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Pflegekompass
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Zahlt die Pflegekasse Pflegeleistungen auch im Urlaub?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 04. Juli 2026 um 04:15

Die Leistungen der Pflegeversicherung dient der Finanzierung der Pflegeleistung während der Reise. Vielleicht muss der Antrag anders gestellt werden?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Ja, die Leistungen der Pflegeversicherung laufen auf Reisen weiter — allerdings nach klaren Regeln, je nachdem, wo es hingeht und wer während der Reise pflegt. Innerhalb Deutschlands ändert sich nichts: Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird weitergezahlt, egal ob dein Angehöriger zu Hause ist oder verreist. Auch Pflegesachleistungen können am Urlaubsort über einen dortigen ambulanten Pflegedienst abgerechnet werden. Innerhalb der EU, EWR und Schweiz wird das Pflegegeld ebenfalls unverändert weitergezahlt, ohne zeitliche Begrenzung (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in Verbindung mit europäischem Koordinierungsrecht). Pflegesachleistungen sind im EU-Ausland dagegen schwierig, weil dortige Anbieter mit deutschen Kassen meist nicht abrechnen. Außerhalb der EU (z. B. Türkei, Thailand, USA) ruht das Pflegegeld nach 6 Wochen Auslandsaufenthalt pro Kalenderjahr (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Bis zur 6-Wochen-Grenze läuft alles normal weiter. Jetzt zu deinem eigentlichen Punkt — wenn du meinst, dass während der Reise eine andere Person die Pflege übernimmt, weil die reguläre Pflegeperson mitfährt oder ausfällt, ist das der klassische Fall für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: - Budget 2026: 3.539 € pro Jahr (gemeinsam mit Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI) - Bis zu 6 Wochen im Jahr - Ersatzpflege kann eine Nachbarin, ein Bekannter oder ein Pflegedienst sein — auch am Urlaubsort - Bei nahen Angehörigen ist die Erstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt, zusätzlich sind Fahrtkosten und Verdienstausfall nachweisbar erstattungsfähig Der Antrag heißt tatsächlich anders, als du vielleicht dachtest: nicht "Pflege während der Reise", sondern Verhinderungspflege. Das Formular gibt es bei jeder Pflegekasse. Wichtig: Belege (Rechnung, Quittung, Vertrag mit der Ersatzpflegekraft) aufheben und einreichen — seit 01.01.2026 gilt die verkürzte Frist bis Ende des Folgejahres. Wenn dein Angehöriger im Urlaub stattdessen kurzzeitig in einer stationären Einrichtung untergebracht wird, wäre Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI der richtige Antrag — gleiches Budget, aber stationär. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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