gilt dasselbe: Schreibe nicht nur „keine Impfungen“, sondern nenne die Situation („Auch im Rahmen einer Notfallbehandlung nach Unfall lehne ich eine Tetanus-Impfung ab“) und idealerweise, warum. - Die Verfügung muss schriftlich sein und von dir eigenhändig unterschrieben (§ 1827 Abs. 1 BGB). Notariell ist nicht Pflicht, aber sinnvoll bei komplexeren Regelungen. Praktisch heikel wird es genau bei deinem Beispiel: In einer akuten Notfallsituation kennt das Klinikpersonal deine Verfügung nicht sofort. Deshalb ist die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht sinnvoll — die bevollmächtigte Person kann in Echtzeit gegenüber den Ärzten sprechen und die Verfügung vorlegen. Ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie („Patientenverfügung vorhanden, Kontakt: …“) hilft zusätzlich. Zu bedenken ist außerdem: Wenn du Impfungen in Notfallsituationen ausschließt, akzeptierst du damit auch mögliche Folgen wie eine unbehandelte Tetanus-Infektion. Das ist dein gutes Recht (Selbstbestimmung), aber es lohnt sich, das im Vorfeld mit deinem Hausarzt zu besprechen — auch, damit er dir die medizinische Tragweite erklären kann. Manche Ärzte gegenzeichnen die Verfügung, was ihre Belastbarkeit im Ernstfall erhöht. Muster mit einzelnen Bausteinen (auch für Impfungen erweiterbar) findest du beim Bundesministerium der Justiz kostenlos zum Download. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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