Das Versorgungsamt stellt auf Antrag fest, ob eine Behinderung vorliegt, wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist und welche Merkzeichen gelten; ab GdB 50 stellt es den Schwerbehindertenausweis aus. Welche Behörde das ist, regelt jedes Land: In Bayern ist es das ZBFS, in Nordrhein-Westfalen die Stadt oder der Kreis (Stand 18.10.2026).
"Versorgungsamt" ist der bekannte Name für die Stelle, die über Behinderung und Schwerbehindertenausweis entscheidet. Tatsächlich heißt sie nur noch in wenigen Ländern so. Dieser Ratgeber erklärt, was die Behörde macht, wer in Ihrem Land zuständig ist, wie lange es dauern darf und was Sie bei einer Ablehnung tun können. Er gehört zur Themenseite Schwerbehinderung.
Was macht das Versorgungsamt?
Das Versorgungsamt stellt auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, in Zehnerschritten ab GdB 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Im selben Verfahren prüft es Merkzeichen wie G, aG, B oder H (§ 152 Abs. 4). Ab GdB 50 stellt es auf Antrag den Schwerbehindertenausweis aus (§ 152 Abs. 5).
Zu den Aufgaben gehören außerdem:
- Neufeststellung: wenn sich die Gesundheit verschlechtert oder bessert, auf Antrag oder bei einer Nachprüfung,
- Verlängerung und Ersatz des Ausweises, der in der Regel höchstens fünf Jahre gilt (§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung; mehr im Ratgeber Schwerbehindertenausweis verlängern),
- Wertmarke für die Freifahrt im Nahverkehr mit dem Beiblatt zum Ausweis,
- Bescheinigungen für Nachteilsausgleiche, etwa die Zugehörigkeit zum Personenkreis für den orangefarbenen Parkausweis,
- Übermittlung an das Finanzamt: Seit 01.01.2026 berücksichtigt das Finanzamt eine neue Feststellung für den Behinderten-Pauschbetrag nur, wenn die Behörde sie elektronisch übermittelt hat (§ 65 Abs. 3a EStDV).
Den Namen hat das Amt aus der früheren Kriegsopferversorgung. Bis heute knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an die Behörden, die das Soziale Entschädigungsrecht ausführen, heute das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). In Hamburg etwa bearbeitet das Versorgungsamt auch Anträge nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Je nach Land kommen weitere Aufgaben hinzu; in Bayern ist das ZBFS zum Beispiel auch für das Landesblindengeld zuständig (Art. 6 Bayerisches Blindengeldgesetz).
Welches Versorgungsamt ist für Sie zuständig?
Zuständig ist die Stelle an Ihrem Hauptwohnsitz. Die Länder dürfen die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend regeln (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX); deshalb ist die Behörde mal ein Landesamt, mal die Kreis- oder Stadtverwaltung. Die folgende Übersicht nennt die Stellen, die wir am 18.10.2026 an einer Landesquelle prüfen konnten.
| Bundesland | Zuständige Stelle für GdB und Ausweis |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Versorgungsamt beim Landratsamt des Wohnorts |
| Bayern | Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mit Regionalstellen |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Versorgungsamt |
| Brandenburg | Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Schwerbehindertenrecht in Cottbus |
| Bremen | Amt für Versorgung und Inklusion Bremen (AVIB) |
| Hamburg | Versorgungsamt Hamburg der Sozialbehörde |
| Hessen | Hessisches Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel oder Wiesbaden |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Versorgungsamt in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin oder Stralsund |
| Niedersachsen | Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Hildesheim) mit Außenstellen in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Verden |
| Nordrhein-Westfalen | Kreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts |
| Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), vier Standorte |
| Saarland | Landesamt für Soziales (LAS), Saarbrücken |
| Sachsen | Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts (Sozialamt) |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt, Halle (Saale) |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG), Dienstsitze in Heide, Lübeck, Neumünster und Schleswig |
Quelle: Landesportale und Behördenseiten der Länder (Service-BW 15.01.2026, BayernPortal 07.09.2026, Service-Portal Berlin, LASV Brandenburg, FIM Bremen 25.02.2026, hamburg.de, RP Gießen 10/2025, Stadt Schwerin 2018, Nds. Landesamt, Stadt Köln, FIM Rheinland-Pfalz 2022, LAS Saarland 02/2026, sachsen.de 2019, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt 02/2025, schleswig-holstein.de 14.07.2025); Zusammenstellung der Redaktion. Stand: 18.10.2026.
Für Thüringen konnten wir die zuständige Stelle am 18.10.2026 nicht an einer Landesquelle prüfen. Maßgeblich ist dort wie überall die Website des Landes oder, wenn Sie schon einen Bescheid haben, die Anschrift im Bescheid.
Wer etwa in Dortmund wohnt, wendet sich nach der Regel für Nordrhein-Westfalen an die Stadt Dortmund, nicht an ein Landesamt. Einzelheiten für NRW erklärt der Ratgeber Antrag auf Schwerbehinderung in NRW.
Wie stellen Sie einen Antrag beim Versorgungsamt?
Den Antrag stellen Sie schriftlich, persönlich oder in vielen Ländern online bei der zuständigen Stelle. Gebühren fallen nicht an (§ 64 SGB X). Nennen Sie alle Gesundheitsstörungen und alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte; das Amt fordert die Befunde dort an.
Diese Punkte sollten Sie vor dem Absenden prüfen:
- Alle Erkrankungen aufgeführt, auch solche, die Ihnen klein vorkommen.
- Alle Ärztinnen und Ärzte mit Anschrift angegeben, dazu Kliniken und Reha-Einrichtungen.
- Merkzeichen ausdrücklich beantragt, etwa G, aG oder B.
- Früheren Beginn beantragt, wenn Sie die Feststellung etwa für die Steuer früherer Jahre brauchen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
- Steuer-Identifikationsnummer angegeben und der Übermittlung an das Finanzamt zugestimmt.
- Kopie und Eingangsnachweis aufbewahrt, denn ab dem Eingang gilt die Feststellung.
Den Ablauf Schritt für Schritt mit Musterschreiben beschreibt der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen. Welche GdB-Werte für einzelne Erkrankungen gelten, zeigt der Ratgeber Grad der Schwerbehinderung: Tabelle.
Wie lange braucht das Versorgungsamt?
Eine allgemeine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nur für Erwerbstätige. Wer erwerbstätig ist und die Schwerbehinderung feststellen lassen will, für den gelten die Fristen des Reha-Rechts entsprechend (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Für alle anderen, also auch für Rentnerinnen und Rentner, nennt das Gesetz keine feste Frist.
| Situation | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Erwerbstätige, kein Gutachten nötig | Entscheidung in 3 Wochen nach Antragseingang | § 152 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 SGB IX |
| Erwerbstätige, Gutachten nötig | Gutachten in 2 Wochen, Entscheidung 2 Wochen nach Gutachten | § 17 Abs. 2, § 14 Abs. 2 SGB IX |
| Antrag ohne Entscheidung | Untätigkeitsklage nach 6 Monaten ohne zureichenden Grund | § 88 Abs. 1 SGG |
| Widerspruch ohne Entscheidung | Untätigkeitsklage nach 3 Monaten ohne zureichenden Grund | § 88 Abs. 2 SGG |
| Widerspruch gegen den Bescheid | 1 Monat nach Bekanntgabe, 1 Jahr ohne Rechtsbehelfsbelehrung | § 84, § 66 SGG |
| Gültigkeit des Ausweises | in der Regel höchstens 5 Jahre, unbefristet bei voraussichtlich gleichbleibendem Zustand | § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung |
Quelle: §§ 14, 17, 152 SGB IX; §§ 66, 84, 88 SGG; § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung. Stand: 18.10.2026.
In der Praxis dauert es oft länger, vor allem wenn Befunde von Arztpraxen auf sich warten lassen. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt etwa meldete für 2024 45.256 Anträge und wies auf mögliche Verzögerungen hin (Pressemitteilung vom 08.02.2025). Belastbare Vergleichszahlen zur Dauer in allen Ländern liegen uns nicht vor.
Die Wartezeit kostet Sie keine Rechte: Die Feststellung gilt ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 6 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Fragen Sie nach einigen Wochen schriftlich nach dem Stand und danach, ob Unterlagen fehlen.
Was tun, wenn das Versorgungsamt ablehnt oder den GdB zu niedrig ansetzt?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, und zwar bei der Stelle, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht (§ 84 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei. Fordern Sie die Akte mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme an; darin steht, wie jede Erkrankung bewertet wurde.
Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, erklärt die Seite Widerspruch; Ablauf, Akteneinsicht und Dauer beim Amt beschreibt der Ratgeber Widerspruch beim Versorgungsamt.
Hat sich Ihre Gesundheit erst nach dem Bescheid verschlechtert, ist nicht der Widerspruch, sondern ein Antrag auf Neufeststellung der richtige Weg. Bedenken Sie: Das Amt prüft dann alle Beeinträchtigungen neu.
Ein Beispiel: Umzug von Hessen nach Niedersachsen
Ein Mann, 72 Jahre, hat GdB 60 und das Merkzeichen G, festgestellt vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Kassel. Er zieht zu seiner Tochter nach Göttingen und möchte, weil sich sein Herzleiden verschlechtert hat, einen höheren GdB beantragen.
Zuständig ist nach dem Umzug die Stelle am neuen Hauptwohnsitz, in Niedersachsen also die zuständige Außenstelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie. Der Bescheid aus Hessen gilt weiter; der Neufeststellungsantrag geht nach Niedersachsen. Sinnvoll ist, eine Kopie des bisherigen Bescheids und die neuen Befunde beizulegen.
Wann ist nicht das Versorgungsamt zuständig?
- Pflegegrad: Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung fest, nicht das Versorgungsamt. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad.
- Parkausweis: Den blauen oder orangefarbenen Parkausweis stellt die Straßenverkehrsbehörde aus; das Versorgungsamt liefert nur die Feststellung. Wer wo parken darf, erklärt der Ratgeber Behindertenparkplatz.
- [Eingliederungshilfe](/magazin/ratgeber/eingliederungshilfe): Assistenz und Hilfen zur Teilhabe gewährt der Träger der Eingliederungshilfe, den das Land bestimmt (§ 94 Abs. 1 SGB IX).
- Gleichstellung bei GdB 30 oder 40: Darüber entscheidet die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt.
- Feststellung schon an anderer Stelle: Steht die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits in einem Rentenbescheid, etwa der Unfallversicherung, trifft das Amt meist keine eigene Feststellung (§ 152 Abs. 2 SGB IX).
Häufige Fragen
Was ist das Versorgungsamt?
Das Versorgungsamt ist die Landesbehörde, die Behinderung, GdB und Merkzeichen feststellt und den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Je nach Land heißt sie anders oder gehört zur Kreis- oder Stadtverwaltung.
Gibt es in jedem Bundesland ein Versorgungsamt?
Nicht unter diesem Namen. In Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, in Baden-Württemberg das Versorgungsamt beim Landratsamt, in anderen Ländern ein Landesamt.
Kostet der Antrag beim Versorgungsamt etwas?
Nein, Gebühren fallen nicht an. Kosten können nur für ein Lichtbild oder für eine Anwältin entstehen, wenn Sie eine beauftragen.
Kann ich den Antrag online stellen?
In vielen Ländern ja, etwa in Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Ob und wie es bei Ihnen geht, steht auf der Website der zuständigen Stelle.
Bin ich nach einem Umzug noch beim alten Versorgungsamt?
Nein. Zuständig ist die Stelle an Ihrem neuen Hauptwohnsitz. Bestehende Bescheide und Ausweise gelten weiter.
Zusammenfassung
Das Versorgungsamt stellt Behinderung, GdB und Merkzeichen fest und stellt ab GdB 50 den Schwerbehindertenausweis aus. Welche Behörde das ist, bestimmt jedes Land, vom Landesamt bis zur Stadtverwaltung. Feste Bearbeitungsfristen gibt es nur für Erwerbstätige; nach sechs Monaten ohne Entscheidung ist eine Untätigkeitsklage möglich. Gegen den Bescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.
Den Überblick über GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche gibt die Themenseite Schwerbehinderung.
Quellen
- § 152 SGB IX, Feststellung der Behinderung, Ausweise (Abs. 1 Satz 1, 3 und 6, Abs. 4 und 5), abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 2 und § 17 SGB IX, Entscheidungs- und Gutachtenfristen, abgerufen am 18.10.2026
- Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), Soziale Entschädigung, abgerufen am 18.10.2026
- Schwerbehindertenausweisverordnung, § 6 (Gültigkeitsdauer), abgerufen am 18.10.2026
- § 65 Abs. 3a EStDV (elektronische Übermittlung an das Finanzamt), abgerufen am 18.10.2026
- § 64 SGB X, Kostenfreiheit, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist; § 66 SGG; § 88 SGG, Untätigkeitsklage, abgerufen am 18.10.2026
- Bayerisches Blindengeldgesetz, Art. 6 (Zuständigkeit ZBFS), abgerufen am 18.10.2026
- Service-BW über Stadt Heidelberg: Schwerbehindertenausweis beantragen (Versorgungsamt beim Landratsamt), Freigabe Sozialministerium BW 15.01.2026, abgerufen am 18.10.2026
- BayernPortal: Feststellung der Behinderung, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Stand 07.09.2026, abgerufen am 18.10.2026
- Service-Portal Berlin: Schwerbehindertenausweis beantragen (LAGeSo, Versorgungsamt), abgerufen am 18.10.2026
- LASV Brandenburg: Faltblatt Mobilität (Schwerbehindertenrecht Cottbus), abgerufen am 18.10.2026
- FIM-Leistungsbeschreibung Bremen: Feststellung einer Behinderung beantragen (Amt für Versorgung und Inklusion Bremen), Freigabe 25.02.2026, abgerufen am 18.10.2026
- Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde: Versorgungsamt Hamburg, abgerufen am 18.10.2026
- Regierungspräsidium Gießen: Flyer Schwerbehindertenrecht, Hessische Ämter für Versorgung und Soziales, Oktober 2025, abgerufen am 18.10.2026
- Landeshauptstadt Schwerin: Feststellung einer Behinderung beantragen (LAGuS), Freigabe 05.09.2018, abgerufen am 18.10.2026
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Behinderung und Ausweis, abgerufen am 18.10.2026
- Stadt Köln: Schwerbehindertenstelle (Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte in NRW), abgerufen am 18.10.2026
- FIM-Leistungsbeschreibung Rheinland-Pfalz: Feststellung einer Behinderung (LSJV), Freigabe 14.09.2022, abgerufen am 18.10.2026
- Landesamt für Soziales Saarland: Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht, Fassung 02/2026 (bereitgestellt vom VdK Saarland), abgerufen am 18.10.2026
- Freistaat Sachsen: Feststellung einer Behinderung (Landkreise und kreisfreie Städte), Stand 19.06.2019, abgerufen am 18.10.2026
- Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung 14/2025 vom 08.02.2025 zum Feststellungsverfahren, abgerufen am 18.10.2026
- Schleswig-Holstein, Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit: Ansprechpartner Menschen mit Behinderung, Stand 14.07.2025, abgerufen am 18.10.2026






