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Ratgeber

Behinderten­parkplatz: Wer dort parken darf und wer nicht

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Auf einem Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol dürfen nur Menschen parken, die den blauen EU-Parkausweis haben: mit Merkzeichen aG oder Bl, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Einschränkung. Merkzeichen G oder B reichen nicht, auch nicht der orangefarbene Ausweis. Unberechtigtes Parken kostet 55 Euro, dazu droht das Abschleppen (Stand 18.10.2026).

Viele Familien gehen davon aus, dass jeder Schwerbehindertenausweis zum Parken auf dem Behindertenparkplatz berechtigt. Das stimmt nicht: Die Plätze sind einem eng begrenzten Personenkreis vorbehalten, und der Ausweis kommt nicht vom Versorgungsamt, sondern von der Straßenverkehrsbehörde. Dieser Ratgeber erklärt, wer parken darf, was die anderen Parkausweise erlauben und wie Sie den Ausweis beantragen. Er gehört zur Themenseite Schwerbehinderung.

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Parken dürfen schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (StVO, Anlage 3 zu Zeichen 314 und 315). Den Nachweis führen sie mit dem blauen EU-einheitlichen Parkausweis (VwV-StVO zu § 45, Rn. 20), der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein muss (VwV-StVO zu § 46, Rn. 127).

Die Begriffe kurz erklärt:

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung ist im Schwerbehindertenausweis als Merkzeichen aG eingetragen. Gemeint sind Menschen, die sich wegen einer schweren Mobilitätseinschränkung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Autos bewegen können (§ 229 Abs. 3 SGB IX).
  • Blind bedeutet Merkzeichen Bl im Ausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung).
  • Amelie heißt, dass beide Arme oder beide Beine fehlen. Phokomelie heißt, dass Hände direkt an den Schultern oder Füße direkt an den Hüften ansetzen. Betroffen sind zum Beispiel Menschen mit Contergan-Schädigung.

Der Ausweis gehört zur Person, nicht zum Auto. Wer keinen Führerschein hat, kann sich fahren lassen; dann gilt die Erlaubnis für die Person, die ihn befördert (VwV-StVO zu § 46, Rn. 129 und 130). Ohne den berechtigten Menschen im Auto darf niemand den Ausweis nutzen.

Welches Merkzeichen brauchen Sie für den Behindertenparkplatz?

Für den Behindertenparkplatz brauchen Sie aG oder Bl oder die Feststellung einer beidseitigen Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Einschränkung. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Ausweis zu welcher Feststellung passt.

Feststellung im BescheidParkausweisBehindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbolandere Parkerleichterungen
Merkzeichen aGblau (EU-einheitlich)jaja, bundesweit
Merkzeichen Blblau (EU-einheitlich)jaja, bundesweit
beidseitige Amelie oder Phokomelie, vergleichbare Einschränkungblau (EU-einheitlich)jaja, bundesweit, ohne Parkscheibe
Merkzeichen G und B, GdB mindestens 70 für Beine und Lendenwirbelsäule und zugleich mindestens 50 für Herz oder Atmungorangeneinja, bundesweit
Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit GdB mindestens 60orangeneinja, bundesweit
künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung mit GdB mindestens 70orangeneinja, bundesweit
Merkzeichen G allein oder B alleinkeinerneinnein, außer nach Landesregel
Pflegegrad ohne passendes Merkzeichenkeinerneinnein

Quelle: StVO Anlage 3 lfd. Nr. 7 und 10; VwV-StVO zu § 45 Rn. 17 und 20, zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Rn. 117 bis 142; Übersicht des Verkehrsministeriums Rheinland-Pfalz. Stand: 18.10.2026.

Ein häufiger Irrtum betrifft das Merkzeichen B. Es berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson in Bus und Bahn, aber nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz. Auch Merkzeichen G allein reicht nicht; was G bringt, erklärt der Ratgeber Merkzeichen G und Pflegegrad. Welche Merkzeichen es insgesamt gibt, zeigt die Merkzeichen-Liste.

Was erlaubt der orangefarbene Parkausweis?

Der orangefarbene Parkausweis erlaubt Parkerleichterungen im ganzen Bundesgebiet, aber nicht das Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Er beruht auf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, die für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen ohne aG gilt (VwV-StVO zu § 46, Rn. 134 bis 137 und 142).

Mit dem orangefarbenen wie mit dem blauen Ausweis dürfen Sie, wenn in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkplatz frei ist (VwV-StVO Rn. 118 bis 126):

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden parken, mit Parkscheibe,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne Zeitbegrenzung parken,
  • auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung länger parken als erlaubt,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden parken, mit Parkscheibe,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen parken, ohne den Verkehr zu behindern.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Zuordnung zu den Gruppen trifft nicht die Straßenverkehrsbehörde, sondern das Versorgungsamt: Es bescheinigt, ob Sie zum Personenkreis gehören.

Welche Sonderregeln gelten in einzelnen Bundesländern?

Einige Länder geben zusätzlich eigene Parkausweise aus, die nur dort gelten und ebenfalls nicht zum Behindertenparkplatz berechtigen. Bekannt sind vor allem:

  • Gelber Parkausweis: gilt nur in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, für Menschen mit Merkzeichen G, die aG knapp verfehlen und nur etwa 100 Meter weit gehen können (Übersicht des Verkehrsministeriums Rheinland-Pfalz).
  • Nordrhein-Westfalen: Ohne Merkzeichen B gibt es eine Genehmigung nur für NRW, etwa für Menschen mit G und einem GdB von mindestens 70, die aG knapp verfehlen (Stadt Köln).
  • Bundesweit ohne Ausweisfarbe: Menschen ohne Hände oder Arme und kleinwüchsige Menschen bis 1,39 Meter Körpergröße erhalten eine Ausnahmegenehmigung für gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 4a und 4b, Rn. 10 und 11).

Ob es in Ihrem Land weitere Regeln gibt, erfahren Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnorts.

Wie beantragen Sie den Parkausweis?

Den Parkausweis beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnorts, nicht beim Versorgungsamt (VwV-StVO zu § 46, Rn. 138). Voraussetzung ist ein Bescheid des Versorgungsamts mit dem passenden Merkzeichen oder einer Bescheinigung, dass Sie zum Personenkreis gehören. Fehlt das Merkzeichen noch, beantragen Sie es zuerst dort; den Ablauf erklärt der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Diese Unterlagen verlangen Straßenverkehrsbehörden in der Regel, hier am Beispiel Berlin:

  1. Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde,
  2. Kopie des Schwerbehindertenausweises,
  3. Kopie des letzten Bescheids des Versorgungsamts mit aG oder Bl, beim orangefarbenen Ausweis die Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis,
  4. Kopie des Personalausweises,
  5. ein aktuelles Lichtbild.

Die Genehmigung gilt höchstens fünf Jahre, sie kann widerrufen werden und soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden (VwV-StVO Rn. 139 und 140). Lehnt das Versorgungsamt das Merkzeichen ab, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr auf der Seite Widerspruch.

Darf man auf einem Behindertenparkplatz kurz halten?

Kurz halten ist nach dem Wortlaut der StVO erlaubt, solange Sie im Auto bleiben und nicht länger als drei Minuten stehen. Der Behindertenparkplatz beschränkt nur das Parken. Als Parken gilt aber schon, wer das Fahrzeug verlässt, auch für eine Minute (§ 12 Abs. 2 StVO).

Wer jemanden aussteigen lässt und dafür das Auto verlässt, etwa um den Rollstuhl aus dem Kofferraum zu holen, parkt nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 StVO also bereits. Ohne Ausweis ist das unberechtigt.

Manche Behindertenparkplätze tragen ein Zusatzzeichen mit Uhrzeit oder Höchstdauer. Ist die Parkzeit begrenzt, dürfen Inhaber des blauen Ausweises nach VwV-StVO Rn. 120 über die zugelassene Zeit hinaus parken. Gilt der Platz nur zu bestimmten Zeiten als Behindertenparkplatz, dürfen außerhalb dieser Zeiten alle parken; maßgeblich ist das Schild vor Ort.

Was kostet das Parken auf dem Behindertenparkplatz ohne Ausweis?

Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, zahlt ein Verwarnungsgeld von 55 Euro (Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage Nr. 55). Zusätzlich kann die Behörde das Auto abschleppen lassen; die Abschleppkosten kommen dann zum Verwarnungsgeld hinzu. Ob abgeschleppt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Ein Ausweis, der ohne die berechtigte Person im Auto liegt, schützt nicht. Denn der Ausweis gilt nur, wenn der berechtigte Mensch selbst fährt oder befördert wird.

Ein Beispiel: Mutter mit Pflegegrad, Tochter am Steuer

Eine Frau, 84 Jahre, hat Pflegegrad 3 und einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 80 und den Merkzeichen G und B. Ihre Tochter fährt sie zur Hausärztin und möchte direkt vor der Praxis auf dem Behindertenparkplatz parken.

Das ist nicht erlaubt, denn weder G noch B noch der Pflegegrad berechtigen dazu. Erfüllt die Mutter die Voraussetzungen für den orangefarbenen Ausweis, etwa weil die Funktionsstörungen von Beinen und Lendenwirbelsäule allein einen GdB von 70 bedingen und Herz oder Atmung zugleich einen GdB von 50, darf die Tochter zum Beispiel gebührenfrei an der Parkuhr in der Nähe parken. Kann die Mutter kaum noch gehen, lohnt ein Antrag auf das Merkzeichen aG beim Versorgungsamt; erst damit gibt es den blauen Ausweis. Wie Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad.

Können Sie einen eigenen Behindertenparkplatz vor der Wohnung bekommen?

Ja, in Ausnahmefällen richtet die Straßenverkehrsbehörde einen personenbezogenen Parkplatz in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstelle ein. Das gilt nur für den Personenkreis des blauen Ausweises (VwV-StVO zu § 45, Rn. 23 bis 26).

Die Behörde prüft dabei, ob ein solcher Platz nötig ist, etwa weil in der Nähe ständig Parkplätze fehlen, und ob Sie keine Garage oder keinen eigenen Stellplatz in zumutbarer Entfernung haben. Möglich ist auch ein Platz nur zu bestimmten Zeiten. Den Antrag stellen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde.

Wann gelten diese Regeln nicht?

  • Im EU-Ausland: Der blaue Ausweis wird in der EU anerkannt. Welche Erleichterungen gelten, regelt aber jedes Land selbst; informieren Sie sich vor der Reise (Your Europe, Stand 16.09.2026).
  • Abgelaufener Ausweis: Die Genehmigung ist befristet. Nach Ablauf berechtigt der Ausweis nicht mehr, auch wenn das Merkzeichen weiter besteht.
  • Merkzeichen TBl: StVO und Verwaltungsvorschrift nennen taubblinde Menschen nicht eigens. Maßgeblich ist, ob Blindheit (Bl) oder eine der anderen Voraussetzungen festgestellt ist; fragen Sie im Zweifel die Straßenverkehrsbehörde.

Häufige Fragen

Welches Merkzeichen brauche ich für den Behindertenparkplatz?
Sie brauchen aG oder Bl oder die Feststellung einer beidseitigen Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Einschränkung. Mit diesen Feststellungen erhalten Sie den blauen EU-Parkausweis.

Darf ich mit Merkzeichen B auf dem Behindertenparkplatz parken?
Nein. B berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für das Parken bringt B allein nichts.

Darf ich mit dem orangefarbenen Parkausweis auf den Behindertenparkplatz?
Nein. Der orangefarbene Ausweis erlaubt nur Parkerleichterungen, etwa gebührenfreies Parken an der Parkuhr oder bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot.

Darf mein Angehöriger mit meinem Ausweis allein parken?
Nein. Der Ausweis gilt nur, wenn Sie selbst im Auto sitzen, also wenn Sie fahren oder gefahren werden.

Was kostet der Parkausweis?
Die Genehmigung soll nach der Verwaltungsvorschrift in der Regel gebührenfrei erteilt werden. Kosten für ein Lichtbild tragen Sie selbst.

Zusammenfassung

Auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol parken dürfen nur Inhaber des blauen EU-Parkausweises, also Menschen mit aG, Bl, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Einschränkungen. Merkzeichen G, Merkzeichen B, ein Pflegegrad und der orangefarbene oder gelbe Ausweis berechtigen nicht. Den Ausweis beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde, das Merkzeichen vorher beim Versorgungsamt. Unberechtigtes Parken kostet 55 Euro, dazu kann das Abschleppen kommen.

Den Gesamtüberblick zu GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleichen gibt die Themenseite Schwerbehinderung, alle Vorteile des Ausweises der Ratgeber Schwerbehinderung: Vorteile.

Quellen

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