
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 8 Std.
Ja, das ist zulässig und in der Praxis sogar sehr sinnvoll. Man nennt das eine gestufte oder subsidiäre Vollmacht: Du bestimmst eine Person als Hauptbevollmächtigten und weitere Personen als Ersatzbevollmächtigte, die nur einspringen dürfen, wenn der Erstbenannte ausfällt (Tod, schwere Krankheit, Verzicht, Erreichbarkeit).
Damit das später reibungslos funktioniert, kommt es auf die Formulierung an. Bewährt hat sich ein Wortlaut in dieser Richtung:
- „Ich erteile Vollmacht in erster Linie an Herrn/Frau A."
- „Für den Fall, dass Herr/Frau A verstorben, verhindert, geschäftsunfähig oder nicht erreichbar ist, erteile ich die Vollmacht ersatzweise an Herrn/Frau B."
- „Sollte auch B ausfallen, tritt Herr/Frau C an dessen Stelle."
Wichtig ist der Nachweis des Ausfallgrunds. Banken, Behörden und Krankenhäuser verlangen vom Ersatzbevollmächtigten in der Regel einen Beleg dafür, dass der Erstbevollmächtigte tatsächlich nicht handeln kann — also etwa eine Sterbeurkunde, ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Verzichtserklärung. Deshalb sollte die Vollmacht klar regeln, wie der Ausfall festgestellt wird. Manche Formulare sehen dafür sogar eine „Ausfallbestätigung" durch einen Arzt oder Notar vor.
Zwei Alternativen zur reinen Rangfolge, die du kennen solltest:
1. Mehrere Bevollmächtigte nebeneinander (Einzelvertretung): Jeder darf allein handeln, keine Rangfolge. Praktisch, aber Konfliktpotenzial bei unterschiedlichen Entscheidungen.
2. Gemeinsame Vertretung: Nur zusammen entscheidungsbefugt. Sehr sicher, aber schwerfällig — besonders im medizinischen Notfall.
Die Rangfolge-Lösung ist meist der beste Kompromiss zwischen Kontrolle und Handlungsfähigkeit.
Zwei Praxis-Hinweise: Für Grundstücks- und bestimmte Bankgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung (§ 29 GBO, meist auch von Banken verlangt) sinnvoll. Und: Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (etwa 20 €) sorgt dafür, dass Betreuungsgerichte im Ernstfall wissen, dass eine Vollmacht existiert und wer nach welcher Reihenfolge zuständig ist.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei komplexeren Vermögensverhältnissen lohnt der Gang zum Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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