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Pflegekompass
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Wer hat Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 23. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Wer hat Anrecht auf Pflegezeit?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 Pflegezeitgesetz ( PflegeZG ), die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Anspruch auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen. Wichtig ist die Größe des Arbeitgebers: Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Als nahe Angehörige zählen nach § 7 Abs. 3 PflegeZG unter anderem: - Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern - Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft - Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten - Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Stiefkinder, Enkelkinder - Schwägerinnen und Schwager So funktioniert die Pflegezeit konkret: - Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate - Unbezahlt, aber sozialversichert (die Pflegekasse zahlt während der Pflegezeit Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson) - Schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, mit Angabe von Dauer und Umfang - Zur Sicherung des Lebensunterhalts gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), maximal die Hälfte des entgangenen Nettogehalts Daneben gibt es zwei verwandte Ansprüche, die in der Praxis oft verwechselt werden: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren. Dazu gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (rund 90 % des Nettoentgelts). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße. 2. Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Anspruch erst bei mehr als 25 Beschäftigten im Betrieb, Ankündigung 8 Wochen vorher. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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