
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 4 Std.
Pflegeunterstützungsgeld können berufstätige nahe Angehörige beziehen, wenn sie kurzfristig aus der Arbeit aussteigen müssen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren. Die Rechtsgrundlage ist § 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 PflegeZG.
Anspruchsvoraussetzungen im Überblick:
- Es liegt eine akut aufgetretene Pflegesituation vor (z. B. plötzliche Verschlechterung, Klinikentlassung, Sturz)
- Der oder die Angehörige ist naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwager/Schwägerin u. a.)
- Es liegt bereits ein Pflegegrad vor oder ein Pflegegrad wird voraussichtlich festgestellt
- Ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Auszeit
Als naher Angehöriger zählt übrigens weit mehr als die Kernfamilie — auch Schwiegertöchter, Stiefkinder oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind erfasst.
Umfang und Höhe:
- Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen. Seit 2024 steht dieser Anspruch jährlich zu (vorher einmalig)
- Mehrere Angehörige können sich die 10 Tage teilen, jeder aber auch selbst 10 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wenn es mehrere Pflegebedürftige gibt
- Die Leistung beträgt rund 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt wie beim Krankengeld
So läuft der Antrag ab:
1. Arbeitgeber unverzüglich informieren, dass eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG vorliegt — mündlich reicht zunächst, schriftlich nachreichen
2. Ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit einholen (der Hausarzt oder Klinikarzt stellt sie aus)
3. Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen stellen — nicht bei deiner eigenen Krankenkasse. Die meisten Pflegekassen haben ein Formular „Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld" auf der Website
4. Nachweis über den Nettoverdienstausfall beilegen (Arbeitgeberbescheinigung oder Lohnabrechnung)
Wichtig zur Abgrenzung: Das Pflegeunterstützungsgeld ist ausdrücklich für die akute, kurzfristige Freistellung gedacht. Wer länger aussteigen will, greift auf die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG, bis 6 Monate) oder die Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG, bis 24 Monate mit reduzierten Stunden) zurück — diese sind unbezahlt, aber über BAFzA-Darlehen abfederbar.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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