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Pflegekompass
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Müssen Angehörige für Heimkosten der Eltern zahlen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 24. Juni 2026 um 04:15

Wann müssen Angehörige für Heimkosten aufkommen? Die wichtigsten Änderungen seit 1. Januar 2020 sind: Verwandte ersten Grades müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro die Unterhaltskosten für ein Familienmitglied übernehmen, wenn dessen eigenes Vermögen dafür nicht ausreicht. Das Partnereinkommen ist dabei nicht einzubeziehen.

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 5 Std.

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (1.1.2020) gilt: Kinder werden vom Sozialamt für die Pflegekosten der Eltern erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das ist im § 94 Abs. 1a SGB XII geregelt. Wichtig zur Mechanik: - Die Grenze gilt pro unterhaltspflichtigem Kind einzeln. Bei mehreren Geschwistern wird jedes Einkommen separat geprüft. - Das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin des Kindes zählt NICHT mit — auch nicht anteilig. - Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen aus allen Einkunftsarten (Arbeit, Vermietung, Kapital, selbständige Tätigkeit). - Bis zur 100.000-Euro-Grenze besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen darunter liegt — das Sozialamt muss konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen haben, um Auskunft zu verlangen. Reihenfolge bei der Kostendeckung im Heim: 1. Eigene Rente und sonstige Einkünfte der pflegebedürftigen Person 2. Leistungen der Pflegekasse (je nach Pflegegrad) 3. Eigenes Vermögen (Schonvermögen aktuell 10.000 Euro pro Person) 4. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt (§ 61 SGB XII) 5. Erst dann Rückgriff aufs Kind — wenn dessen Brutto über 100.000 Euro liegt Für Ehepartner gilt diese Grenze übrigens NICHT — der unterhaltspflichtige Ehegatte muss weiterhin nach den allgemeinen familienrechtlichen Regeln einstehen. Bei konkretem Rückforderungsschreiben vom Sozialamt lohnt eine Einzelfallprüfung — Tobias aus dem Pflegerecht-Bereich kann das im Detail einordnen, gerade was die Auskunftspflicht und das anrechenbare Einkommen angeht.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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