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Pflegekompass
AllgemeinEingereichte Frage
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Zählt beim Elternunterhalt das Einkommen des Ehepartners zur 100.000-Euro-Grenze?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 25. Juli 2026 um 04:15

100000 Euro brutto... geht es da nur um das Einkommen von Tochter oder Sohn? Oder wird das Einkommen vom Ehepartner dazu gezählt?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 2 Std.

Nein. Die 100.000-Euro-Grenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII) bezieht sich ausschließlich auf das Bruttojahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin wird nicht mitgerechnet. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 16 SGB IV: Arbeitslohn, Renten, Miet- und Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit — alles bezogen auf die eigene Person. Auch das Vermögen des Ehepartners bleibt außen vor. Wichtig zur Einordnung: Auch wenn der Ehepartner z. B. 200.000 Euro verdient, das Kind selbst aber unter 100.000 Euro brutto bleibt, besteht kein Elternunterhalt gegenüber dem Sozialhilfeträger. Das Sozialamt darf in dem Fall keine Auskunft über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse verlangen (§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII). Grenzfall bei Selbständigen: Hier wird der Gewinn (nicht Umsatz) herangezogen. Bei stark schwankenden Einkünften prüft das Sozialamt in der Regel den Durchschnitt der letzten Jahre. Ausnahme: Wenn mehrere Kinder unterhaltspflichtig sind und eines über 100.000 Euro liegt, haftet nur dieses eine Kind — die Geschwister unter der Grenze bleiben verschont. Es gibt keine Aufteilung nach Köpfen. Bei konkreter Konstellation (etwa Gewinnanteile, GmbH-Geschäftsführung, Betriebsvermögen) lohnt eine Detailprüfung bei Tobias in der Rubrik Pflegerecht — dort werden die Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durchgegangen.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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