Das B im Schwerbehindertenausweis bescheinigt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Die Begleitperson fährt in Bus und Bahn kostenlos, im Nahverkehr und im Fernverkehr (§ 228 Abs. 6 SGB IX). Voraussetzung sind die Merkzeichen G, Gl oder H und regelmäßige Hilfe bei Fahrten. Allein reisen dürfen Sie trotzdem (Stand 18.10.2026).
Viele Menschen mit Gehbehinderung, Sehbehinderung oder Orientierungsstörungen, etwa bei einer Demenz, sind in Bus und Bahn auf eine helfende Hand angewiesen. Das Merkzeichen B sorgt dafür, dass diese Begleitung nicht zusätzlich Geld kostet. Dieser Ratgeber erklärt, wer B bekommt, was es bringt und wo seine Grenzen liegen. Er gehört zur Themenseite Schwerbehinderung.
Was bedeutet das B im Schwerbehindertenausweis?
Das B steht für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Auf der Vorderseite des Ausweises steht dann das Merkzeichen B und der Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" (§ 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung).
Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (§ 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Das Gesetz stellt ausdrücklich klar: Das Merkzeichen bedeutet nicht, dass die Person ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere ist (§ 229 Abs. 2 Satz 2). Sie dürfen also weiterhin allein fahren.
Wer bekommt das Merkzeichen B?
Merkzeichen B bekommt, wer schwerbehindert ist, die Voraussetzungen für G, Gl oder H erfüllt und bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe braucht (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil D Nr. 2 b). Ohne eines dieser drei Merkzeichen gibt es kein B.
Geprüft wird, ob Sie regelmäßig Hilfe brauchen beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, etwa bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung. Nach Teil D Nr. 2 c ist die Berechtigung anzunehmen bei:
- Menschen mit Querschnittlähmung,
- Menschen ohne beide Hände,
- blinden und sehbehinderten Menschen, hörbehinderten Menschen, Menschen mit geistiger Behinderung und Menschen mit Anfallsleiden, wenn bei ihnen zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) anzunehmen ist.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern wird B nach denselben Maßstäben wie bei Erwachsenen geprüft (Teil D Nr. 2 a). Welche Merkzeichen es insgesamt gibt, zeigt die Merkzeichen-Liste.
Welche Vorteile bringt das Merkzeichen B?
Der wichtigste Vorteil ist die kostenlose Fahrt der Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die folgende Übersicht trennt, was für die Begleitperson und was für Sie selbst gilt.
| Situation | Begleitperson | Mensch mit B im Ausweis |
|---|---|---|
| Nahverkehr: Bus, Straßenbahn, S-Bahn, Regionalzug (2. Klasse) | kostenlos | kostenlos mit Wertmarke (104 € im Jahr, für manche ohne Eigenanteil) |
| Fernverkehr: Eisenbahn außer Sonderzügen, Fernbus, Fähre im Inland | kostenlos | braucht eine Fahrkarte |
| Handgepäck, Rollstuhl, Hilfsmittel, Führhund oder anderer Hund | kostenlos | kostenlos |
| Parken | kein eigener Vorteil durch B | orangefarbener Parkausweis nur in Verbindung mit G und weiteren Bedingungen |
| Museen, Theater, Freizeit | oft ermäßigt oder frei, freiwillig je Anbieter | je nach Anbieter |
Quelle: § 228 Abs. 1, 4 und 6, § 230 SGB IX; Bekanntmachung des BMAS vom 02.12.2024; VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11; Stadt Karlsruhe. Stand: 18.10.2026.
Für die Freifahrt der Begleitperson braucht es keine Wertmarke (§ 228 Abs. 6 SGB IX). Die Wertmarke brauchen nur Sie selbst, wenn Sie im Nahverkehr kostenlos fahren wollen. Kostenlos erhalten Sie die Wertmarke auf Antrag unter anderem mit Merkzeichen H oder Bl oder wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII beziehen (§ 228 Abs. 4).
Den orangefarbenen Parkausweis erhalten Menschen mit G und B, wenn die Funktionsstörungen der Beine und der Lendenwirbelsäule allein einen GdB von mindestens 70 bedingen und gleichzeitig Herz oder Atmungsorgane einen GdB von mindestens 50 (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 134). Er erlaubt zum Beispiel gebührenfreies Parken an Parkuhren, aber nicht auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol; dafür braucht es den blauen Parkausweis, etwa mit Merkzeichen aG oder Bl. Wer dort parken darf, erklärt der Ratgeber Behindertenparkplatz.
Wer darf Ihre Begleitperson sein?
Begleitperson kann grundsätzlich jeder sein, der Ihnen auf der Fahrt hilft: ein Angehöriger, eine Freundin oder eine Pflegekraft. Das Gesetz knüpft die Freifahrt nur daran, dass die Berechtigung im Ausweis eingetragen ist (§ 228 Abs. 6 Nr. 1 SGB IX). Die Begleitperson muss nicht immer dieselbe sein und braucht keinen eigenen Ausweis.
Fährt die Begleitperson allein, etwa auf dem Rückweg, gilt die Freifahrt nicht. Sie gilt nur, solange sie Sie tatsächlich begleitet.
Ein Beispiel: Bahnfahrt zur Familienfeier
Eine Frau, 79 Jahre, hat Pflegegrad 3 und einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B sowie eine Wertmarke. Sie fährt mit ihrer Tochter zu einer Feier, zuerst mit dem Bus zum Bahnhof, dann mit dem Regionalzug, zuletzt mit dem ICE.
Im Bus und im Regionalzug fahren beide kostenlos: die Mutter mit Ausweis und Wertmarke, die Tochter als Begleitperson. Im ICE braucht die Mutter eine Fahrkarte, die Tochter fährt als Begleitperson kostenlos mit. Den Rollstuhl nehmen beide ohne Aufpreis mit, soweit der Zug das zulässt. Wie Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad.
Wie beantragen Sie das Merkzeichen B?
Das Merkzeichen B beantragen Sie beim Versorgungsamt, entweder gleich mit dem Erstantrag oder später mit einem Antrag auf Neufeststellung. Das Amt prüft Merkzeichen im selben Verfahren wie den GdB (§ 152 Abs. 4 SGB IX).
Diese Punkte helfen bei der Begründung:
- Konkrete Situationen beschreiben: Wobei brauchen Sie Hilfe, beim Einsteigen, beim Umsteigen, beim Finden des Bahnsteigs, beim Festhalten während der Fahrt?
- Regelmäßigkeit zeigen: Es muss regelmäßig so sein, nicht nur an schlechten Tagen.
- Befunde beilegen: Arztberichte zu Gehfähigkeit, Gleichgewicht, Sehen oder Orientierung. Ein Pflegegutachten kann die Einschränkungen zusätzlich belegen.
- G, Gl oder H mitbeantragen: Ohne eines davon gibt es kein B.
Ist das Merkzeichen abgelehnt worden, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch; wie er aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Widerspruch gegen den Schwerbehindertenausweis. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr auf der Seite Widerspruch; den Ablauf des Antrags beschreibt der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.
Wann hilft das Merkzeichen B nicht?
- Flugzeug, Taxi, Mietwagen: Diese Verkehrsmittel zählen nicht zum Nah- oder Fernverkehr im Sinne des § 230 SGB IX. Ob eine Airline die Begleitperson günstiger mitnimmt, regelt sie selbst.
- Sonderzüge und Reisen ins Ausland: Sonderzugverkehr ist ausgenommen (§ 230 Abs. 2 Nr. 2). Im Ausland gilt das deutsche Recht nicht.
- 1. Klasse: Die Freifahrt im Nahverkehr gilt in der 2. Klasse. Für die 1. Klasse gibt es ein eigenes Merkzeichen (1. Kl.) mit Voraussetzungen nach dem Tarif der Bahn.
- Steuer: B allein bringt keinen eigenen Steuerbetrag. Auf Ihren Antrag übermittelt das Versorgungsamt seit 2026 aber den GdB und die Merkzeichen, auch B, direkt an das Finanzamt (§ 65 Abs. 3a EStDV, § 84 Abs. 3h EStDV).
Häufige Fragen
Was bedeutet B im Schwerbehindertenausweis?
B bedeutet, dass Sie eine Begleitperson kostenlos in öffentlichen Verkehrsmitteln mitnehmen dürfen. Es ist eine Berechtigung, keine Pflicht.
Muss ich mit Merkzeichen B immer eine Begleitung dabeihaben?
Nein. Das Gesetz stellt klar, dass B keine Gefahr bei Fahrten ohne Begleitung bedeutet (§ 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Braucht meine Begleitperson eine Fahrkarte im ICE?
Nein. Die Begleitperson fährt auch im Fernverkehr der Bahn kostenlos, wenn B im Ausweis eingetragen ist. Sie selbst brauchen im Fernverkehr eine Fahrkarte.
Brauche ich für die Begleitperson eine Wertmarke?
Nein. Die Wertmarke ist nur für Ihre eigene Freifahrt im Nahverkehr nötig.
Kann ich Merkzeichen B ohne Merkzeichen G bekommen?
Nur wenn stattdessen Gl oder H vorliegt. Ohne eines dieser drei Merkzeichen gibt es kein B.
Zusammenfassung
Mit dem Merkzeichen B fährt Ihre Begleitperson in Bus und Bahn kostenlos, im Nahverkehr wie im Fernverkehr, ohne Wertmarke. Voraussetzung sind die Merkzeichen G, Gl oder H und regelmäßige Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. B ist eine Berechtigung, keine Pflicht zur Begleitung. Für Parken, Flugzeug und Taxi bringt B allein nichts.
Mehr zum Merkzeichen G im Ratgeber Merkzeichen G und Pflegegrad, alle Merkzeichen in der Merkzeichen-Liste, alle Nachteilsausgleiche im Ratgeber Schwerbehinderung: Vorteile. Den Gesamtüberblick gibt die Themenseite Schwerbehinderung.
Quellen
- § 229 Abs. 2 SGB IX, Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, abgerufen am 18.10.2026
- § 228 SGB IX, Unentgeltliche Beförderung (Abs. 1, 4, 6), abgerufen am 18.10.2026
- § 230 SGB IX, Nah- und Fernverkehr, abgerufen am 18.10.2026
- Schwerbehindertenausweisverordnung, § 3 Abs. 2 (Eintrag B auf der Vorderseite), abgerufen am 18.10.2026
- Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage, Teil D Nr. 2 (Merkzeichen B), abgerufen am 18.10.2026
- Bekanntmachung BMAS vom 02.12.2024 (Wertmarke 104 € / 53 € ab 01.01.2025), abgerufen am 18.10.2026
- Stadt Karlsruhe: Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis), nach § 46 StVO und VwV-StVO, abgerufen am 18.10.2026
- § 65 Abs. 3a EStDV (Übermittlung des Merkzeichens B an das Finanzamt), abgerufen am 18.10.2026
- § 152 Abs. 4 SGB IX, Feststellung gesundheitlicher Merkmale, abgerufen am 18.10.2026






