Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
1 Ansicht

Bürgergeld wegen Einstehensgemeinschaft gestrichen — wie widerlegen?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 04. Juli 2026 um 04:15

Hat nicht direkten Bezug auf das Video, aber ich habe eine brennende Frage. Ich lebe seit einem Jahr bei meinem Partner. Seit dem 01.08. wurde mir das Bürgergeld komplett versagt, da eine Einstehensgemeinschaft vermutet wird. Ich habe eine Schwerbehinderung und einen Pflegegrad und stehe jetzt ohne Geld und KV da, da mein Freund nicht für mich aufkommt. Das Jobcenter verlangt Beweise, aber wie? Diesen Monat kann ich noch durch Erspartes leben, aber ab September?! Ich weiß nicht mehr weiter.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Das klingt zuerst nach einem SGB-II-Problem und weniger nach reinem Pflegerecht — trotzdem gibt es klare Schritte, die du jetzt sofort gehen solltest. Zur Beweislast: Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird eine Einstehensgemeinschaft gesetzlich vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Diese Vermutung musst du widerlegen — nicht das Jobcenter beweisen. Widerlegen heißt: du erklärst, dass ihr nicht füreinander einsteht. Nachweise dafür sind etwa getrennte Konten, kein gemeinsamer Mietvertrag, keine gegenseitige Kontovollmacht, keine Unterhaltsleistungen deines Partners an dich. Eine schriftliche Erklärung deines Partners, dass er keine finanzielle Verantwortung für dich übernimmt, gehört dazu. Konkret jetzt: 1. Widerspruch einlegen. Ein Satz reicht: „Gegen den Bescheid vom XX.XX. lege ich Widerspruch ein, Begründung folgt." Frist ist ein Monat ab Zugang (§ 84 SGG). Nicht verpassen. 2. Eilantrag beim Sozialgericht stellen (einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei, es geht um Existenzsicherung — ohne Bürgergeld und ohne KV liegt genau der Grund vor, aus dem Eilrechtsschutz gewährt wird. Antrag kannst du direkt beim zuständigen Sozialgericht schriftlich stellen, ohne Anwalt. 3. Krankenversicherung retten. Melde dich noch diese Woche bei deiner bisherigen Krankenkasse. In der Regel greift die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V — du bleibst also versichert, auch wenn das Jobcenter zahlt. Nichts unterschreiben, wo „Kündigung" draufsteht. 4. Pflegegeld läuft unabhängig weiter. Das ist im SGB II ausdrücklich anrechnungsfrei, solange es an eine Pflegeperson weitergegeben wird (§ 11a Abs. 3 SGB II). 5. Hol dir Unterstützung. VdK oder SoVD bieten für Mitglieder kostenlose sozialrechtliche Vertretung, auch beim Widerspruch. Bei deiner Konstellation (Schwerbehinderung, Pflegegrad, Existenzbedrohung) ist das die schnellste realistische Hilfe. Alternativ eine Anwaltskanzlei für Sozialrecht mit Beratungshilfeschein — den bekommst du beim Amtsgericht kostenfrei. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — dein Fall braucht die.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.