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Ratgeber Schwer­behinderung

Grad der Behin­de­rung 40: Vorteile und was zu GdB 50 fehlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Mit einem Grad der Behinderung von 40 erhalten Sie in der Einkommensteuer einen Pauschbetrag von 860 Euro im Jahr (§ 33b EStG). Im Beruf können Sie sich bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen. Ausweis, Zusatzurlaub und frühere Altersrente gibt es erst ab GdB 50, also eine Stufe höher (Stand 18.10.2026).

GdB 40 liegt knapp unter der Grenze zur Schwerbehinderung. Viele fragen sich deshalb, ob sich ein Widerspruch oder ein neuer Antrag lohnt. Dieser Ratgeber zeigt, was GdB 40 schon bringt, was der Schritt zu 50 ändern würde und wann eine Erhöhung realistisch ist. Er gehört zur Themenseite Schwerbehinderung.

Welche Vorteile bringt ein GdB von 40?

Ein GdB von 40 bringt einen Steuer-Pauschbetrag von 860 Euro und die Möglichkeit der Gleichstellung im Beruf. Schwerbehindert sind Sie damit nicht, denn dafür braucht es einen GdB von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Den Pauschbetrag tragen Sie in der Steuererklärung ein, ohne Kosten einzeln nachzuweisen. Er gilt für Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf; andere Krankheitskosten können Sie zusätzlich nach § 33 EStG geltend machen. Für Feststellungen ab 2026 muss die Versorgungsbehörde den GdB elektronisch ans Finanzamt übermitteln; dafür geben Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer an (§ 65 Abs. 3a EStDV).

Die Gleichstellung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit, wenn Sie wegen der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz und weitere Rechte im Betrieb, aber keinen Zusatzurlaub (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Sie wirkt ab dem Tag des Antrags (§ 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Antrag und Kündigungsschutz erklärt der Ratgeber GdB 30: Vorteile ausführlich.

Was unterscheidet GdB 40 von GdB 50?

Der Unterschied ist größer als die zehn Punkte vermuten lassen, denn mit GdB 50 beginnt die Schwerbehinderung. Diese Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede.

NachteilsausgleichGdB 40GdB 50
Behinderten-Pauschbetrag860 €1.140 €
Schwerbehindertenausweisneinja
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)nein, auch nicht mit Gleichstellung5 Arbeitstage bei Fünftagewoche
Besonderer Kündigungsschutznur mit Gleichstellungja
Altersrente für schwerbehinderte Menschenneinja, mit 35 Jahren Wartezeit
Merkzeichen wie G oder Bneinmöglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen
Freiwillige Ermäßigungen mit Ausweisneinje nach Anbieter

Quelle: § 33b EStG; §§ 2, 151, 152, 208 SGB IX; § 37 SGB VI. Stand: 18.10.2026.

Rechenbeispiel: Steuerlich beträgt der Unterschied zwischen GdB 40 und 50 genau 280 Euro Pauschbetrag (1.140 minus 860 Euro). Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent sind das rund 84 Euro weniger Einkommensteuer im Jahr. Der größere Wert von GdB 50 liegt also nicht in der Steuer, sondern bei Urlaub, Kündigungsschutz und Rente. Ihren Pauschbetrag prüfen Sie mit dem Behinderten-Pauschbetrag-Rechner.

Wann lohnt sich der Versuch, GdB 50 zu erreichen?

Ein Antrag auf höheren GdB lohnt sich vor allem, wenn Sie berufstätig sind und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder den Zusatzurlaub nutzen könnten. Für die Altersrente müssen Sie bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sein (§ 37 SGB VI). Wer bald in Rente gehen möchte und 35 Jahre Wartezeit hat, für den kann GdB 50 einen früheren Rentenbeginn bedeuten.

Diese Fragen helfen bei der Entscheidung:

  1. Hat sich etwas verschlechtert? Nur eine wesentliche Änderung rechtfertigt eine Neufeststellung (§ 48 SGB X). Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie länger als sechs Monate anhält oder voraussichtlich anhalten wird und den GdB um wenigstens 10 verändert (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A Nr. 7 Buchst. a).
  2. Ist eine neue Erkrankung dazugekommen? Sie erhöht den Gesamt-GdB nur, wenn sie das Gesamtbild wesentlich verstärkt. Ein Einzel-GdB von 10 reicht meist nicht, einer von 20 oft nicht (Teil A Nr. 3.2 und 3.5).
  3. Wurden alle Erkrankungen bewertet? Prüfen Sie im Bescheid, ob jede Diagnose genannt ist. Fehlt etwas, ist das ein Ansatz.
  4. Gibt es ein Risiko? Bei einer Neufeststellung bewertet das Amt alle Beeinträchtigungen neu. Hat sich etwas gebessert, kann der GdB auch gleich bleiben oder sinken.
  5. Haben Sie aktuelle Befunde? Ohne neue Arztberichte, die die Verschlechterung belegen, hat ein Antrag wenig Aussicht.

Widerspruch oder Neufeststellung: was passt?

Ist der Bescheid mit GdB 40 noch frisch, ist der Widerspruch gegen den Grad der Behinderung der richtige Weg. Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingehen (§ 84 SGG). Beantragen Sie Akteneinsicht, um die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes zu lesen (§ 25 SGB X), und prüfen Sie, ob Befunde fehlten.

Ist der Bescheid schon bestandskräftig und hat sich Ihre Gesundheit seitdem verschlechtert, stellen Sie einen Antrag auf Neufeststellung, oft Verschlimmerungsantrag genannt. Seit dem 03.10.2025 bewertet das Amt dabei nach neu gefassten Grundsätzen; Addition oder Mittelung von Einzelwerten ist ausdrücklich unzulässig (Teil A Nr. 3.2). Wie Sie den Antrag aufbauen, steht im Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr zum Ablauf auf der Seite Widerspruch.

Ein Beispiel: GdB 40 kurz vor der Rente

Ein Mann, 60 Jahre, hat einen GdB von 40 aus zwei Erkrankungen. Er nutzt den Pauschbetrag von 860 Euro und hat sich bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen, weil sein Arbeitgeber Stellen abbaut. Zwei Jahre später verschlechtert sich eine der Erkrankungen deutlich, die Fachärztin dokumentiert das in mehreren Berichten.

Er stellt einen Antrag auf Neufeststellung und legt die neuen Berichte bei. Stellt das Amt GdB 50 fest, kann er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen prüfen lassen, wenn er die 35 Jahre Wartezeit erfüllt, und erhält Zusatzurlaub. Bleibt es bei 40, behält er Gleichstellung und Pauschbetrag. Welche Altersgrenze für seinen Jahrgang gilt, zeigt der Ratgeber Altersrente bei Schwerbehinderung.

Wann gelten diese Aussagen nicht?

  • Kein Merkzeichen bei GdB 40: Merkzeichen wie G, B oder aG sind an eine Schwerbehinderung geknüpft. Bei GdB 40 gibt es keine Freifahrt und keine Kfz-Steuer-Ermäßigung.
  • Gleichstellung ohne Arbeitsbezug: Wer nicht arbeitet und keine Arbeit sucht, etwa in Rente, kann sich nicht gleichstellen lassen.
  • Heilungsbewährung: Wurde nach Krebs ein GdB von 50 befristet festgesetzt und danach auf 40 herabgesetzt, gelten die Schutzrechte noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids (§ 199 Abs. 1 SGB IX).

Häufige Fragen

Was bedeutet „40 Prozent behindert“?
Gemeint ist ein GdB von 40. Das Recht kennt dafür keine Prozentangabe: Der GdB ist eine Stufe auf einer Skala von 10 bis 100 in Zehnergraden (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A Nr. 1.1). Er bedeutet auch nicht, dass Sie zu 40 Prozent weniger leisten können, denn er bewertet die Teilhabe in allen Lebensbereichen, nicht nur im Erwerbsleben (Teil A Nr. 1.2).

Bekomme ich mit GdB 40 einen Behindertenausweis?
Nein. Sie erhalten einen Feststellungsbescheid. Der Schwerbehindertenausweis wird erst ab GdB 50 ausgestellt.

Kann ich mit GdB 40 früher in Rente gehen?
Nicht über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die setzt GdB 50 bei Rentenbeginn voraus. Andere Rentenarten, etwa für langjährig Versicherte, bleiben davon unberührt.

Werden GdB 40 und GdB 20 zu GdB 60 zusammengerechnet?
Nein. Einzelwerte werden nicht addiert. Ob die zweite Beeinträchtigung den Gesamt-GdB erhöht, hängt davon ab, ob sie das Gesamtbild wesentlich verstärkt (Teil A Nr. 3.2).

Lohnt sich die Gleichstellung bei GdB 40?
Wenn Ihr Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist, ja: Sie bringt den Kündigungsschutz. Sie wirkt ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht. Stellen Sie ihn deshalb früh.

Zusammenfassung

GdB 40 bringt einen Pauschbetrag von 860 Euro und die Möglichkeit der Gleichstellung im Beruf mit Kündigungsschutz. Ausweis, Zusatzurlaub, Merkzeichen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es erst ab GdB 50. Eine Erhöhung lohnt sich vor allem für Berufstätige vor der Rente, setzt aber eine belegte wesentliche Verschlechterung voraus. Bei jeder Neufeststellung wird alles neu bewertet.

Was ab GdB 50 gilt, steht im Ratgeber Schwerbehinderung 50: Vorteile, alle Nachteilsausgleiche im Ratgeber Schwerbehinderung: Vorteile, Werte für Erkrankungen in der GdB-Tabelle 2026. Den Gesamtüberblick gibt die Themenseite Schwerbehinderung.

Quellen

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