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Ratgeber Kosten und Finanzen

Hospiz: Was es ist, wer aufge­nommen wird und wer zahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Ein Hospiz begleitet unheilbar kranke Menschen in der letzten Lebensphase, entweder stationär im Hospiz oder ambulant durch einen Hospizdienst zu Hause. Im stationären Hospiz trägt die Krankenkasse unter Anrechnung der Pflegeversicherung 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, den Rest das Hospiz. Versicherte zahlen keinen Eigenanteil, die ambulante Begleitung ist ebenfalls kostenfrei (Stand 18.10.2026).

Wenn eine Krankheit nicht mehr heilbar ist und die Kräfte nachlassen, stellen sich viele Familien die Frage nach einem Hospiz. Dieser Ratgeber erklärt, welche Formen es gibt, wer aufgenommen werden kann, wie der Weg dorthin aussieht und wer die Kosten trägt. Er gehört zum Thema Palliativ und Hospiz, auf dem auch die palliative Versorgung insgesamt beschrieben ist.

Was ist ein Hospiz?

Ein Hospiz ist ein Ort oder ein Dienst, der schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen begleitet. Im Mittelpunkt steht nicht die Heilung, sondern die Linderung von Beschwerden und die Lebensqualität in der verbleibenden Zeit. Die Rahmenvereinbarung der Krankenkassen beschreibt es so: Die Versorgung soll die letzte Lebensphase „so erträglich wie möglich gestalten" und ist „nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern" (§ 3 Abs. 2).

Es gibt drei Formen:

  • Stationäres Hospiz: eine eigenständige, kleine Einrichtung mit in der Regel mindestens 8 und höchstens 16 Plätzen, meist in Einzelzimmern. Die Zimmer sollen so gestaltet sein, dass Angehörige mit aufgenommen werden können. Ein Hospiz darf nicht Teil eines Pflegeheims oder Krankenhauses sein.
  • Teilstationäres Hospiz oder Tageshospiz: Der kranke Mensch lebt zu Hause und kommt tagsüber oder nachts ins Hospiz. Solche Angebote gibt es bisher nur an wenigen Orten.
  • Ambulanter Hospizdienst: geschulte Ehrenamtliche begleiten zu Hause, im Pflegeheim, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder im Krankenhaus.

Im stationären Hospiz arbeiten Pflegefachkräfte mit einer Weiterbildung in Palliative Care, also in der Pflege schwerkranker und sterbender Menschen. Die ärztliche Behandlung übernehmen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Hospiz zusammenarbeiten. Dazu kommen Seelsorge, psychosoziale Begleitung und Ehrenamtliche.

Laut Deutschem Hospiz- und PalliativVerband gibt es bundesweit ca. 270 stationäre Hospize für Erwachsene und rund 1.500 ambulante Hospizdienste (Stand 06.07.2026).

Was leistet ein ambulanter Hospizdienst?

Ein ambulanter Hospizdienst schickt geschulte Ehrenamtliche, die Zeit mitbringen, zuhören, da sind und Angehörige entlasten. Die Begleitung findet dort statt, wo der kranke Mensch lebt: im eigenen Haushalt, in der Familie, im Pflegeheim oder im Krankenhaus (§ 39a Abs. 2 SGB V). Eine hauptamtliche Fachkraft koordiniert die Einsätze und bietet palliativ-pflegerische und psychosoziale Beratung an.

Die Pflege selbst und die Behandlung von Schmerzen oder anderen Beschwerden übernimmt der Hospizdienst nicht. Dafür bleiben Hausarztpraxis, Pflegedienst und bei Bedarf ein Palliativteam zuständig. Der Hospizdienst arbeitet mit ihnen zusammen.

Für die Betroffenen ist die Begleitung kostenfrei. Die Krankenkassen fördern die Dienste mit einem Zuschuss zu Personal- und Sachkosten, den Rest tragen die Träger über Spenden. Wie eine Begleitung im Alltag aussieht, beschreibt der Ratgeber Hospiz und Sterbebegleitung.

Wer kann in ein stationäres Hospiz aufgenommen werden?

In ein stationäres Hospiz kann aufgenommen werden, wer keine Krankenhausbehandlung braucht, aber zu Hause oder im Pflegeheim nicht mehr ausreichend versorgt werden kann (§ 39a Abs. 1 SGB V). Das Gesetz überlässt die Einzelheiten einer Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hospizverbänden. Deren § 2 nennt als Grundvoraussetzungen:

  • Die Erkrankung schreitet fort, eine Heilung ist ausgeschlossen, und eine palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung ist notwendig und vom kranken Menschen gewünscht.
  • Die Erkrankung lässt nach dem Wortlaut der Vereinbarung „lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten erwarten" (§ 2 Abs. 1 Buchst. a). Diese Einschätzung trifft die Ärztin im Einzelfall.
  • Eine Krankenhausbehandlung ist nicht erforderlich.
  • Die Versorgung zu Hause oder in der Einrichtung reicht nicht aus, weil der Bedarf die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt. Gemeint sind neben den Angehörigen auch Hausarztpraxis, häusliche Krankenpflege, SAPV und ambulanter Hospizdienst.

Als Beispiele nennt die Vereinbarung Krebserkrankungen, neurologische Erkrankungen, chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankungen und das Vollbild von AIDS. Ob die Voraussetzungen vorliegen, beurteilt die behandelnde Ärztin; sie muss die Notwendigkeit schriftlich bestätigen.

Wer im Pflegeheim lebt, kann in ein Hospiz wechseln, wenn der palliative Bedarf so hoch ist, dass er auch mit SAPV und Hospizdienst im Heim nicht gedeckt werden kann (§ 2 Abs. 3). Ein Pflegegrad wird in der Vereinbarung nicht als Voraussetzung genannt.

Was kostet ein Hospiz und wer zahlt?

Für Versicherte kostet der Aufenthalt im stationären Hospiz nichts. Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten und rechnet dabei die Leistungen der Pflegeversicherung an (§ 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die übrigen 5 Prozent bringt das Hospiz über Spenden und ehrenamtliche Arbeit auf.

Die Rahmenvereinbarung schließt eine Beteiligung der Versicherten ausdrücklich aus: Eigenanteile dürfen „weder gefordert noch angenommen werden", und der nicht zuschussfähige Anteil darf weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden (§ 12 Abs. 17). Das gilt unabhängig von Einkommen und Vermögen. Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung sind abgedeckt; ärztliche Behandlung und Arzneimittel laufen wie sonst über die Krankenkasse.

LeistungWer zahltEigenanteil der VersichertenGrundlage
Stationäres oder teilstationäres HospizKrankenkasse 95 % der zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Pflegeversicherung, Rest das Hospizkeiner§ 39a Abs. 1 SGB V; Rahmenvereinbarung § 12 Abs. 17
Ambulanter HospizdienstFörderung durch die Krankenkassen, Rest Spendenkeiner§ 39a Abs. 2 SGB V; DHPV
Ärztliche Behandlung im HospizKrankenkassewie in der ambulanten VersorgungRahmenvereinbarung § 3 Abs. 6
Hospiz- und PalliativberatungKrankenkassekeiner§ 39b SGB V

Quelle: § 39a, § 39b SGB V; GKV-Spitzenverband, Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V i. d. F. vom 18.11.2024; Deutscher Hospiz- und PalliativVerband. Stand: 18.10.2026.

Ausführlich zu Bedarfssätzen, Spenden und Sonderfällen informiert der Ratgeber Hospiz: Kosten und wer zahlt.

Wie läuft die Aufnahme ins Hospiz ab?

Die Aufnahme beginnt mit einem ärztlichen Gespräch und der schriftlichen Bestätigung der Notwendigkeit. Danach suchen Sie ein Hospiz mit freiem Platz, und der Zuschuss der Krankenkasse wird beantragt. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Wunsch klären: Sprechen Sie mit dem kranken Menschen, ob er in ein Hospiz möchte. Sein Wunsch ist Voraussetzung.
  2. Ärztliche Bestätigung: Die Hausärztin, eine Fachärztin oder die Ärztin im Krankenhaus bestätigt schriftlich, dass eine stationäre Hospizversorgung notwendig ist.
  3. Hospiz suchen: Adressen finden Sie im Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung, den der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband auf seiner Seite Hospizadressen verlinkt. Auch die Krankenkasse muss Sie beraten und eine Übersicht der Angebote in Ihrer Region erstellen (§ 39b SGB V).
  4. Kontakt aufnehmen: Rufen Sie früh an, fragen Sie nach freien Plätzen und, wenn es möglich ist, nach einem Besuch. Klären Sie, wer den Antrag bei der Krankenkasse stellt.
  5. Antrag bei der Krankenkasse: Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Die Leistung ist zunächst auf vier Wochen befristet und kann bei weiter bestehender Notwendigkeit fortgesetzt werden.
  6. Pflegegrad beantragen: Wenn noch keiner vorliegt, stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Wer sich im Hospiz befindet, wird spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags begutachtet (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad-Eilantrag und auf der Seite Pflegegrad.

Kommt der kranke Mensch aus dem Krankenhaus, kann der Sozialdienst der Klinik bei Bestätigung und Platzsuche helfen; wie das abläuft, zeigt der Ratgeber Entlassmanagement im Krankenhaus. Stabilisiert sich der Zustand so weit, dass eine Rückkehr nach Hause möglich ist, kann der Aufenthalt enden. Eine spätere Wiederaufnahme ist möglich (Rahmenvereinbarung § 2 Abs. 5).

Hospiz, Palliativstation oder SAPV: Was ist der Unterschied?

Hospiz, Palliativstation und SAPV haben dasselbe Ziel, Beschwerden zu lindern, unterscheiden sich aber im Ort und in der Aufgabe. Eine Palliativstation ist Teil eines Krankenhauses und behandelt, wenn eine Krankenhausbehandlung nötig ist, etwa bei schweren Beschwerden, die sich zu Hause nicht in den Griff bekommen lassen. Ziel ist meist eine Stabilisierung und danach die Entlassung nach Hause, ins Pflegeheim oder, wenn nötig und gewünscht, in ein Hospiz. Aufnahme, Ablauf und Kosten beschreibt der Ratgeber Palliativstation.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung, kurz SAPV, bringt ein Team aus Palliativärzten und Palliativpflegekräften nach Hause oder ins Pflegeheim (§ 37b SGB V). Sie ist für Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung gedacht, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, und muss ärztlich verordnet werden. Auch im stationären Hospiz kann ein SAPV-Team ärztlich hinzugezogen werden.

Stationäres HospizPalliativstationSAPVAmbulanter Hospizdienst
Orteigenständige Einrichtungim Krankenhauszu Hause, im Pflegeheim, im Hospizzu Hause, im Heim, im Krankenhaus
Wannkeine Krankenhausbehandlung nötig, Versorgung zu Hause reicht nichtKrankenhausbehandlung nötigbesonders aufwändige Versorgung, Verbleib in vertrauter UmgebungBegleitung und Entlastung, auch früh im Verlauf
Zugangärztliche Bestätigung, Antrag bei der KrankenkasseEinweisung ins Krankenhausärztliche Verordnungdirekter Kontakt zum Dienst
EigenanteilkeinerZuzahlung 10 Euro je Tag, ab 01.01.2027 15 Euro, höchstens 28 Tage im Kalenderjahrkeinerkeiner
Grundlage§ 39a Abs. 1 SGB V§ 39 SGB V§ 37b SGB V§ 39a Abs. 2 SGB V

Quelle: §§ 37b, 39, 39a, 61 SGB V, Zuzahlung ab 01.01.2027 nach BGBl. 2026 I Nr. 228; GKV-Spitzenverband, Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V i. d. F. vom 18.11.2024; Deutscher Hospiz- und PalliativVerband, Im Krankenhaus. Stand: 18.10.2026.

Laut Deutschem Hospiz- und PalliativVerband gibt es ca. 340 Palliativstationen in Krankenhäusern (Stand 06.07.2026). Wie die SAPV im Alltag funktioniert und wo sie an Grenzen stößt, beschreibt der Ratgeber SAPV. Wie palliative Pflege zu Hause gelingt, zeigt der Ratgeber Palliativpflege zu Hause.

Gibt es Hospize für Kinder?

Ja, es gibt eigene stationäre Kinder- und Jugendhospize und ambulante Kinder- und Jugendhospizdienste. Laut Deutschem Hospiz- und PalliativVerband sind es 22 stationäre Hospize für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Stand 06.07.2026). Für sie gelten eigene Rahmenvereinbarungen.

Anders als bei Erwachsenen begleiten Kinderhospize Familien oft über viele Jahre und nicht nur in der letzten Lebensphase. Aufenthalte sind nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit bereits ab der Diagnose einer lebensverkürzenden Erkrankung möglich, auch wiederholt zur Entlastung der Familie.

Eltern und Geschwister werden auf Wunsch mit aufgenommen. Aufgenommen werden in der Regel junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; ein Eigenanteil fällt auch hier nicht an.

Ein Beispiel: vom Zuhause ins Hospiz

Eine Frau mit Pflegegrad 3 und einer fortgeschrittenen Krebserkrankung wird zu Hause von ihrem Mann gepflegt. Ein Pflegedienst kommt zweimal täglich, ein SAPV-Team ist verordnet, und eine Ehrenamtliche des ambulanten Hospizdienstes besucht sie einmal in der Woche. Nach einigen Wochen nehmen die Beschwerden zu, der Mann ist erschöpft und kann die Nächte nicht mehr allein bewältigen.

Die Hausärztin bespricht mit beiden die Möglichkeit eines Hospizes und bestätigt die Notwendigkeit schriftlich. Die Koordinatorin des Hospizdienstes nennt zwei Hospize in der Nähe; eines hat in der folgenden Woche einen Platz. Das Hospiz stellt gemeinsam mit dem Ehepaar den Antrag bei der Krankenkasse. Für den Aufenthalt zahlen die beiden nichts, der Mann kann im Zimmer seiner Frau übernachten.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Krankenhausbehandlung nötig: Braucht der kranke Mensch eine Behandlung, die nur im Krankenhaus möglich ist, ist die Palliativstation der richtige Ort, nicht das Hospiz.
  • Versorgung zu Hause reicht aus: Lässt sich die Versorgung mit Hausarztpraxis, Pflegedienst, SAPV und Hospizdienst zu Hause oder im Heim sichern, besteht kein Anspruch auf den Hospizzuschuss. Für Pflegeheimbewohner gilt ein besonders hoher Maßstab.
  • Kein freier Platz: Hospize haben wenige Plätze. Der Anspruch auf den Zuschuss bedeutet nicht, dass sofort ein Platz frei ist.
  • Privat versichert: Die Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf die gesetzliche Krankenversicherung. Privat Versicherte klären die Erstattung mit ihrer Versicherung.

Welche Bedenken Familien gegenüber einem Hospiz haben und was dahinter steckt, bespricht der Ratgeber Sterben im Hospiz: Nachteile.

Häufige Fragen

Was ist ein Hospiz?
Ein Hospiz ist eine kleine Einrichtung oder ein Dienst, der unheilbar kranke Menschen in der letzten Lebensphase begleitet. Ziel ist Linderung und Lebensqualität, nicht Heilung.

Muss man für ein Hospiz etwas bezahlen?
Nein, gesetzlich Versicherte zahlen keinen Eigenanteil. Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, den Rest das Hospiz über Spenden.

Wer entscheidet über die Aufnahme ins Hospiz?
Der kranke Mensch muss es wünschen, und eine Ärztin muss die Notwendigkeit schriftlich bestätigen. Den Zuschuss bewilligt die Krankenkasse auf Antrag.

Wie lange kann man im Hospiz bleiben?
Die Leistung ist zunächst auf vier Wochen befristet und wird verlängert, solange die Versorgung im Hospiz notwendig ist. Bessert sich der Zustand, ist eine Rückkehr nach Hause möglich.

Braucht man für das Hospiz einen Pflegegrad?
Die Rahmenvereinbarung nennt keinen Pflegegrad als Voraussetzung. Ein Antrag lohnt sich trotzdem, weil die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligt und die Begutachtung im Hospiz verkürzt ist.

Zusammenfassung

Ein Hospiz begleitet unheilbar kranke Menschen in der letzten Lebensphase, stationär, teilstationär oder ambulant durch einen Hospizdienst. Ins stationäre Hospiz kommt, wer keine Krankenhausbehandlung braucht, aber zu Hause oder im Heim nicht mehr ausreichend versorgt werden kann; eine Ärztin bestätigt die Notwendigkeit. Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, Eigenanteile sind ausgeschlossen. Mehr zur gesamten Versorgung am Lebensende finden Sie auf der Seite Palliativ und Hospiz.

Quellen

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