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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wieviel Vermögen darf ich behalten, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juni 2026 um 04:15

Wie viel von meinen Ersparnissen kann ich behalten, wenn ich in ein Pflegeheim ziehe? Sie haben keinen Anspruch auf Unterstützung bei den Pflegekosten durch Ihre Gemeinde, wenn: Sie über Ersparnisse im Wert von mehr als 23.250 £ verfügen – dies wird als obere Kapitalgrenze (Upper Capital Limit, UCL) bezeichnet. Sie Eigentümer einer Immobilie sind (dies gilt nur, wenn Sie in ein Pflegeheim umziehen).

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Die Zahl von 23.250 £ stammt aus dem britischen System (Upper Capital Limit) und gilt in Deutschland nicht. Hier läuft die Sache anders — und für viele am Anfang überraschend günstiger, als sie denken. So ist die Logik in Deutschland aufgebaut: 1. Die Pflegekasse zahlt im Heim einen festen Leistungsbetrag je nach Pflegegrad (z. B. PG 2: 805 €, PG 3: 1.319 €, PG 4: 1.855 €, PG 5: 2.096 € pro Monat). 2. Den Rest — pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten — zahlst du selbst. Dafür wird zuerst deine laufende Rente eingesetzt, dann dein Vermögen. 3. Reicht beides nicht, springt das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege" nach SGB XII ein. Erst an diesem Punkt — wenn das Sozialamt einsteigen soll — wird Vermögen geprüft. Der Schonbetrag liegt seit 2023 bei 10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zu § 90 SGB XII). Ehepaare haben je 10.000 €, also 20.000 € zusammen. Zusätzlich geschützt — gehört nicht zum verwertbaren Vermögen: - ein angemessener Hausrat - ein angemessenes Kraftfahrzeug - eine selbst genutzte Immobilie, solange der Ehepartner darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) - Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe Die Immobilie wird, anders als oft befürchtet, nicht automatisch verwertet. Sie bleibt geschützt, solange der Ehepartner sie bewohnt. Erst nach dessen Auszug oder Tod kann das Sozialamt einen Verkauf verlangen — oder die Leistung als Darlehen mit Grundbucheintrag gewähren (§ 91 SGB XII). Wichtig zum Thema Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 € zum Elternunterhalt herangezogen. Darunter bleibt das Sozialamt allein zuständig. Wenn es konkret wird — also Heimeinzug ansteht und das Vermögen die 10.000-€-Grenze überschreitet — lohnt sich eine Beratung bei einem Sozialrechtler oder einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Gerade die Frage, wie Schenkungen an Kinder in den letzten 10 Jahren bewertet werden (§ 528 BGB, „verarmter Schenker"), ist im Einzelfall heikel. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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