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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wie schütze ich mein Vermögen vor den Pflegeheimkosten?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 23. Juni 2026 um 04:15

Zu den Strategien können unwiderrufliche Treuhandverhältnisse, Immobilienplanungstechniken, Vorsorgevollmachten oder andere Medicaid-konforme Planungsmethoden gehören. Da TennCare strenge Regeln anwendet, müssen diese Strategien oft lange vor dem Bedarf an Pflegeheimpflege umgesetzt werden.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Die in der Frage genannten Begriffe (TennCare, irrevocable trust) stammen aus dem US-amerikanischen Medicaid-System und lassen sich nicht 1:1 auf Deutschland übertragen. Hier gilt SGB XI und SGB XII — der Mechanismus ist ein anderer, aber die Logik ähnlich: Erst das eigene Vermögen, dann die Sozialhilfe. So läuft das im deutschen System ab: - Die Pflegekasse zahlt bei stationärer Pflege nur einen Anteil. Der Rest — Eigenanteil für Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten — wird vom Pflegebedürftigen aus Einkommen und Vermögen getragen. - Reicht das nicht aus, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege" nach § 61 ff. SGB XII ein. - Geschützt bleibt nur das Schonvermögen von 10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, seit 2023). - Selbstbewohntes Eigentum gilt unter bestimmten Voraussetzungen als geschütztes „angemessenes Hausgrundstück" (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII), sobald aber ein Heimaufenthalt dauerhaft wird, kann diese Schonung entfallen. Was Angehörige betrifft: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von über 100.000 € zum Elternunterhalt herangezogen. Darunter hat das Sozialamt keinen Regress. Ehepartner sind davon nicht erfasst — die werden weiter herangezogen. Zum Thema „Vermögen rechtzeitig übertragen": Schenkungen an Kinder oder Dritte sind grundsätzlich möglich, aber: Tritt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung Verarmung ein, kann der Schenker (bzw. das Sozialamt im Wege des Anspruchsübergangs nach § 93 SGB XII) das Geschenkte nach § 528 BGB zurückfordern. Eine Übertragung „kurz vor knapp" funktioniert also nicht. Realistische Optionen sind daher: - frühzeitige, sauber dokumentierte Übertragungen mit Blick auf die 10-Jahres-Frist (Notar einbeziehen) - private Pflegezusatzversicherung (Pflege-Tagegeld), die den Eigenanteil im Heim abfedert - Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung — schützt zwar nicht das Geld, aber die Entscheidungsfähigkeit darüber Diese Gestaltungen gehören in die Hand eines Notars oder Fachanwalts für Sozial- oder Erbrecht. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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