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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Bei welchen Krankheiten kann ich einen Pflegegrad beantragen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 24. Juli 2026 um 04:15

Bei welchen Krankheiten kann man eine Pflegestufe beantragen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Ein Pflegegrad wird nicht anhand einer Diagnose vergeben, sondern anhand des Hilfebedarfs im Alltag. Entscheidend ist also nicht, WAS jemand hat, sondern WIE stark die Selbstständigkeit dadurch eingeschränkt ist (§ 14 SGB XI). Das heißt konkret: Jemand mit derselben Diagnose kann Pflegegrad 2 haben, ein anderer Pflegegrad 4 — je nachdem, wie gut er noch alleine zurechtkommt. Der Medizinische Dienst bewertet den Hilfebedarf in sechs Modulen: - Mobilität (Aufstehen, Gehen, Treppen) - kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung, Gespräche folgen) - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (nächtliche Unruhe, Ängste, Aggression) - Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang) - Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (Medikamente, Arzttermine, Wundversorgung) - Alltagsgestaltung und soziale Kontakte Aus allen sechs Modulen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad bestimmt (PG 1 ab 12,5 Punkten, PG 2 ab 27, PG 3 ab 47,5, PG 4 ab 70, PG 5 ab 90). Typische Erkrankungen, bei denen häufig ein Pflegegrad anerkannt wird: - Demenz, Alzheimer, Parkinson - Schlaganfall mit Folgeschäden - Multiple Sklerose, ALS - fortgeschrittene Arthrose, Rheuma, Osteoporose mit Sturzfolgen - Herzinsuffizienz, COPD im fortgeschrittenen Stadium - Krebserkrankungen mit Therapiefolgen - psychische Erkrankungen wie Depression oder Schizophrenie mit Alltagseinschränkung - geistige Behinderung, Autismus - Diabetes mit Folgeerkrankungen (z. B. Erblindung, Amputation) Auch bei "unsichtbaren" Einschränkungen — etwa nächtlicher Unruhe bei Demenz oder Angststörungen, die das Verlassen der Wohnung verhindern — gibt es Pflegegrade. Diese Fälle werden im Antrag oft unterschätzt. Für den Antrag genügt ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse (§ 33 SGB XI). Der Tag der Antragstellung zählt für die rückwirkende Zahlung — also lieber früh stellen, auch wenn die Diagnose noch nicht "endgültig" wirkt. Tipp: Ein Pflegetagebuch über zwei Wochen vor dem MD-Termin hilft enorm, den echten Alltagsbedarf sichtbar zu machen. Angehörige oder eine Pflegefachkraft sollten beim Begutachtungstermin dabei sein. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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