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Wohnumfeld-Zuschuss: Wie hoch ist der Zuschuss für den Umbau der Wohnung?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 04. Juli 2026 um 04:15

Die Pflegekasse leistet maximal 4.180 € Zuschuss je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds 4.180 € je pflegebedürftiger Person nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI beträgt bis zu 4.180 € pro Maßnahme und steht dir bereits ab Pflegegrad 1 zu. Damit lassen sich klassische Umbauten finanzieren: bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterung, Rampe, Treppenlift oder ein pflegegerechter Badumbau. Entscheidend ist der Begriff „Maßnahme". Eine Maßnahme ist ein in sich abgeschlossenes Umbauvorhaben — nicht die einzelne Rechnung. Wenn du also Dusche, WC und Waschbecken gleichzeitig umbaust, ist das eine Maßnahme mit einem Zuschuss von maximal 4.180 €, egal wie viele Handwerker beteiligt sind. Bei mehreren Pflegebedürftigen im selben Haushalt (z. B. Ehepaar oder ambulante WG) rechnet die Pflegekasse pro Person: 2 Personen → bis 8.360 €, 3 Personen → bis 12.540 €, 4 Personen → 16.720 € als absolute Obergrenze je Maßnahme. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen mindestens Pflegegrad 1 haben und die Maßnahme allen zugutekommt. Zwei Dinge sind in der Praxis wichtig: - Den Antrag unbedingt VOR Auftragsvergabe stellen. Wer erst umbaut und dann Belege einreicht, geht in der Regel leer aus. Die Kasse verlangt einen Kostenvoranschlag und prüft die Notwendigkeit vorab. - Der Zuschuss ist maßnahmenbezogen, nicht einmalig fürs Leben. Verändert sich die Pflegesituation wesentlich (neuer Pflegegrad, neue Einschränkung, Umzug), kann für eine weitere Maßnahme erneut beantragt werden — auch wenn schon einmal 4.180 € geflossen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Zuschuss, trägst du den Rest selbst. Manche Bundesländer und Kommunen haben ergänzende Förderprogramme (z. B. KfW-Programm 455-B „Altersgerecht Umbauen"), die sich mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombinieren lassen — hier lohnt eine Beratung beim Pflegestützpunkt vor Ort. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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