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Ratgeber Schwer­behinderung

GdB 30: Welche Vorteile Sie haben und was die Gleich­stellung bringt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Mit einem GdB von 30 erhalten Sie einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro im Jahr in der Einkommensteuer (§ 33b EStG). Schwerbehindert sind Sie damit nicht. Gefährdet die Behinderung Ihren Arbeitsplatz, kann die Agentur für Arbeit Sie gleichstellen: Dann gilt der besondere Kündigungsschutz, aber kein Zusatzurlaub (Stand 18.10.2026).

Ein GdB von 30 wirkt auf den ersten Blick wenig. Für Berufstätige kann er trotzdem viel wert sein, weil er die Tür zur Gleichstellung öffnet. Dieser Ratgeber erklärt, was GdB 30 steuerlich bringt, wann sich die Gleichstellung lohnt und was ohne Schwerbehinderung nicht geht. Er gehört zur Themenseite Schwerbehinderung.

Welche Vorteile gibt es bei GdB 30?

Bei GdB 30 gibt es zwei Vorteile: den Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro und die Möglichkeit, sich im Beruf gleichstellen zu lassen. Alles Weitere setzt eine Schwerbehinderung ab GdB 50 voraus oder die Gleichstellung.

NachteilsausgleichGdB 30 ohne GleichstellungGdB 30 mit Gleichstellungab GdB 50
Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)620 €620 €ab 1.140 €
Besonderer Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)neinjaja
Behinderungsgerechte Beschäftigung, Teilzeit (§ 164 SGB IX)neinjaja
Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX)neinjaja
Hilfen des Integrationsamts (§ 185 SGB IX)neinjaja
Zusatzurlaub von fünf Tagen (§ 208 SGB IX)neinneinja
Freifahrt mit Wertmarke (§ 228 SGB IX)neinneinnur mit Merkzeichen
Schwerbehindertenausweisneinneinja
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)neinneinja, mit 35 Jahren Wartezeit

Quelle: § 33b EStG; §§ 2, 151, 164, 168, 185, 207, 208, 228 SGB IX; § 37 SGB VI. Stand: 18.10.2026.

Gleichgestellte erhalten nach § 151 Abs. 3 SGB IX alle besonderen Regeln für schwerbehinderte Menschen, ausgenommen den Zusatzurlaub nach § 208 und die unentgeltliche Beförderung im Kapitel 13. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht ebenfalls nur Menschen mit GdB ab 50 zu.

Was bringt GdB 30 in der Steuererklärung?

Sie können einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro im Jahr eintragen, ohne Kosten einzeln nachzuweisen (§ 33b Abs. 3 EStG). Der Pauschbetrag deckt Aufwendungen für Hilfe bei den täglichen Verrichtungen, für Pflege und für erhöhten Wäschebedarf ab. Andere Krankheitskosten, etwa Zuzahlungen, können Sie daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angeben.

Der Pauschbetrag steht Ihnen ab GdB 20 ohne weitere Bedingungen zu (§ 33b Abs. 2 EStG). Neu seit dem 01.01.2026: Stellt das Amt den GdB neu fest oder ändert ihn, berücksichtigt das Finanzamt ihn nur, wenn die Behörde die Feststellung elektronisch übermittelt hat. Dafür geben Sie dem Amt Ihre Steuer-Identifikationsnummer und beantragen die Übermittlung (§ 65 Abs. 3a EStDV). Bescheide von vor 2026 gelten weiter, solange sich die Feststellung nicht ändert (§ 84 Abs. 3h EStDV).

Rechenbeispiel: Wie viel Steuer der Pauschbetrag spart, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent mindert der Pauschbetrag von 620 Euro die Einkommensteuer um rund 155 Euro im Jahr (620 × 0,25). Bei 35 Prozent sind es rund 217 Euro. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat vom Pauschbetrag keinen Vorteil. Ihren Wert ermitteln Sie mit dem Behinderten-Pauschbetrag-Rechner.

Wer kann sich bei GdB 30 gleichstellen lassen?

Gleichstellen lassen können sich Menschen mit einem festgestellten GdB von 30 oder 40, die ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Es muss also ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Arbeitsplatz bestehen, etwa häufige Fehlzeiten, eine drohende Kündigung oder Tätigkeiten, die Sie nicht mehr ausüben können.

Als Arbeitsplatz zählen Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten sowie Auszubildenden. Auch wer arbeitsuchend ist, kann die Gleichstellung beantragen, wenn sie die Chancen auf eine Stelle verbessert. Für Selbstständige und Menschen in Rente ist sie nicht gedacht.

Eine Sonderregel gilt für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in einer betrieblichen Ausbildung: Sie sind kraft Gesetzes gleichgestellt, auch mit einem GdB unter 30, allerdings nur für bestimmte Leistungen des Integrationsamts (§ 151 Abs. 4 SGB IX).

Wie beantragen Sie die Gleichstellung?

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit, nicht beim Versorgungsamt. Er kann formlos gestellt werden, auch online über den eService "Gleichstellungsantrag" (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 151 SGB IX). So gehen Sie vor:

  1. GdB feststellen lassen: Ohne Bescheid des Versorgungsamts mit GdB 30 oder 40 keine Gleichstellung. Den Bescheid legen Sie in Kopie vor.
  2. Antrag stellen: Beschreiben Sie, warum Ihr Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder warum Sie ohne Gleichstellung keine Stelle finden.
  3. Früh handeln: Die Gleichstellung gilt ab dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur eingeht (§ 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Sie dürfen die Anträge beim Versorgungsamt und bei der Agentur sogar parallel stellen; die Agentur wartet dann die GdB-Entscheidung ab.
  4. Bescheid prüfen: Die Gleichstellung ist in der Regel unbefristet, kann aber befristet werden, etwa wenn auch der GdB-Bescheid befristet ist.

Für den Kündigungsschutz ist der Zeitpunkt entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die die Bundesagentur in ihren Weisungen zitiert, greift er nur, wenn Sie bei Zugang der Kündigung schon gleichgestellt sind oder den Antrag mindestens drei Wochen vorher gestellt haben.

Was bedeutet der besondere Kündigungsschutz?

Will der Arbeitgeber einer gleichgestellten Person kündigen, braucht er vorher die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt und ob es Alternativen gibt. Eine Kündigung ist damit nicht ausgeschlossen, aber an ein zusätzliches Verfahren gebunden.

Der Schutz gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Ausnahmen gibt es unter anderem bei bestimmten Sozialplan-Abfindungen ab dem 58. Lebensjahr. Über Ihre Chancen im Einzelfall beraten Sozialverbände, Gewerkschaften oder eine Anwältin für Arbeitsrecht.

Ein Beispiel: Gleichstellung im Betrieb

Eine Frau, 56 Jahre, arbeitet seit Jahren in Vollzeit im Einzelhandel. Nach einer chronischen Erkrankung stellt das Versorgungsamt einen GdB von 30 fest. Sie trägt in der Steuererklärung den Pauschbetrag von 620 Euro ein.

Weil sie längere Zeit krank war und der Betrieb Stellen abbaut, beantragt sie bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung und bittet den Arbeitgeber zugleich um einen Arbeitsplatz ohne schweres Heben. Mit der Gleichstellung kann sie nach § 164 Abs. 4 SGB IX eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes verlangen, und für eine Kündigung bräuchte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts. Zusätzliche Urlaubstage erhält sie nicht.

Wann helfen GdB 30 und Gleichstellung nicht?

  • Keine Schwerbehinderung: GdB 30 macht Sie nicht schwerbehindert. Ausweis, Zusatzurlaub, Freifahrt und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleiben verschlossen, auch mit Gleichstellung.
  • Kein Bezug zum Arbeitsplatz: Ist Ihr Arbeitsplatz nicht wegen der Behinderung gefährdet, lehnt die Agentur die Gleichstellung ab.
  • Merkzeichen: Merkzeichen wie G sind an eine Schwerbehinderung geknüpft und spielen bei GdB 30 keine Rolle.
  • Höherer GdB: Liegen weitere Erkrankungen vor, werden sie nicht addiert. Ob sie den Gesamt-GdB erhöhen, prüft das Amt nach Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Wie Sie einen Antrag auf höheren GdB vorbereiten, steht im Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Häufige Fragen

Was bedeutet „30 Prozent behindert“?
Gemeint ist ein GdB von 30. Das Recht kennt dafür keine Prozentangabe: Der GdB ist eine Stufe auf einer Skala von 10 bis 100 in Zehnergraden (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A Nr. 1.1). Er bedeutet auch nicht, dass Sie zu 30 Prozent weniger leisten können, denn er bewertet die Teilhabe in allen Lebensbereichen, nicht nur im Erwerbsleben (Teil A Nr. 1.2); aus dem GdB ist ausdrücklich nicht auf die Leistungsfähigkeit zu schließen (Teil A Nr. 1.5).

Bekomme ich mit GdB 30 einen Schwerbehindertenausweis?
Nein. Den Ausweis gibt es erst ab GdB 50. Sie erhalten nur den Feststellungsbescheid, der als Nachweis dient.

Muss ich meinem Arbeitgeber den GdB 30 mitteilen?
Nein, eine allgemeine Pflicht dazu gibt es nicht. Wollen Sie die Rechte aus der Gleichstellung nutzen, muss der Arbeitgeber davon aber wissen. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung fragen, etwa vor Kündigungen; eine falsche Antwort kann Ihnen dann den Kündigungsschutz nehmen (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10).

Gibt es bei GdB 30 mehr Urlaub?
Nein. Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX gibt es nur bei Schwerbehinderung, auch Gleichgestellte erhalten ihn nicht. Tarifverträge können Eigenes regeln.

Lohnt sich ein Widerspruch, wenn ich GdB 30 statt 50 erhalten habe?
Das hängt davon ab, ob Befunde fehlten oder Wechselwirkungen nicht bewertet wurden. Sie haben einen Monat Zeit (§ 84 SGG). Mehr auf der Seite Widerspruch und im Ratgeber Widerspruch gegen den Grad der Behinderung.

Zusammenfassung

GdB 30 bringt einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro im Jahr. Wer im Beruf wegen der Behinderung Nachteile hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen und erhält dann Kündigungsschutz, Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Hilfen des Integrationsamts, aber keinen Zusatzurlaub. Stellen Sie den Antrag früh, denn er wirkt ab Eingang. Für Ausweis, Freifahrt und Altersrente braucht es GdB 50.

Was ab GdB 50 gilt, zeigt der Ratgeber Schwerbehinderung 50: Vorteile, was bei GdB 20 und GdB 40 gilt, die jeweiligen Ratgeber, alle Nachteilsausgleiche der Ratgeber Schwerbehinderung: Vorteile und Werte für einzelne Erkrankungen die GdB-Tabelle 2026. Den Gesamtüberblick gibt die Themenseite Schwerbehinderung.

Quellen

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